Keine Fiktionsbescheinigung nach Beantragung Niederlassungserlaubnis sondern anderes Dokuement

3. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Raiden007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Fiktionsbescheinigung nach Beantragung Niederlassungserlaubnis sondern anderes Dokuement

Hallo Experten,
das ist mein allererstes Mal hier. Ich bitte Euch um Ihre experte Unterstützung und Rat.
Ich bin gebürtige Inder und habe ich gerade die Deutsche Staatsbürgerschaft aufgenommen. Meine Frau ist indisch. Sie hat den Antrag für Niederlassungserlaubnis (NL) für Deutschland im Dezember 2018 bei Ausländerbehörde mit allen Unterlagen abgegeben. Ihr vorhandenes Visum wurde Ende der ersten Woche in Januar 2019 ablaufen. Es wurde uns gesagt, dass es die Erstellung der NL Karte mind. 4 Wochen in Anspruch nimmt. Wir haben das Ausländeramt informiert, dass es eine Heimatsreise in der dritten Woche in Januar 2019 ansteht. Trotz mehrmaligen Anfrage nach Fiktionsbescheinigung (3-mal in verschiedene Tage der Wochen im Januar 2019) wurde es uns keine ausgehändigt. Es wurde c.a. eine Woche vor der geplanten Reise ein Dokument - "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT) ausgestellt. Das Dokument wurde von einer Beamtin (Stadtsekratärin) ausgestellt. Nach wiederholte Anfrage ob das Dokument ausreichend für die Reise nach Indien ist, wurde es von der Beamtin bejaht. Falls es doch zu Probleme käme, sollte die Flughafenpolizei oder ähnliche Beamte sofort in Verbindung mit Ausländerbehörde "XXX" setzen. - Das war die Aussage. Zu diesem Zeitpunkt ging der erfahrener Beamte im Urlaub. Es gab keinen anderen Beamte im Büro.

Ein erfahrener Beamte hat jedoch in den letzten Gespräche erwähnt, dass die Beamtin eine Fiktionsbescheinigung austellen soll, jedoch hat diese Bescheinigung nur eine befristete Gültigkeit. Es wurde leider die gefragte Bescheinigung nie ausgestellt.

Wir hatten Probleme bei der Ausreise in Frankfurt Flughafen; da ich und unseres 12-monatiges Kind deutsche Staatsbürger sind, hat der Polizist die Frau auch nach langem Gespräch durch die Kontrolle zum Boarding zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Visum bereits abgelaufen.
Wir haben enorme Schwierigkeiten bei der Rückreise von Delhi, Indien nach Frankfurt. Es wurde letztendlich das Boarding im Flugzeug für die Frau verweigert (Entscheidung des Deutschen Konsulats in Delhi). Ich habe auch die Familie nicht in Stich gelassen; wir haben den Flugzeug verpassen müssen. Danach haben wir ein Nationales Visum für die Frau beantragen müssen und sind 3 Tage später nach Deutschland eingereist.

Ich habe meinen Schadensersatz an Ausländerbehörde schriftlich mit allen Unterlagen eingereicht. Die Behörde hat den Fall an seine Versicherung verwiesen. Die Versicherung hat diesen Fall mit 2 Sätze abgelehnt.

"Sofern eine Flugreise geplant ist, liegt es im persönlichen Risikobereich, Information hierüber einzuholen, welche Unterlagen benötigt werden. Die Niederlassungserlaubnis war nicht wie vereinbart vor Antritt der Reise abgeholt werden".

Wir hatten keine Rückmeldung von Ausländeramt vor Antritt der Reise erhalten, dass das Visum abholbereit war.

Wir bleiben nun mit Kosten hängen.

Kosten = Neues Flugticket für 3 Fluggäste, Taxi - Kosten von Frankfurt nach Wohnsitz, storniertes Bahnticket, Transportkosten in Indien für Visumbeantragung, Verpflegungskosten in Indien usw.

Meine Fragen an Euch
a. Wer hat hier einen Fehler gemacht?
b. Wer soll hier die Kosten tragen?
c. Kann ich hier einen Anwalt beauftragen um meine Schadenersatzansprüche (c.a. 1000 € ) geltend gegen die Stadt zu machen?

++
Ich werde im Laufe des Tages ein Bild von ausgestelltes Dokument hochladen.
++
Bitte Euch um meine Unterstützung.

