unsere Mieterin erlaubt nur zwecks finden eines Nachmieters ein Sammeltermin pro Monat für 3 Interessenten. Inzwischen habe ich ja schon gelesen (das von drei mal im Monat bis zwei mal wöchentlich zulässig ist. Doch bei 3 Interessenten würde dies bedeuten u.U. nur ein Mieter einladen zu können, da ja oft mehrere Personen erscheinen. Dies hindert uns daran einen Nachmieter
zu finden. Was haben wir in diesem Fall für ein Recht?
Es sollte doch im Interesse des Mieters sein, das schnell in seiner Wohnung wieder Ruhe einkehrt.
Wohnungsbesichtigung maximal drei Personen
Fragen zur Miete?
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Wo die genau Grenze liegt ist nicht genau gesetzlich festgelegt. Ein Termin pro Monat ist aber definitiv zu wenig.
Die Mieterin kann dabei verlangen, dass nicht mehr als 3 Personen gleichzeitig in der Wohnung sind. Wenn es mehr Interessenten gibt, dann müssen die an einem Termin nacheinander die Wohnung besichtigen. Den gesamten Termin auf 3 Personen zu beschränken ist nicht zulässig.
Interessenten und Personen ist ja was unterschiedliches.
1 Interessent können ja mindestens 2 Personen sein.
Das die Nochmieterin die Anzahl der Personen die gleichzeitig in die Wohnung dürfen begrenzt ist völlig in Ordnung aus meiner Sicht.
Die Anzahl der Interessenten begrenzen darf sie nicht. Nur bestimmen das einer nach dem anderen die Wohnung besichtigt.
Das halte ich aus Vermietersicht auch für besser.
Nur 1 Termin pro Monat finde ich auch viel zu wenig.
1 pro Woche a ca. 2 Stunden sollte es schon sein.
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Ruhe ist auch, wenn gar keine Besichtigungen stattfinden.ZitatEs sollte doch im Interesse des Mieters sein, das schnell in seiner Wohnung wieder Ruhe einkehrt. :
Aber mal im Ernst: Du hast jetzt parallel 4 Threads zu sehr ähnlichen Problemen aufgemacht. Ich würde dir empfehlen zu versuchen, den Mieterwechsel möglichst emotionslos und verhandlungsbereit anzugehen. Deine Mieterin hat deiner Darstellung nach eine Risikoschwangerschaft. Das ist rechtlich kein Grund, deine Rechte zu missachten. Wird aber offenbar von der Mieterin selber als Rechtfertigung für Diverses (und Falsches) gesehen. Wenn du sie versuchst vom Gegenteil zu überzeugen, wird das vermutlich nur in Stress enden.
Strategisch klüger wäre es meiner Meinung nach, wenn du versuchst mit ihr Termine im voraus zu vereinbarn (also auch vor Schaltung von Anzeigen), an denen ihr beide könnt. Diese Termine kannst du dann Wohnungsinteressenten zur Besichtigung anbieten. Und dann versuchst du halt, nacheinander jeweils einer Partei die Wohnung zu zeigen und nach Möglichkeit vorher mit den Parteien schon einige Dinge abzusprechen. Optimalerweise hast du dann nach wenigen Terminen den Nachmieter.
Hinweisen möchte ich dich auf ein mögliches Problem: Wenn die jetztige Mieterin aus irgendwelchen Gründen nicht auszieht (obwohl sie selber gekündigt hat) oder die Wohnung nicht bewohnbar hinterlässt, dann haftest du gegenüber den Nachmietern für den entstehenden Schaden. Den könntest du dir dann zwar von der jetztigen Mieterin wiederholen, sofern diese denn auch solvent ist.
Von daher mag es sinnvoll sein sich zu überlegen, ob ein Monat Leerstand nicht die klügere Wahl für dich ist. Einem Mieter empfehle ich auch in der Regel, lieber einen Monat doppelt zu zahlen als einen Wohnungswechsel auf Kante zu nähen. Ein Monat Mietverzicht mag für dich in dieser Situation auch die bessere Wahl sein.
Nachtrag: Wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat die Mieterin zum Ende August gekündigt. Ohne besondere Vereinbarungen muss die Mieterin die Wohnung aufgrund des Sonntages am Montag den 2.9. morgens zurückgeben. Achte also darauf, dass du nicht ab 1.9. weitervermieten solltest. Denn am 1.9. hast du noch keinen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung! Wenn du jedoch ab 1.9. vermietest, dann hat der Neumieter sehr wohl Anspruch darauf, am 1.9. die Wohnung zu erhalten.
