Auf der Rechnung vom Fest nicht abgemachte Positionen

19. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Pflunz
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Auf der Rechnung vom Fest nicht abgemachte Positionen

Hallo zusammen,

ich hatte hier bereits nachgefragt was der Vermieter eine Hochzeitslokation darf und was nicht. Ich habe nun die Rechnung erhalten und wollte fragen was die nächsten Schritte sind.

Zu den Umständen muss ich sagen, dass der Mann mit dem der Vertrag geschlossen wurde das Ganze bei unserer Buchung noch mit seiner (mittlerweile Ex-)Frau zusammen gemacht hat und er mittlerweile unzufrieden ist wie sie das alles gemanaged hat. Er war nämlich für die Küche und sie für die Lokation zuständig. Nun macht er alles.

Wir haben das "All-inclusive"-Paket gebucht, welches aus sechs Modulen besteht. Das erste Modul ist mit 200€ berechnet und lautet: "Hussen für die Stühle: Anbringen, waschen und bügeln von Hussen".
Neben dem All-inclusive-Paket auf der Rechnung ist nun aber ein weiterer Punkt: "Modul 2: Stuhlhussen: 450€".
Hierbei muss ich erwähnen dass das Modul 2 eigentlich lautet: "Tischdecken: Anbringen, waschen bügeln".
Er hatte auch 3 Wochen vor der Hochzeit mündlich angekündigt, dass die Hussen zu billig kalkuliert sind und er dies in Zukunft (und damit auch bei uns) teurer machen möchte. Begründet hat er dies damit, dass er das ja machen kann, da im Vertrag steht dass ihm Änderungen vorenthalten sind. Das sehe ich nicht ein, zumal wir jetzt für die Hussen aus dem Sorglospaket (200€) und diesem ominösen "Modul 2" (450€) gesamt 650€ zahlen sollen (90 Personen).

Des Weiteren hat seine Ex-Frau bei der Besichtigung zu uns gesagt, dass bei kaltem Wetter die Lokation (teils Zelt, teils Holzhaus) umsonst geheizt wird. Nun stehen auf der Rechnung fünf Heizpilze je 25€ plus fünf Mal Gas je 20€, also 180€.

Außerdem wurden Hotdogs für 40 Personen zu Mitternacht zu je 3€ bestellt. Auf der Rechnung sind nun 50 Hotdogs für je 3€ gelistet.

Im Vertrag steht am Ende: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden". Unter der Unterschrift des Vermieters ist noch der Hinweis: "Änderungen bleiben dem Vermieter vorbehalten".
Wir haben natürlich nie eine Änderung schriftlich erhalten.

Ich würde nun gerne weder die zusätzlich berechneten 450€ für die Hussen, noch die Miete für die Heizpilze bezahlen. Als kleines Zeichen der Gutmütigkeit würde ich sowohl das "verbrauchte" Gas, sowie die zuvielen Hotdogs bezahlen. Diese Hotdogs wurden übrigens auch tatsächlich geliefert und damit auch gegessen. Trotzdem waren sie nicht bestellt.
Zahlbar war die Rechnung übrigens bis 4 Tage nach Rechnungsdatum.

Ich würde ihm nun die Rechnung (im Verwendungszweck mit "unter Vorbehalt") abzüglich der 575€ (450€ extra Hussen sowie 125€ Heizpilzmiete) überweisen und ihm schreiben, dass ich die übrigen Positionen unter Vorbehalt der Akzeptierung meiner Einwände bezahlen möchte.

Muss ich sonst noch etwas beachten? Was kann der Vermieter dann machen? Was würde mich als Gerichtskosten erwarten?

Danke und liebe Grüße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Pflunz):
Muss ich sonst noch etwas beachten? Was kann der Vermieter dann machen? Was würde mich als Gerichtskosten erwarten?

Kommt auf den Wortlaut der gesamten vertraglichen Vereinbarung an


Zitat (von Pflunz):
Als kleines Zeichen der Gutmütigkeit

Solche Zeichen sind in der Regel keine guten Zeichen.



Zitat (von Pflunz):
Im Vertrag steht am Ende: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden".

Diese Klausel ist wohl ungültig, wenn diese vom Vertragspartner vorgeben wurde.
Der Vorteil: für den Verbraucher ist die Klausel nichtig, der Unternehmer muss sich meist aber dennoch daran halten.



Zitat (von Pflunz):
Unter der Unterschrift des Vermieters ist noch der Hinweis: "Änderungen bleiben dem Vermieter vorbehalten".

Auch diese dürfte nichtig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Pflunz
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke schon einmal.

Zitat (von Harry van Sell):

Kommt auf den Wortlaut der gesamten vertraglichen Vereinbarung an


Die beiden Sätze von oben sind im wesentlichen alle "juristischen" Sätze. Im Rest geht es um die Mietsache (Preis für Miete, Datum usw.), Strafen bei Stornierung, Strafen bei Beschädigung usw.
Außer diesem Mietvertrag gibt es eben noch ein Angebot für das Catering von der selben Person. Eben umfassend Getränke, Essen, Aufbau, Abbau, Reinigung usw. Dieses wurde auch angenommen. Von den nachträglich erhobenen Kosten steht dort nichts.

