NK Abrechnung verjährt?

6. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)
NK Abrechnung verjährt?

Folgender Fall

Mieter M zieht im September 2013 aus.
Vermieter V behält die Kaution ein da erhebliche Mängel an der WHG sind.
V schickt M im Juni 2014 die NK Abrechnung für 2013, mit der Aufforderung auf Begleichung.
M antwortet V er solle die NK Nachforderung mit der Kaution verrechnen.
M klagt die Kaution gerichtlich ein!
Das Verfahren läuft von 2014 bis Mai 2019. Die gerichtlich festgestellten Mängel übersteigen die Kaution, V darf die Kaution behalten!

V fordert nun M auf die noch ausstehende NK Abrechnung aus 2013 zu begleichen.

M antwortet das diese Forderung bereits am 31.12.2017 verjährt sei.

Ist dem so?
Die NK Abrechnung für 2013 wurde ja fristgerecht erstellt und die Begleichung nur durch das Gerichtsverfahren verzögert.

Danke schon mal vorab-

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von wms):
M antwortet V er solle die NK Nachforderung mit der Kaution verrechnen.
Wurde seit dem Zeitpunkt noch über die Nebenkostennachzahlung verhandelt oder war sie gar Teil des Gerichtsverfahrens? Lässt sich das irgendwie nachweisen?

Hintergrund: § 203 BGB bzw. § 204 BGB

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#2
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Der Anwalt A von M hat am 11.8.2014 den Empfang der NK Abrechnung für 2013 bestätigt und diese vorläufig akzeptiert. Desweiteren schreibt A das der Nachzahlungsbetrag mit der Kaution verrechnet wird.

Meiner Meinung nach ist damit die Hemmung der Verjährung eingetreten, richtig?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Das ist keine Antwort auf meine Frage. Du hast ja offenbar bestritten, dass der Mieter einen Rückzahlungsanspruch an der Kaution hat, weil du bereits andere Forderungen mit der Kaution verrechnet hattest. Auch wäre, wenn wirklich eine Aufrechnung erfolgt wäre, die Nebenkostennachzahlung ja eh bezahlt.

Von daher ist zumindest deiner Meinung nach damals keine Aufrechnung der Nebenkostennachforderung mit der Kaution erfolgt. Die Zahlung war 2014 fällig. Und nun? Was ist seitdem mit dieser Forderung passiert? Wurde über diese Forderung verhandelt? Hast du einen Mahnbescheid oder eine Klage zu dieser Forderung eingereicht?

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#4
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

M hat ja gegen V geklagt, auf Rückzahlung der Kaution und verloren!

Der A von M hat am Anfang des Verfahrens dem Gericht geschrieben das M die NK Abrechnung nicht bezahlt sondern mit der Kaution aufrechnet.

Jetzt, da das Verfahren für M verloren gegangen, ist kann ja keine Verrechnung der NK Abrechnung gegen die Kaution ge,acht werden. Somit ist die NK Abrechnung noch fällig!

Mit dem Schreiben des A ans Gericht war die NK Abrechnung doch sogar gerichtlich bekannt.

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von wms):
Der A von M hat am Anfang des Verfahrens dem Gericht geschrieben das M die NK Abrechnung nicht bezahlt sondern mit der Kaution aufrechnet.
Das beantwortet die Frage wieder nicht - irgendwelches BlaBla interessiert hier nicht.
Wirklich "behandelt" wird nur was dem Gericht auch zur Entscheidung vorgelegt wird.

Wichtig ist daher
- ob die Forderung aus Betriebskostenabrechnung in deiner Kautions-Aufrechnung enthalten war und/oder ob diese Forderung Gegenstand deiner Klageerwiderung/Widerklage war / falls JA, dann müsste diese Forderung auch im Urteil erwähnt sein
- bzw. "Was ist seitdem mit dieser Forderung passiert? Wurde über diese Forderung verhandelt? Hast du einen Mahnbescheid oder eine Klage zu dieser Forderung eingereicht?"

Wenn in der Verhandlung einfach nur die Abwehr der Klage auf Kautionsrückzahlung Gegenstand war, dann ist eben die Forderung aus Betriebskostenabrechnung inzwischen verjährt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von wms):
M hat ja gegen V geklagt, auf Rückzahlung der Kaution und verloren!


Hat jeder verstanden. Aber in Höhe der von V angeforderten berechtigten BK Abrechnung hätte M in jedem Fall bei angemessener Argumentation verloren, weil er selbst die Aufrechnung erklärt hat. Streitig konnte daher allenfalls der Restbetrag sein.

Sollte der Restbetrag geringer sein als die Gesamtforderung des V, wäre es an V die Differenz einzufordern.

Berry

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#7
 Von 
wms
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von wms):
M hat ja gegen V geklagt, auf Rückzahlung der Kaution und verloren!


Sollte der Restbetrag geringer sein als die Gesamtforderung des V, wäre es an V die Differenz einzufordern.


Ich versuche es mal an Hand von Zahlen.

Kaution: 1500€, diese wurde vom V einbehalten da große Mängel an der WHG entstanden sind.

NK Abrechnung 200€,

M hat auf Rückzahlung der Kaution geklagt und hat schriftlich dem Gericht mitgeteilt das er die NK Abrechnung zwar anerkennt aber nicht zahlt da diese mit der Kaution verrechnet werden soll.

Im Mai 2019 hat das Gericht entschieden dass V die Kaution nicht zurückzahlen muss, wegen der bestehenden Mängel.

Eine Verrechnung der NK Abrechnung kann somit nicht mehr gemacht werden.

V fordert M jetzt auf die NK Abrechnung zu begleichen.

M weigert sich die NK Abrechnung zu begleichen, mit der Begründung der Verjährung.

Hat M durch die schriftliche Aussage gegenüber dem Gericht eine Hemmung eintreten lassen?

Verhandelt wurde die NK Abrechnung nicht, nur dokumentiert!

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich frage jetzt nicht nochmal an. Den Worten entnehme ich, dass du der Meinung bist, es ist keine Aufrechnung erfolgt. Verhandelt wurde auch nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung, Gerichtsverfahren über die Abrechnung sind auch nicht geführt worden. Auch hat der Mieter nicht beim Anerkennen der Forderung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Damit sehe ich keinen Grund, warum die Forderung nicht verjährt sein sollte.

Aber du kannst gerne nochmal selber nachschauen. Die Paragraphen finden sich § 203 ff BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
M hat auf Rückzahlung der Kaution geklagt und hat schriftlich dem Gericht mitgeteilt das er die NK Abrechnung zwar anerkennt aber nicht zahlt da diese mit der Kaution verrechnet werden soll.


Und daraufhin wäre eine Gegenklage des V gegen M auf Zahlung der NK-Abrechnung erforderlich gewesen. Das hat V offenbar versäumt.

Ich bin daher ebenfalls der Auffassung dass die Forderung verjährt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Das hat der Mieter clever gespielt.
Der Vermieter hätte rechtzeitig (bis zum 31.12.2017) eine Widerklage einreichen müssen, um die Verjährung zu hemmen. Das hat der Vermieter hier eben versäumt.

Selbst eine anerkannte Forderung verjährt nach Ende der Verjährungsfrist.

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