Das ist so wie hier gesagt einfach nicht wahr.ZitatWenn die jetztige Mieterin aus irgendwelchen Gründen nicht auszieht (obwohl sie selber gekündigt hat) oder die Wohnung nicht bewohnbar hinterlässt, dann haftest du gegenüber den Nachmietern für den entstehenden Schaden. :
Der Vermieter heftet für dieses schuldhafte Verhalten der Ex-Mieterin nur, wenn ihm diese Gefahr auch realistisch erscheint.
Seine Haftung ist nämlich hier durch das BGB auf das beschränkt, für das er auch verantwortlich ist. Man darf sich aber (sofern man es halt nicht besser weiß) auch im Mietrecht noch darauf verlassen, dass die Vertragspartner sich vertragstreu verhalten - also rechtzeitig ausziehen.
Ob die Wohnung erst am Montag zurückgegeben werden muss, ist übrigens juristisch nicht unumstritten. In Hamburg ist das gesetzlich (sofern nicht vertraglich anders vereinbart) so, in anderen Bundesländern wäre da eine Grauzone.
Den Hinweis von cauchy mit dem 2.9. halte ich für sehr wichtig - egal, um welches Bundesland es geht.
Warum sich freiwillig auf's Glatteis begeben, wenn man das vermeiden kann.
Ansonsten ist es mit 1 Monat Leerstand leider nicht getan.
Ein neuer Mieter braucht natürlich auch eine feste Zusage hinsichtlich des Mietbeginns, um seine bisherige Wohnung kündigen zu können - i.d.R. mit den 3 Monaten gesetzl Kündigungsfrist.
Wenn man also sicherheitshalber abwartet, bis der vorherige Mieter tatsächlich draußen ist, dann hieße das einen Leerstand/Mietverlust von 3 Monaten einplanen, nur weil möglicherweise der alte Mieter nicht das tut, was er zu tun hat. Das ist nun wirklich nicht tragbar.
Ich halte ja nichts von überzogenen Reaktionen - gleich Anwalt/Gericht.
Aber in der Situation (wie auch in anderen Threads geschildert) und wo die derzeitigen Mieter sich derart anstellen, würde ich mir nicht weiter auf der Nase herumtanzen lassen.
Noch eine Aufforderung den Besichtigungstermin am ..... mit x Interessenten/x Personen (ggf. nacheinander) zu ermöglichen oder 3 genehme Ersatztermine im Zeitraum von ... bis ... zu benennen, damit man diese dann wieder mit den Interessenten abstimmen kann.
Sollte man bis ... (5 Werktage ab Zugang) keine Rückmeldung erhalten haben, dann sieht man sich halt leider gezwungen, den verweigerten Zutritt klageweise durchzusetzen.
Ggf. diesen Schrieb schon vom Anwalt "absegnen" lassen, damit auch wirklich nichts in die Hose geht.
@quiddje: So wie du es formulierst, ist es genauso falsch oder wahr wie meine Formulierung. Hier mal zwei Links dazu ( https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wohnen/zwischen-den-stuehlen-wenn-mieter-nicht-in-ihre-neue-wohnung-koennen-15046180.html bzw. https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/haftung-des-vermieters-bei-verspaeteter-uebergabe_idesk_PI17574_HI646294.html). Im zweiten Link wird am Ende argumentiert, dass der Vermieter die Haftung per AGB ausschließen kann. Auch darüber wird man streiten können.
Auf die Diskussion wollte ich aber gar nicht hinaus. Auch nicht auf die Frage, wann genau zurückgegeben werden muss. Ich weiß durchaus, dass es Meinungen gibt, die dem Wortlaut der Paragraphen § 546 (1) BGB
und § 193 BGB
nicht folgen und aus Treu&Glauben andere Schlüsse ziehen. Das sind aber meinem Gefühl nach eher Minderheiten.
Mein wesentlicher Punkt sollte der sein: Es gibt immer wieder Anfragen hier im Forum, wo das Problem schon da ist. Hier kann der Vermieter jedoch selber etwas dafür tun, die Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen. Mindestens dadurch, dass er erst ab 2.9. vermietet. Deutlich sicherer wäre eine Vermietung erst ab 1.10. . Ich glaube, dass eine Monatsmiete nicht gerade schlecht investiert ist, wenn man dadurch Stress und Probleme vermeiden kann.
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