Zitat (von Harry van Sell):

Solche Zeichen sind in der Regel keine guten Zeichen.

Also lieber alles streichen was nicht im Angebot stand?

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Pflunz):
Im Vertrag steht am Ende: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden".

Diese Klausel ist wohl ungültig, wenn diese vom Vertragspartner vorgeben wurde.
Der Vorteil: für den Verbraucher ist die Klausel nichtig, der Unternehmer muss sich meist aber dennoch daran halten.

Das wusste ich nicht. Da es aber sowieso keine schriftlichen Änderungen gab (außer die rechnung am Ende), ist das auch vermutlich egal


Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Pflunz):
Unter der Unterschrift des Vermieters ist noch der Hinweis: "Änderungen bleiben dem Vermieter vorbehalten".

Auch diese dürfte nichtig sein.


Das hatte ich mir gedacht, da dies so allgemein ist. Was würde ihn denn dann davon abhalten eine Rechnung über mehrere tausend Euro zu erhöhen?

Ich habe einfach das Problem abschätzen zu können, was da noch alles kommt. Also welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden können, was das Kostet usw.. Für mich ist klar, wir hatten ein ausführlich ausformuliertes Angebot und dieses auch angenommen. Für die "schlechte Kalkulation" des Vermieters können wir nichts.

-- Editiert von Pflunz am 19.05.2019 22:12

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Pflunz):
Für mich ist klar, wir hatten ein ausführlich ausformuliertes Angebot und dieses auch angenommen.


So weit so richtig.

Aber Du blendest aus, dass es einen vom Anbieter initiierten Nachtrag vor der Veranstaltung gab und Du dem nicht in angemessener Weise entgegengetreten bist.
Ein Richter wird also ggf. darüber befinden müssen, ob dieser Nachtrag rechtswirksam war (ob er sinngemäß einer Änderungskündigung gleichkommt).

Berry

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#4
 Von 
Pflunz
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Pflunz):
Für mich ist klar, wir hatten ein ausführlich ausformuliertes Angebot und dieses auch angenommen.


So weit so richtig.

Aber Du blendest aus, dass es einen vom Anbieter initiierten Nachtrag vor der Veranstaltung gab...


Hallo,

Ja, das verstehe ich. Vom Ablauf her lief es darauf hinaus, dass er gesagt hat, dass er die Hussen mittlerweile in die Reinigung gibt, weil es sich nicht lohnt jemanden von seinen Angestellten dafür zu nutzen, wie es bisher lief. Als wir erwiderten, dass wir ja das all-inclusive Paket gebucht haben, sagte er, dass das egal sei, da ja im Vertrag steht er darf das ändern, da er der Vermieter ist. Er ist sogar so großzügig und ändert nicht den Preis des all-inclusive Pakets auf den aktuellen Preis (5€ pro Person mehr) sondern lässt uns den aus dem Vertrag. Das stand da so "im Luft-leeren Raum" und dann gingen aber die weiteren Planungen weiter.
Es gab übrigens ebenso eine mündliche Ankündigung zu den Heizkosten. Und zwar am Abend vor der Hochzeit und an den Brautvater (haben dort fertig geschmückt), der es uns erst nach der Hochzeit gesagt hat, damit wir uns nicht aufregen.

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#5
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Pflunz):
Im Vertrag steht am Ende: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden".


Diese Klausel ist wohl ungültig, wenn diese vom Vertragspartner vorgeben wurde.
Der Vorteil: für den Verbraucher ist die Klausel nichtig, der Unternehmer muss sich meist aber dennoch daran halten.

Da bin ich anderer Meinung. Anscheinend gab es hier einen Vertrag in Schriftform. Da ist es vollkommen legitim, wenn auch Änderungen nur in Schriftform erfolgen dürfen. Das kann man auch gegenüber Verbrauchern frei vereinbaren - auch in fertigen Formularverträgen.
Anders würde es aussehen, wenn der ursprüngliche Vertrag nur Textform hätte.
Zitat:
Des Weiteren hat seine Ex-Frau bei der Besichtigung zu uns gesagt, dass bei kaltem Wetter die Lokation (teils Zelt, teils Holzhaus) umsonst geheizt wird.

Steht das auch in dem Angebot?

Wenn das so ist, dann würde ich nur die vertraglich vereinbarte Summe plus die EUR 30,- für die zusätzlichen Hotdogs bezahlen und dabei auf den Vertrag und vor allem auf die Schriftlichkeitsklausel verweisen.

Gruß

Shihaya

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Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Da ist es vollkommen legitim, wenn auch Änderungen nur in Schriftform erfolgen dürfen. Das kann man auch gegenüber Verbrauchern frei vereinbaren - auch in fertigen Formularverträgen.

