Veränderte Rechtsform des Klägers nach Berichtigungsbeschluss

8. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
guul
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)
Veränderte Rechtsform des Klägers nach Berichtigungsbeschluss

Hallo,

Kläger (KKV) berichtigt (März) nach dem Urteil (Februar) seinen Namen von a.G. (VVaG) in AG (Aktiengesellschaft).
Eingang der Kostenfestsetzung (Stellungnahme Frist 1 Woche) zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss Juni.
Beklagter hat seinen Vertrag mit der a.G. abgeschlossen, die zu einem späteren Zeitpunkt in eine AG übertragen wurde.
Gericht hat in allen Schreiben a.G. angegeben, Beklagter gingen von einer a.G. aus.
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsformen, ist hier eine Anfechtung in irgendeiner Form möglich?

Vielen Dank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von guul):
ist hier eine Anfechtung in irgendeiner Form möglich?

Eventuell ja, eventuell nein.
Kommt darauf an wer hier was warum genau anfechten will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guul
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Beklagte das Urteil, weil er unter falschen Voraussetzungen (veränderte Rechtsform) in den Rechtsstreit gegangen ist und somit keine Rechtssicherheit bestand.
Evtl. auch weil der Beklagte als Versicherungsnehmer zugleich Mitglied und Träger des VVaG war und nicht über die Veränderung informiert wurde.

-- Editiert von guul am 08.06.2019 17:09

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von guul):
Der Beklagte das Urteil, weil er unter falschen Voraussetzungen (veränderte Rechtsform) in den Rechtsstreit gegangen ist und somit keine Rechtssicherheit bestand.

Da die AG der Rechtsnachfolger der a.G. (VVaG) ist, bestand und besteht keine Rechtsunsicherheit.
Insbesondere nicht, wenn der Namenswechsel erst nach dem Urteil erfolgte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guul
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Namenswechsel erfolgte vor dem Urteil.
Die Berichtigung, nach dem Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guul
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein weiterer Punkt ist das, dass Schreiben des Klägers (Kostenfestsetzung,Berichtigungsbeschluss) noch innerhalb der Berufungsfrist beim Gericht eingegangen ist. Der Beklagte erhielt das Schreiben aber erst 3 Monate später.

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