Folgender Fall
Mieter M zieht im September 2013 aus.
Vermieter V behält die Kaution ein da erhebliche Mängel an der WHG sind.
V schickt M im Juni 2014 die NK Abrechnung für 2013, mit der Aufforderung auf Begleichung.
M antwortet V er solle die NK Nachforderung mit der Kaution verrechnen.
M klagt die Kaution gerichtlich ein!
Das Verfahren läuft von 2014 bis Mai 2019. Die gerichtlich festgestellten Mängel übersteigen die Kaution, V darf die Kaution behalten!
V fordert nun M auf die noch ausstehende NK Abrechnung aus 2013 zu begleichen.
M antwortet das diese Forderung bereits am 31.12.2017 verjährt sei.
Ist dem so?
Die NK Abrechnung für 2013 wurde ja fristgerecht erstellt und die Begleichung nur durch das Gerichtsverfahren verzögert.
Danke schon mal vorab-
NK Abrechnung verjährt?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wurde seit dem Zeitpunkt noch über die Nebenkostennachzahlung verhandelt oder war sie gar Teil des Gerichtsverfahrens? Lässt sich das irgendwie nachweisen?ZitatM antwortet V er solle die NK Nachforderung mit der Kaution verrechnen. :
Hintergrund: § 203 BGB bzw. § 204 BGB
Der Anwalt A von M hat am 11.8.2014 den Empfang der NK Abrechnung für 2013 bestätigt und diese vorläufig akzeptiert. Desweiteren schreibt A das der Nachzahlungsbetrag mit der Kaution verrechnet wird.
Meiner Meinung nach ist damit die Hemmung der Verjährung eingetreten, richtig?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das ist keine Antwort auf meine Frage. Du hast ja offenbar bestritten, dass der Mieter einen Rückzahlungsanspruch an der Kaution hat, weil du bereits andere Forderungen mit der Kaution verrechnet hattest. Auch wäre, wenn wirklich eine Aufrechnung erfolgt wäre, die Nebenkostennachzahlung ja eh bezahlt.
Von daher ist zumindest deiner Meinung nach damals keine Aufrechnung der Nebenkostennachforderung mit der Kaution erfolgt. Die Zahlung war 2014 fällig. Und nun? Was ist seitdem mit dieser Forderung passiert? Wurde über diese Forderung verhandelt? Hast du einen Mahnbescheid oder eine Klage zu dieser Forderung eingereicht?
M hat ja gegen V geklagt, auf Rückzahlung der Kaution und verloren!
Der A von M hat am Anfang des Verfahrens dem Gericht geschrieben das M die NK Abrechnung nicht bezahlt sondern mit der Kaution aufrechnet.
Jetzt, da das Verfahren für M verloren gegangen, ist kann ja keine Verrechnung der NK Abrechnung gegen die Kaution ge,acht werden. Somit ist die NK Abrechnung noch fällig!
Mit dem Schreiben des A ans Gericht war die NK Abrechnung doch sogar gerichtlich bekannt.
Das beantwortet die Frage wieder nicht - irgendwelches BlaBla interessiert hier nicht.ZitatDer A von M hat am Anfang des Verfahrens dem Gericht geschrieben das M die NK Abrechnung nicht bezahlt sondern mit der Kaution aufrechnet. :
Wirklich "behandelt" wird nur was dem Gericht auch zur Entscheidung vorgelegt wird.
Wichtig ist daher
- ob die Forderung aus Betriebskostenabrechnung in deiner Kautions-Aufrechnung enthalten war und/oder ob diese Forderung Gegenstand deiner Klageerwiderung/Widerklage war / falls JA, dann müsste diese Forderung auch im Urteil erwähnt sein
- bzw. "Was ist seitdem mit dieser Forderung passiert? Wurde über diese Forderung verhandelt? Hast du einen Mahnbescheid oder eine Klage zu dieser Forderung eingereicht?"
Wenn in der Verhandlung einfach nur die Abwehr der Klage auf Kautionsrückzahlung Gegenstand war, dann ist eben die Forderung aus Betriebskostenabrechnung inzwischen verjährt.
ZitatM hat ja gegen V geklagt, auf Rückzahlung der Kaution und verloren! :
Hat jeder verstanden. Aber in Höhe der von V angeforderten berechtigten BK Abrechnung hätte M in jedem Fall bei angemessener Argumentation verloren, weil er selbst die Aufrechnung erklärt hat. Streitig konnte daher allenfalls der Restbetrag sein.
Sollte der Restbetrag geringer sein als die Gesamtforderung des V, wäre es an V die Differenz einzufordern.
Berry
Zitat:ZitatM hat ja gegen V geklagt, auf Rückzahlung der Kaution und verloren! :
Sollte der Restbetrag geringer sein als die Gesamtforderung des V, wäre es an V die Differenz einzufordern.
Ich versuche es mal an Hand von Zahlen.
Kaution: 1500€, diese wurde vom V einbehalten da große Mängel an der WHG entstanden sind.
NK Abrechnung 200€,
M hat auf Rückzahlung der Kaution geklagt und hat schriftlich dem Gericht mitgeteilt das er die NK Abrechnung zwar anerkennt aber nicht zahlt da diese mit der Kaution verrechnet werden soll.
Im Mai 2019 hat das Gericht entschieden dass V die Kaution nicht zurückzahlen muss, wegen der bestehenden Mängel.
Eine Verrechnung der NK Abrechnung kann somit nicht mehr gemacht werden.
V fordert M jetzt auf die NK Abrechnung zu begleichen.
M weigert sich die NK Abrechnung zu begleichen, mit der Begründung der Verjährung.
Hat M durch die schriftliche Aussage gegenüber dem Gericht eine Hemmung eintreten lassen?
Verhandelt wurde die NK Abrechnung nicht, nur dokumentiert!
Ich frage jetzt nicht nochmal an. Den Worten entnehme ich, dass du der Meinung bist, es ist keine Aufrechnung erfolgt. Verhandelt wurde auch nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung, Gerichtsverfahren über die Abrechnung sind auch nicht geführt worden. Auch hat der Mieter nicht beim Anerkennen der Forderung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Damit sehe ich keinen Grund, warum die Forderung nicht verjährt sein sollte.
Aber du kannst gerne nochmal selber nachschauen. Die Paragraphen finden sich § 203 ff BGB
.
Zitat:M hat auf Rückzahlung der Kaution geklagt und hat schriftlich dem Gericht mitgeteilt das er die NK Abrechnung zwar anerkennt aber nicht zahlt da diese mit der Kaution verrechnet werden soll.
Und daraufhin wäre eine Gegenklage des V gegen M auf Zahlung der NK-Abrechnung erforderlich gewesen. Das hat V offenbar versäumt.
Ich bin daher ebenfalls der Auffassung dass die Forderung verjährt ist.
Das hat der Mieter clever gespielt.
Der Vermieter hätte rechtzeitig (bis zum 31.12.2017) eine Widerklage einreichen müssen, um die Verjährung zu hemmen. Das hat der Vermieter hier eben versäumt.
Selbst eine anerkannte Forderung verjährt nach Ende der Verjährungsfrist.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
11 Antworten
-
7 Antworten
-
25 Antworten