Vielen Dank.

-- Editiert von Raiden007 am 03.06.2019 06:50

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Raiden007):
Sie hat den Antrag für Niederlassungserlaubnis (NL) für Deutschland im Dezember 2018 bei Ausländerbehörde mit allen Unterlagen abgegeben.

Wie kann Deine Frau eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie gerade mal vor kurzer Zeit nach Deutschland eingereist ist?
Zitat:
Ihr vorhandenes Visum wurde Ende der ersten Woche in Januar 2019 ablaufen.

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müsste sie zunächst seit fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Daneben sind noch andere Voraussetzungen zu erfüllen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

ganz ehrlich:

Wenn die Unterlagen nicht vorliegen, sollte man solche Heimatreisen tunlichst vermeiden.
Sie haben es darauf angelegt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Raiden007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Zitat (von Raiden007):
Sie hat den Antrag für Niederlassungserlaubnis (NL) für Deutschland im Dezember 2018 bei Ausländerbehörde mit allen Unterlagen abgegeben.

Wie kann Deine Frau eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie gerade mal vor kurzer Zeit nach Deutschland eingereist ist?
Meine Frau wohnt hier seit 2014 in Deutschland.
Zitat:
Ihr vorhandenes Visum wurde Ende der ersten Woche in Januar 2019 ablaufen.

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müsste sie zunächst seit fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Daneben sind noch andere Voraussetzungen zu erfüllen.

Sie hat angeblich die Voraussetzung erfüllt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Raiden007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre Antworten. Wie kann ich eine Bilddatei hier hochladen? :???:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Raiden007):
Sie hat angeblich die Voraussetzung erfüllt.

Wohl kaum, wenn ihr Visum bis Januar gültig war und sie noch gar keine Aufenthaltserlaubnis innehatte.

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müsste sie zunächst seit fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 03.06.2019 18:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Raiden007):
Es wurde c.a. eine Woche vor der geplanten Reise ein Dokument - "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT) ausgestell


Das ist wohl entscheidend: Der Aufenthaltstitel war bereits bewilligt. Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden und sie gilt nur, solange über den Antrag noch nicht entschieden ist. [link=https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html]§ 81 Abs. 4 und 5 AufenthG [/link]:

Zitat:
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. (...)
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


Hier gab es keine fiktive Fortwirkung, weil der Aufenthaltstitel bereits erteilt war. Nur die Karte mit dem elektronischen Aufenthaltstitel musste noch produziert werden. Die ABH durfte zu diesem Zeitpunkt keine Fiktionsbescheinigung mehr ausstellen. Die rechtliche Situation (NE ist erteilt, eAT muss noch ausgehändigt werden) wurde entsprechend bescheinigt. Einen Fehler der ABH kann ich bei der Bescheinigung nicht erkennen.

Zitat (von Raiden007):
Es wurde letztendlich das Boarding im Flugzeug für die Frau verweigert (Entscheidung des Deutschen Konsulats in Delhi).


Hier sind die Kosten entstanden. Wer im Flugzeug mitgenommen wird, ist letztlich eine Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft. Entschieden hat die deutsche Botschaft das sicher nicht. Sie wird aber eine Auskunft erteilt haben.

Für einen Anspruch auf Schadenersatz muss man ein Verschulden nachweisen. Bei der ABH müsste man zumindest belegen, dass ihre Auskunft, dass die Bescheinigung reicht, fahrlässig getroffen wurde (dass die ABH also hätte wissen müssen, dass man damit nicht nach Deutschland zurückkommt). Für die deutsche Botschaft in Delhi gilt dasselbe: Man muss zumindest eine fahrlässig falsche Auskunft nachweisen. Hier ist die Frage, wer der Botschaft welche Fakten vorgelegt hat und wie viel Zeit den Botschaftsangehörigen hier zur Prüfung blieb. Evtl. Ansprüche gegen die Fluggesellschaft müsste man auch prüfen - schließlich hat man mit dieser einen Beförderungsvertrag geschlossen. Solche Ansprüche sind unsicher, denn die Fluggesellschaft nimmt Passagiere auf eigenes Risiko mit. Letztlich geht es hier im Kern nicht um ausländerrechtliche Fragen. Das sind Fragen, die vielleicht besser im Forum Schadensersatz , evtl. auch unter Verwaltungsrecht, aufgehoben sind.

Bei der Aufstellung der Kosten sollte man auch genau prüfen: die Verpflegungskosten in Indien muss man aufrechnen gegen die eingesparten Verpflegungskosten in Deutschland. Ob Taxi-Kosten unvermeidbar waren, muss belegt werden und die Fahrt von Flughafen nach Hause hätte man sonst auch bezahlen müssen (also: stornierte Bahntickets und Taxi-Kosten kann man sicher nicht verlangen).

Nachtrag:

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Wohl kaum, wenn ihr Visum bis Januar gültig war und sie noch gar keine Aufenthaltserlaubnis innehatte.
Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müsste sie zunächst seit fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein.


Aber bitte, ya 380: Hier ist doch leicht zu verstehen, dass das Wort "Visum" umgangssprachlich benutzt wurde. Als langjähriger Teilnehmer im Forum kennst du das doch, weil ein Großteil der Fragesteller von "Visum" redet, wenn "Aufenthaltserlaubnis" gemeint ist. Trotzdem nimmst du das immer wieder gerne wörtlich und kommst mit Ausführungen, die in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Frage stehen. Letztlich ist das irreführend, denn es geht dem Fragesteller nicht um die Niederlassungserlaubnis. Den zitierten Behördenschreiben ist zu entnehmen, dass es hier ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Das reicht doch, um auf die Frage einzugehen. Und wenn du meinst, auf das Wort "Visum" anspringen zu müssen, dann stelle doch bitte die Frage, ob wirklich ein Visum gemeint ist. Und stelle nicht einfach die Behauptung auf, hier hätte keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

-- Editiert von Felicite am 03.06.2019 19:10

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Raiden007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Felicitie. Du hast sehr viele Aspekte im Thema erwähnt. :)

Ich brauche mehr Erklärung hier, damit ich das Thema selber verstehen kann.

a. Gibt es kein Dokument, das speziell für Reise in das Ausland & Wiedereinreise in Deutschland entworfen ist, die Möglichkeit den Antragsteller Deutschland kurzfristig zu verlassen? Ich meine, wenn der Antragsteller keinen gültigen Aufenthaltstitel (aber Antrag wurde die Behörde gereicht) hat, möchte trotzdem Deutschland verlassen und in Ausland (außerhalb EU z.B. Indien) reisen.

b. Warum wurde uns keine Fortbestandsfiktion (ich habe das Wort in Google Suche gefunden) Dokument ausgehändigt, obwohl wir es nach dem 5. Januar 2019 (Ablaufdatum des letzten Aufenthaltstitels meiner Frau) von Ausländerbehörde verlangt hatten? Haben wir keinen rechtlichen Anspruch dafür? Die eAT war noch nicht ausgehändigt!

c. Wofür dient es die ausgestellte "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT" ? Das Dokument hat den Flughafenkontrollpolizist (Frankfurt) nie im Leben gesehen. Er hat auch seine Kollege in der nächsten Kabinen gefragt; das Dokument stellt es sich ganz komisch und verdächtig vor. Da es spät Abend war, könnte die Ausländerbehörde auch nicht telefonisch erreicht werden.

d. Wie kann ich falsche Aussage der Beamtin sonst protokollieren dürfen? z.B. Tonaufnahme und Videoaufnahme - sind die hier in diesem Kontext zulässig?

Wir hatten mehrmals während des Antrags für Niederlassungserlaubnis (NL) im Dezember 2018 erwähnt, dass eine Heimatreise nach Indien anstand. Leider gab es keine schriftliche Nachweise; nur mündliche Mitteilung. Wir haben nur Beamten der Ausländerbehörde als Zeuge (ich und meine Frau selber auch). Wir bekamen am 8. Januar 2019 "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT" mit einer Aussage der Beamtin - mit diesem Dokument kann man problemlos aus- und einreisen. Ich hatte 2-Mal diese Aussage zwecks Erklärung wiederholt; sie hatte einfach meine Frage bejaht und die Tür von inner rasch zugesperrt.

Eine Fiktionsbeschienigung wollte sie nicht ausstellen.

Wir hatten uns auf die Aussage der Beamtin verlassen und machten uns auf die Reise nach Indien.

Meine Zusammenfassung
Wir haben den Antrag für NL rechtzeitig bei der Ausländerbehörde eingereicht; Mitteilung über eine anstehende Reise nach Heimat angekündigt; trotzdem bekommen wir kein richtiges Dokument, das unsere Reise in das Ausland und Wiedereinreise nach Deutschland ermöglicht. Wir fühlen uns sehr verärgert und enttäuscht; übrigens müssten wir zusätzliche Kosten selber tragen. Das ist überhaupt nicht fair - nach meiner Meinung. Meine Bitte ist nur Ihre Einschätzung bzw. Beratung: Haben wir hier in diesem Fall genug Substanz gegen die Ausländerbehörde eine Beschwerde z.B. falsche Bearbeitung / Tat rechtlich zu stellen?

Ich weiß, dass es in Deutschland rechtliche Prozesse und Angelegenheiten sehr teuer sind. Ich verfüge keine Versicherung.

*Lautes Überlegen - Fiktive Vorstellung*
Ich beantrage für meinen Führerschein; habe die Führerscheinprüfung erfolgreich (Theorie und Praxis) erfolgreich abgeschlossen. Ich gehe zum Führerscheinstelle und bekomme den Führerschein. In die Schweiz wäre ich während der Kontrolle erwischt. Der Polizist sagte mir - Sie haben keinen Fahrerlaubnis hier; Ihr Führerschein ist nur in Deutschland gültig. In der Schweiz ist er ungültig. WoW! :???:

Wer hat hier den Fehler gemacht? Ich oder die Führerscheinstelle? :sad:

Soll der Antragsteller jedes Dokument und jede Aussage einer Beamtin bzw. Behörde schriftlich aushändigen lassen, und das einen Anwalt oder ähnliches beauftragen, um die Richtigkeit & Gültigkeit zu prüfen?

Ich kann es wirklich nicht verstehen. Ein normaler Staatsbürger geht immer davon aus, dass die Behörde und das Personal Ihre Arbeit richtig machen. Oder habe ich falsche Erwartungen an Beamten in Deutschland? Über meinen Heimat möchte ich lieber nichts äußern.
:grins:
Vielen Dank für Ihre tolle Ratschläge.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Raiden007):
a. Gibt es kein Dokument, das speziell für Reise in das Ausland & Wiedereinreise in Deutschland entworfen ist, die Möglichkeit den Antragsteller Deutschland kurzfristig zu verlassen? Ich meine, wenn der Antragsteller keinen gültigen Aufenthaltstitel (aber Antrag wurde die Behörde gereicht) hat, möchte trotzdem Deutschland verlassen und in Ausland (außerhalb EU z.B. Indien) reisen.


Hier gibt es ein prinzipielles Missverständnis darüber, was ein gültiger Aufenthaltstitel ist. Ein Aufenthaltstitel ist ein rechtlicher Status, der ab Bewilligung gültig ist. Ein Aufkleber im Pass oder ein eAT ist nur ein gewisser Beleg für den Besitz eines Aufenthaltstitels. Das ist ähnlich wie bei einer Staatsbürgerschaft: Egal ob man einen Pass hat oder ob die Einbürgerungsurkunde verloren geht, man ist und bleibt Staatsbürger.

Zitat (von Raiden007):
b. Warum wurde uns keine Fortbestandsfiktion (ich habe das Wort in Google Suche gefunden) Dokument ausgehändigt, obwohl wir es nach dem 5. Januar 2019 (Ablaufdatum des letzten Aufenthaltstitels meiner Frau) von Ausländerbehörde verlangt hatten? Haben wir keinen rechtlichen Anspruch dafür? Die eAT war noch nicht ausgehändigt!


Das hatte ich in meinem ersten Beitrag schon erwähnt: Die Bescheinigung der ABH besagt, dass der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde. Zitat: "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT". Ihre Ehefrau hatte also die Niederlassungserlaubnis bereits erhalten - es fehlte nur noch die Karte, um das auch belegen zu können. Sobald der Titel erteilt ist, ist eine vorher ausgestellte Fiktionsbescheinigung automatisch ungültig. Sie darf nach Erteilung des Titels nicht mehr ausgestellt werden. Deshalb hatte ich § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG zitiert: der bisherige Aufenthaltstitel gilt "bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde" als fortbestehend. Darüber gibt es eine Fiktionsbescheinigung. Hier hatte die Ausländerbehörde aber bereits entschieden: Es gibt die Bescheinigung über "einen bewilligten Aufenthaltstitel"!

