Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren wegen Nötigung ein

22. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Martin-BB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren wegen Nötigung ein

Guten Abend,

vor 3 Monaten rief ein Autofahrer den Notruf, weil ich angeblich über rote Ampeln und Schlangenlinien fuhr. Die Polizei traf mich zu Hause an und sprach mit mir über den Vorwurf. Ich bot den Beamten an, einen Alkoholtest zu machen, doch die Polizisten verzichteten darauf, weil ich keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Bevor der Autofahrer den Notruf wählte, hatte er mich übrigens genötigt und beleidigt.

Ich stellte am nächsten morgen Strafanzeige wegen Beleidigung und Nötigung. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft vergangene Woche eingestellt. Zur Begründung hieß es, dass meine Anzeige lediglich eine Reaktion auf dessen Notruf war. Zudem war ein Verwandter des Täters als Zeuge aufgetreten.

Völlig überraschend habe ich jetzt Post von der Polizei erhalten. Darin steht, dass auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und einer Ordnungswidrigkeit (Überfahren einer roten Ampel) eingeleitet wurde. Ich soll den Autofahrer durch starkes Abbremsen genötigt haben und danach mehrere rote Ampeln überfahren haben. Als Beweismittel wird der Notruf des Autofahrers angegeben, wonach er mich verfolgt hat und die Taten gesehen hat.

Was tun? Ich habe diese Taten nicht begangen. Nach der Nötigung durch den Autofahrer verfolgte mich dieser mitten in der Nacht, ich hatte Angst und versuchte ihn unter Beachtung der StVO abzuhängen. Dies hatte ich auch in meiner Strafanzeige aufgeführt. Da mich der Autofahrer nach eigenen Angaben verfolgt hat, hat er ja zugegeben, selbst über rote Ampeln gefahren zu sein. Dies wird aber nicht geahndet.

Ich bin erstaunt, dass die Staatsanwaltschaft mich anklagen will. Sonst werden doch solche Verfahren immer eingestellt, zumindest wegen mangels öffentlichen Interesses.

Würde ein Richter wegen so etwas überhaupt das Hauptverfahren eröffnen? Ich bin nicht vorbestraft.

Ich möchte noch ergänzen, dass die selbe Staatsanwaltschaft vor Jahren ein Verfahren wegen Nötigung eingestellt hat (Mangels öffentlichen Interesses), obwohl die Tat auf Video festgehalten war. Dabei handelte es sich sogar um eine sehr schwere Nötigung mit Abbremsen mit zum Stillstand.

-- Editiert von Martin-BB am 22.05.2019 18:35

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Martin-BB):
Da mich der Autofahrer nach eigenen Angaben verfolgt hat, hat er ja zugegeben, selbst über rote Ampeln gefahren zu sein.

Nö, die waren dann grün. Beweise mal das Gegenteil...



Zitat (von Martin-BB):
Sonst werden doch solche Verfahren immer eingestellt, zumindest wegen mangels öffentlichen Interesses.

Tja, Ausnahmen bestätigen die Regel.



Zitat (von Martin-BB):
Würde ein Richter wegen so etwas überhaupt das Hauptverfahren eröffnen?



Kommt wohl auf die Güte der Argumente an, mit denen der Verdächtige sich entlasten kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Was tun?


Anwalt nehmen .... Akteneinsicht

Zitat:
Sonst werden doch solche Verfahren immer eingestellt, zumindest wegen mangels öffentlichen Interesses.


Nein, im Gegenteil. Das ist eher die Ausnahme. Natürl. ist Rowdytum im Verkehr im öffentl. Interesse. Nur weil man einmal das Glück hatte, bedeutet das nicht, dass das "sonst immer" so ist. Abgesehen davon ist ja noch gar nicht entschieden ob eingestellt wird, oder nicht. Oder ist die "Post" schon eine Anklageschrift? Die wäre dann aber nicht von der Polizei gekommen, sondern vom Gericht.

Zitat:
Ich möchte noch ergänzen, dass die selbe Staatsanwaltschaft vor Jahren ein Verfahren wegen Nötigung eingestellt hat (Mangels öffentlichen Interesses), obwohl die Tat auf Video festgehalten war. Dabei handelte es sich sogar um eine sehr schwere Nötigung


Mglw. auch ein Grund warum diesmal nicht eingestellt wird.

Zitat:
Würde ein Richter wegen so etwas überhaupt das Hauptverfahren eröffnen?


Wenn die StA Anklage erhebt ... klar ...


3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Martin-BB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Beim eingestellten Verfahren vor ein paar Jahren war ich das Opfer und hatte Anzeige gestellt. Gegen mich wurde in der Vergangenheit nie ermittelt.

Nein, eine Anklageschrift habe ich noch nicht erhalten. Lediglich den Fragebogen der Polizei. Ich muss doch im allerschlimmsten Fall kaum mit einem Urteil von mehr als 60 Tagessätzen rechnen, oder? Ich brauche berufsbedingt immer ein sauberes Führungszeugnis.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das Führungszeugnis bleibt bis einschließlich 90 Tagessätze sauber, wenn es keine Vorverurteilungen gibt. Es gibt aber Berufe, wo man sich nicht mehr als 60 Tagessätze leisten darf, das ist schon richtig.

Mehr als 60 werden es wohl im Verurteilungsfall auch nicht werden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.05.2019 08:28

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Martin-BB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Ich habe jetzt eine Stellungnahme geschrieben und die Tat bestritten. Es war gar keine Nötigung, sondern ein sanftes Abbremsen, um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und nicht geblitzt zu werden. Daher muss das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Der Zeuge ist unglaubwürdig, da er selbst eine Nötigung begangen und rote Ampeln überfahren hat. Im Übrigen ist es völlig lebensfremd, einfach so ohne Grund jemanden zu nötigen (wird mir nämlich vorgeworfen).

