Abmahnung > Unterlassungserklärung > Nun Gesetzesänderung

17. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
wurm1
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung > Unterlassungserklärung > Nun Gesetzesänderung

Folgender Fall:

Onlinehändler hatte in 2009 in seiner Widerrufsbelehrung die Telefonnummer angegeben.
Daraufhin mahnten Anwälte: "Die Widerrufsbelehrung darf keine Telefonnummer enthalten (nebst einem AGB-Versoß)"
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung musste erfolgen, das Landgericht drohte bei Nichtabgabe mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft.

Der Onlinehändler unterzeichnete die Unterlassungserklärung und verpflichtete sich u.a., die Telefonnummer nicht mehr in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Ansonsten zahle er 5010 Euro an den Abmahner.

Überraschenderweise ist heute die Angabe der Telefonnummer (sofern vorhanden) nun Pflicht!

Wie ist das rechtlich zu bewerten, schließlich hat Onlinehändler eine Telefonnummer und muss diese in der Widerrufserklärung angeben (so die aktuelle Rechtssprechung).

Auf der anderen Seite muss der Onlinehändler dem Abmahner 5010 Euro bezahlen, sofern er diesem neuen Gesetz nachgeht.

Hier das Urteil des OLG Hamm
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%2030/15


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wurm1):
Auf der anderen Seite muss der Onlinehändler dem Abmahner 5010 Euro bezahlen, sofern er diesem neuen Gesetz nachgeht.

Und welches "neue Gesetz" soll das sein?



Zitat (von wurm1):
Wie ist das rechtlich zu bewerten, schließlich hat Onlinehändler eine Telefonnummer

A) geschätlich genutzte Telefonnummer abschaffen
B) Unterlassungserklärung prüfen, ob es nicht ein Schlupfloch gibt.
C) einen (Fach-)Anwalt beauftragen, das er eine entsprechend rechtssichere Lösung findet - nicht das man das nächst Verfahren wegen des fehlens bekommt ... immerhin ist die Angabe in den gesetzlichen Mustern ja keine Neuigkeit mehr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Es ist doch ganz einfach:
Die Abmahnung bezog sich auf den alten Gesetzestext bzw. die Anwendung nach der alten Regelung

Die Abmahnung fußt somit nicht mehr auf geltendes Recht und ist hinfällig

-- Editiert von cirius32832 am 20.05.2019 00:51

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Die Abmahnung fußt somit nicht mehr auf geltendes Recht und ist hinfällig

Das ist überaus optimistisch - und ausgesprochen irrelevant was mit der Abmahnung nun ist.

Man hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, die ist relevant.
In einer Vielzahl von solchen Erklärungen verpflichtet sich der X das er Y nicht mehr macht, ansonsten Z zahlen muss. Und da muss man im Bedarfsfalle halt klären, wie man da raus kommt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Hat man die Unterlassungserklärung etwa "unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der gesetzlichen Grundlage" o.ä. abgegeben (sogen. "(neues) Hamburger Modell"), dann wäre sie jetzt hinfällig.

Hat man das nicht, müßte man sie anfechten - Wegfall der Geschäftsgrundlage o.ä. Ansonsten würde ein Gericht ohne großes Aufhebens aufgrund der UE verurteilen, wenn die Gegenseite klagt. Denn eine Prüfung findet dann nicht mehr statt und eine Anfechtung ist ein eigenes Verfahren.

Zitat:
Die Widerrufsbelehrung darf keine Telefonnummer enthalten


Was war damals die Begründung? Daß das dem Verbraucher unzulässig suggeriert, nur ein telefonischer Widerruf sei wirksam? Kommt mir doch sehr seltsam vor...

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#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat:
Die Widerrufsbelehrung darf keine Telefonnummer enthalten


Was war damals die Begründung? Daß das dem Verbraucher unzulässig suggeriert, nur ein telefonischer Widerruf sei wirksam? Kommt mir doch sehr seltsam vor...


Urteil vom OLG Hamm
Entscheidungsdatum: 02.07.2009
Aktenzeichen: I-4 U 43/09

Unter der Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen" findet der Verbraucher dann folgenden Text vor:

"Der Widerruf ist zu richten an: Firma B OHG
Inhaber X, X1; X2
E-Straße ...1 C
Tel: ..."

Diese Angabe stellt einen Verstoß gegen § 355 BGB dar und ist damit zugleich auch wettbewerbswidrig, § 4 Ziff. 11 UWG . Der Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, kann die Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Einen anderen Sinn kann die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht haben. Es geht dort gerade um die Frage, an wen der Widerruf zu richten ist.

Diesem Verstoß gegen § 355 BGB steht nicht entgegen, dass in der eigentlichen Widerrufsbelehrung steht, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist. Der Verbraucher weiß nämlich nicht, was denn nun gelten soll, wenn er mit zwei widersprüchlichen Informationen konfrontiert wird. Beide Belehrungen stehen so unverbunden nebeneinander, dass der Verbraucher nicht wissen kann, was denn nun gelten soll. Dies gilt erst recht deshalb, weil in der eigentlichen Belehrung über das Widerrufsrecht die notwendige Form des Widerrufs nicht besonders hervorgehoben wird. Vielmehr heißt es dort nur allgemein, dass die Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen werden kann. Daraus ergibt sich für den Verbraucher nicht zwingend, dass der Widerruf nicht auch telefonisch erklärt werden kann, wie es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn vorsehen. Denn die telefonische Regelung von Vertragsverhältnissen ist für den Verbraucher eine geläufige Sache. (...)

RK

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Danke!

Dann wäre es für den TE natürlich ungünstig, wenn er pauschal eine UE abgegeben hat, "die Telefonnummer im Widerrufsformular (nicht mehr) anzugeben". Das hat ja auch das OLG nicht verboten, es hat nur im Einzelfall die Irreführung des Verbrauchers dadurch hervorgehoben, daß dem Verbraucher nicht klar gesagt wird, daß die Telefonnummer mit dem Widerruf nichts zu tun hat.

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#7
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Eine Unterlassungserklärung die sich nachträglich nicht eingehalten werden kann wegen z.B. Gesetzesänderung oder falsche Formulierung oder wie immer muss schriftlich gekündigt werden. Am besten mit Begründung. Gekündigt wird bzw. kann die Unterlassungserklärung komplett oder teilweise.

Sollte der Abmahner mit die Kündigung nicht einverstanden sein, er kann ohne weitere Mahnung in der Hauptsacheverfahren gehen, tut er nichts dagegen unverzüglich, gilt die Unterlassungserklärung als gekündigt und wirksam widergerufen.

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