Zitat (von Raiden007):
c. Wofür dient es die ausgestellte "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT" ? Das Dokument hat den Flughafenkontrollpolizist (Frankfurt) nie im Leben gesehen. Er hat auch seine Kollege in der nächsten Kabinen gefragt; das Dokument stellt es sich ganz komisch und verdächtig vor. Da es spät Abend war, könnte die Ausländerbehörde auch nicht telefonisch erreicht werden.


Die ABH hat hier wohl nach bestem Wissen und Gewissen den bestehenden rechtlichen Zustand dokumentiert. Im Aufenthaltsgesetz und in der Aufenthaltsverordnung gibt es keine Regelung für die Dokumente, die die Zeit nach der Erteilung des ATs bis zur Aushändigung der eAT-Karte überbrücken. Deshalb wüsste ich nicht, was die ABH hier hätte anders machen sollen. Allenfalls hätte die Beamtin warnen können, dass es Probleme geben könnte. Ob das eine Pflichtverletzung ist, die einen Schadenersatz rechtfertigt, würde ich bezweifeln.

Zitat (von Raiden007):
Ich beantrage für meinen Führerschein; habe die Führerscheinprüfung erfolgreich (Theorie und Praxis) erfolgreich abgeschlossen. Ich gehe zum Führerscheinstelle und bekomme den Führerschein. In die Schweiz wäre ich während der Kontrolle erwischt. Der Polizist sagte mir - Sie haben keinen Fahrerlaubnis hier; Ihr Führerschein ist nur in Deutschland gültig. In der Schweiz ist er ungültig. WoW!


Um dem fiktiven Beispiel zu folgen: die deutsche Führerscheinstelle hat keine Weisungsbefugnis für die schweizerische Polizei. In Deutschland könnte man jemanden nur dann evtl. dafür haftbar machen, was in der Schweiz passiert, wenn er grob fahrlässig oder bewusst irreführend gehandelt hat. Hier geht es um die Pflichten der deutschen Behörde, die der schweizerischen Polizei und um die Verantwortung des Fahrers dafür, mit einem gültigen Führerschein unterwegs zu sein. Das muss man alles einzeln prüfen. Die allererste Verantwortung läge hier aber bei dem Fahrer, der selbstverantwortlich prüfen muss, wo er mit seinem Führerschein fahren darf.

Abschließend: In einem Forum kann man so einen Fall natürlich nicht klären. Man kann nur die rechtlichen Grundlagen und Prinzipien versuchen zu erklären. Eine Fiktionsbescheinigung kommt nicht infrage (und ist auch nicht gültig), wenn ein Aufenthaltstitel bereits bewilligt wurde. Allerhöchstens die Aussage, dass eine Reise nach Indien problemlos möglich sei, könnte ein Ansatzpunkt für eine Schadenersatzforderung sein. Das sehe ich aber sehr skeptisch, denn man muss hier ein Verschulden nachweisen. Die Beamtin hat ihre Einschätzung gegeben, aber sie ist nicht verantwortlich für das Handeln der Flughafenpolizei in Frankfurt oder das derjenigen, die das Boarding in Delhi verweigert haben. Aussagen der Beamtin kann man durch Zeugenaussagen belegen (Sie und Ihre Frau). Von irgendwelchen Versuchen mit Film- und Tonaufnahmen kann ich nur ausdrücklich warnen.

Letztendlich müssen Sie wissen, wie viel Geld und Energie Sie in die Klärung dieser Frage stecken wollen. Wenn Sie das aus Verärgerung wirklich machen wollen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Aus meiner (natürlich nur groben) Einschätzung kann ich ein wirkliches relevantes Verschulden durch die Ausländerbehörde nicht erkennen. Wenn Ihnen trotz gültiger Tickets das Boarding verweigert wurde, müsste man zuerst prüfen, ob es ein Verschulden der Fluggesellschaft gibt. Es liegt, wie die Behörde geschrieben hat, immer auch im persönlichen Risikobereich, Information über die notwendigen Dokumente für eine Reise einzuholen.

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