Nö, es gilt der Vorrang der Individualvereinbarung, siehe § 305 b BGB . Hat der BGH auch so gesehen (XII ZR 69/16 ).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Pflunz
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Zitat:
Zitat (von Pflunz):
Des Weiteren hat seine Ex-Frau bei der Besichtigung zu uns gesagt, dass bei kaltem Wetter die Lokation (teils Zelt, teils Holzhaus) umsonst geheizt wird.

Steht das auch in dem Angebot?

Nein, im Angebot steht hierüber gar nichts. Und dass man verlangt Posten aufzuführen die nichts kosten kann ja auch nicht der Sinn eines Angebots sein. (Strom, Wasser, Grill, Feuerstelle usw. wurden ebenso genutzt. Diese könnte er ja sonst im Nachhinein ebenso berechnen, da sie ja nicht auf dem Angebot vermerkt sind)

Zitat (von Shihaya):

Wenn das so ist, dann würde ich nur die vertraglich vereinbarte Summe plus die EUR 30,- für die zusätzlichen Hotdogs bezahlen und dabei auf den Vertrag und vor allem auf die Schriftlichkeitsklausel verweisen.


Und was wäre dann mit dem Hinweis von Harry van Sell, dass solche Gesten keine guten sind? Warum die (nicht bestellten aber gegessenen) Hotdogs bezahlen, die nicht bestellten aber genutzten Heizpilze nicht? (Ist ernst gemeint die Frage, liest sich irgendwie ironisch)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Pflunz):
Warum die (nicht bestellten aber gegessenen) Hotdogs bezahlen,

Weil man die gegessen hat und klar war das die was kosten. Konkludenter Vertragsabschluss.
Hätte man die nicht bestellten nicht gegessen, wären sie nicht zu bezahlen gewesen.



Zitat (von Pflunz):
die nicht bestellten aber genutzten Heizpilze nicht?

Weil die vertragliche Vereinbarung da halt "kostenlos" vorsah.



Zitat (von Pflunz):
Und dass man verlangt Posten aufzuführen die nichts kosten kann ja auch nicht der Sinn eines Angebots sein.

Doch, genau das ist der Sinn eines Angebotes, das man weis was man bekommt und was es kostet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Pflunz
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Pflunz):
Warum die (nicht bestellten aber gegessenen) Hotdogs bezahlen,

Weil man die gegessen hat und klar war das die was kosten. Konkludenter Vertragsabschluss.
Hätte man die nicht bestellten nicht gegessen, wären sie nicht zu bezahlen gewesen.

Ja ok, das sehe ich ein. Doch hätte er noch 10 Currywürste hingestellt, wären die natürlich auch gegessen worden.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Pflunz):
die nicht bestellten aber genutzten Heizpilze nicht?

Weil die vertragliche Vereinbarung da halt "kostenlos" vorsah.

Im Vertrag wurde davon einfach nichts genannt. Die einzige Erwähnung war wie gesagt vor der Buchung, als sie noch kostenlos waren, und der Abend vor der Feier, als sie plötzlich was gekostet haben.


Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Pflunz):
Und dass man verlangt Posten aufzuführen die nichts kosten kann ja auch nicht der Sinn eines Angebots sein.

Doch, genau das ist der Sinn eines Angebotes, das man weis was man bekommt und was es kostet.


Aber ich möchte doch eine Liste von dem, was er anbietet und nicht von dem, was er nicht anbietet. Deshalb nehme ich bei einem Angebot genau das an, was darauf aufgelistet ist. Das gibt ihm ja keinen Freifahrschein mir alles zu berechnen was dort nicht ausgeschlossen ist.

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#10
 Von 
Pflunz
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch kurze Frage.
Man findet häufig dass man fehlerhafte Rechnungen nicht bezahlen soll bis man eine korrigierte Rechnung bekommt.
Da die restlichen Positionen korrekt sind, würde ich den Rest trotzdem bezahlen mit dem Hinweis "Unter Vorbehalt aus E-Mail vom 20.Mai".
Ist das so richtig oder gibt es auch hier etwas zu beachten?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Pflunz):
Das gibt ihm ja keinen Freifahrschein mir alles zu berechnen was dort nicht ausgeschlossen ist.

Doch, So steht es in Gesetz. Kurz zusammengefasst: Wer ohne vertragliche Vereinbarung etwas gebraucht / verbraucht, das üblicherweise Geld kostet, hat dafür auch das "übliche" zu bezahlen. Siehe § 612 BGB / § 632 BGB .



Zitat (von Pflunz):
Man findet häufig dass man fehlerhafte Rechnungen nicht bezahlen soll bis man eine korrigierte Rechnung bekommt.

Ja, aber das wäre sehr unklug.
Bessere Taktik ist, das unstrittige zu zahlen und dann um den strittigen Rest zu streiten.




-- Editiert von Harry van Sell am 20.05.2019 20:12

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