Darüber hinaus muss das Verfahren zumindest wegen Mangels öffentlichen Interesses eingestellt werden. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Nr. 86 RiStBV).

Hier ist schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Nötigungen kommen leider tagtäglich dutzendfach im Straßenverkehr vor. Selbst wenn ich die Tat begangen hätte (was ich nicht habe), liegt kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit vor, da die vermeintliche Tat im Verhältnis zu sonst vorkommenden Straftaten der behaupteten Art, gemessen an objektiven Maßstäben, nicht als überdurchschnittlich anzusehen ist.

------------------------------------------

Ich hoffe, dass dies zur Einstellung führt. Allerdings glaube ich nicht daran, da die StA nicht selbst ein Verfahren anordnet, um es dann gleich wieder einzustellen. Ich bin auch gerne bereit eine Auflage zu erfüllen, sofern das Verfahren eingestellt wird. Ansonsten muss ich wohl Deutschland verlassen und einen Staranwalt beauftragen, mit dem ich sonst nur beruflich zu tun hatte. Er vertritt normalerweise nur Vorstände in Wirtschaftsstrafsachen sowie Sexualstraftäter und Mörder.

-- Editiert von Martin-BB am 24.05.2019 14:24

-- Editiert von Martin-BB am 24.05.2019 14:26

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
da die StA nicht selbst ein Verfahren anordnet, um es dann gleich wieder einzustellen


Bei einem Anfangsverdacht muss sie ein Verfahren einleiten. Ergibt das Ergebnis der Ermittlungen dann keinen hinreichenden Tatverdacht, muss sie wieder einstellen.

Zitat:
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Nr. 86 RiStBV)


Grundsätzlich ist das richtig und grundsätzlich gehört Nötigung auch zu den Straftaten für die 86 RistBV gedacht ist.[§§ 374 , 376 StPO ]. Bei einer Nötigung im Straßenverkehr in deren Zuge mehrere rote Ampeln überfahren werden, ist jedoch der Rechtsfrieden durchaus über den Lebenskreis des Verletzten hinaus tangiert, da dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dass sowas täglich vorkommt ändert nichts daran. Drogenhandel kommt auch 10000fach täglich vor. Die Häufigkeit beseitigt aber nicht das öffentliche Interesse. Gleichwohl ist natürlich dennoch eine Einstellung möglich z.b. nach 153a StPO. Die Auflage bei dieser Norm ist ja gerade dazu gedacht das öffentliche Interesse zu beseitigen.

Davon abgesehen ist es natürlich vollkommen legitim als Beschuldigter so zu argumentieren, wie Sie es getan haben.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 24.05.2019 20:11

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Martin-BB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

nun sind fast 3 Monate vergangen und ich habe nichts mehr von der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehört. Muss ich jetzt davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht eingestellt wurde? Es ist eine große Belastung, wenn man jeden Tag Angst vor einem gelben Brief haben muss.

Gibt es nicht Fristen, innerhalb derer die Anklageschrift übersendet werden muss? Zu einem Rechtsstaat gehört doch auch, dass Verfahren zügig und ohne vermeidbare Verzögerung bearbeitet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Ein Ermittlungsverfahren kann auch länger als drei Monate dauern. Über die Einstellung wären Sie informiert worden.

Fragen Sie doch unter Nennung des Akrtenzeichens einfach den Stand der Ermittlungen an. Oder beauftragen Sie kostenpflichtig den von Ihnen genannten "Staranwalt" mit Akteneinsicht. Wobei der Anwalt auch erst dann Einsicht erhält, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Gibt es nicht Fristen, innerhalb derer die Anklageschrift übersendet werden muss? Ja - die Verjährungsfrist. Und von der Verjährung sind Sie noch ganz weit entfernt...
Über die Einstellung wären Sie informiert worden. Nun ja - theoretisch ja, praktisch nicht immer. Aber zum Nachfragen ist es etwas früh - 3 Monate sind jetzt nicht wirklich lang in einem Ermittlungsverfahren...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Angesichts der Auslastung der Ermittler sind 3 Monate nicht wirklich viel.
Wenn 6 Monate rum sind, kann man überlegen mal nach zu fragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Martin-BB
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe heute tatsächlich einen Einstellungsbescheid nach 170 Abs. 2 StPO bekommen.

Ich bin so froh, eine Verurteilung hätte das Ende meiner beruflichen Karriere bedeutet. Allerdings habe ich seitdem Angst, Auto zu fahren.

Danke an Alle hier für die hilfreichen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dito...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. :)

Nur der Vollständigkeit halber:

Zitat (von Martin-BB):
Im Übrigen ist es völlig lebensfremd, einfach so ohne Grund jemanden zu nötigen (wird mir nämlich vorgeworfen).


Es wäre ebenso völlig lebensfremd, einen völlig Unbekannten (dich) grundlos falsch zu beschuldigen. Aber offenbar war die Aussage der Gegenseite nicht so wirklich brauchbar, gut für dich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1425 Beiträge, 289x hilfreich)

Bitte gestatte mir eine Nachfrage, jetzt da das Verfahren eingestellt ist, in medias res: Ich lese hier heraus, dass tatsächlich eine Verfolgungsjagd stattgefunden hat und teilweise abgebremst wurde, um nicht geblitzt zu werden. Wurden da tatsächlich keine roten Ampeln überfahren? Im Affekt? Aus Panik?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.643 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen