Modernisierungsmieterhöhung trotz LG-Urteil Az. 66 S. 283/17 ohne Ankündigung zulässig?

23. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
memo123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Modernisierungsmieterhöhung trotz LG-Urteil Az. 66 S. 283/17 ohne Ankündigung zulässig?

Leider habe ich mich auf den Gesetzeswortlaut verlassen und meine Modernisierungen (Solarthermie-Heizungsanlage, 3fach Isoglas-Aluminiumhaustür und 2 Kunststofffenster) nicht "richtig" angekündigt, also z. B. keinen Mieterhöhungsbetrag genannt. Dies wollte ich jetzt mit 9-monatiger Fristsetzung nachholen, weil die Mieter wegen Bagatellen Mietminderung androhen trotz jahrelanger niedriger Miete und ihrer enormen Nebenkostenersparnis dank meiner Modernisierungen.

Mit Verweis auf das Urteil des LG Berlin vom 12.3.18, Az. 66 S. 283/17, widersprachen die Mieter meiner Mieterhöhung, weil keine richtige Modernisierungsankündigung vorlag. Das wäre übel angesichts enormer Nebenkostenersparnis der Mieter, die nicht einmal der auf 20 % gekappten ortsüblichen Kaltmiete zustimmen, sondern Mietminderung androhen. Kann ich also tatsächlich erst in 3 Jahren die Miete wieder wegen Ortsüblichkeit erhöhen und die Hoffnung begraben, dass ich die Querulanten-Mieter bald loswerde?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Was genau hast du denn angekündigt?
Der Vermieter hatte die Modernisierung ausdrücklich als Renovierung angekündigt, soweit ich weiß und das LG hatte daraus geschlossen, dass man eine Renovierung nicht nachträglich zur Modernisierung ummünzen darf.
Dieses Urteil hatte als Hintergrund unter Anderem auch, dass sich die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich geändert hatte und jetzt die Frage war, welche galt.

Wenn du eine Modernisierung - oder gar nichts - angekündigt hattest, dann darfst du gemäß § 559 BGB durchaus eine Erhöhung der Miete durchziehen. Der hat sich zwischenzeitlich auch gerade wieder geändert und statt 11% der Kosten dürfen nur noch 8% umgelegt werden.
Offenbar hast du die Fristen von § 559b nicht eingehalten, die Erhöhung wird dann entsprechend später fällig. Aber bevor du dich von dem Urteil ins Bockshorn jagen lässt, lies es mal aufmerksam durch.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Etwas anderes ist die Frage, ob du "Querulanten- Mieter" dadurch los wirst.

Das ist ein längerer Prozess.
Vielleicht solltest du deine Forderung von einem Mietrechtsanwalt noch mal prüfen lassen. Wenn der die Forderung für berechtigt hält, dann hast du durch die Antwort der Mieter ja immerhin auch einen Eingangsbeweis und kannst ab 6 Monate danach die höhere Miete erwarten. Wenn sie nicht kommt: Mieter abmahnen, dass höhere Miete fällig ist und diese unverzüglich zu zahlen sei (die Abmahnung ist gut und wichtig!!!). Das ein paar mal machen bis zwei Monatsmieten ausstehen und dann fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen des Zahlungsverzuges kündigen - durch Anwalt, den brauchst du dann sowieso.
Wäre ein Weg, den Mieter loszuwerden, wenn der Mieter tatsächlich so renitent ist.

Wenn der Mieter zwischendurch einlenkt, hast du immerhin deine höhere Miete.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wenn der die Forderung für berechtigt hält, dann hast du durch die Antwort der Mieter ja immerhin auch einen Eingangsbeweis und kannst ab 6 Monate danach die höhere Miete erwarten.


Ist es nicht so, dass nach Ablehnung der Mieter auf Zustimmung geklagt werden muss :???:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von quiddje):
Wenn der die Forderung für berechtigt hält, dann hast du durch die Antwort der Mieter ja immerhin auch einen Eingangsbeweis und kannst ab 6 Monate danach die höhere Miete erwarten.


Ist es nicht so, dass nach Ablehnung der Mieter auf Zustimmung geklagt werden muss :???:
Ist es so?
der 559 BGB sagt:
Zitat:
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ... durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Da steht nichts von "hat Anrecht auf Zustimmung zur Mieterhöhung"?

Na ja, ohne Anwalt ist das wohl sowieso nicht durchzuziehen und der wird es genauer wissen. Dem Gesetzestext kann ich keine Notwendigkeit der Zustimmung des Mieters entnehmen...

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