Persönenbef.-Schein erloschen bei Führerscheinentzug ?

9. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)
Persönenbef.-Schein erloschen bei Führerscheinentzug ?

Hallo,

A hat seinen Führerschein entzogen bekommen wegen einer Trunkenheit im Verkehr.
A ist nicht vorbestraft, kein Unfall etc. Er hatte auch unter 1,6 Promille.
Entzug mit 9 Monate Sperrfrist.

A hat auch einen P-Schein. Er hat nun Post von der FE-behörde enthalten.

Zitat:
"Durch die StA in XY wurde mir mit rechtskräftigem Strafbefehl vom xy mitgeteilt, dass Ihnen die FE für die Dauer von 7 Monaten entzogen wurde. Die Sperrfrist endet mit Ablauf des 29.11.2019.

Durch den Entzug der FE ist Ihre FE zur Fahrgastbeförderung für Taxi, Mietwagen und Ausflugsfahrten gem. § 48 (10) der FeV erloschen.
Hiermit werden Sie aufgefordert Ihre FE zur Fahrgastbeförderung bis zum 24. Juni. 2019 bei der FE-behörde abzugeben".


Was heißt das nun genau?
Klar ist, dass A ohne FS auch keine Fahrgäste befördern darf (logischerweise)
Aber erloschen klingt für mich, als sei sein P-Schein ab nun ungültig und quasi nicht mehr gültig.
Oder muss er ihn nur abgeben, bis er wieder einen FS erhält (bei rechtzeitigem Antrag ab dem 01.12) und bekommt seinen P-Schein dann zurück ? Oder wie ?
Habe zwar gegoogelt aber nichts in der Hinsicht gefunden.
Optimal wäre es natürlich, wenn A seinen P-Schein abgeben muss und ihn wieder dann bekommt, wenn er wieder einen gültigen FS vorweisen kann...
Ich bitte um Hilfe.

Danke.
LG

-- Editiert von Jamirohead am 09.06.2019 04:18

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Jamirohead):
Optimal wäre es natürlich, wenn A seinen P-Schein abgeben muss und ihn wieder dann bekommt, wenn er wieder einen gültigen FS vorweisen kann...
Das wird z.G. so nicht passieren

Zitat (von Jamirohead):
Was heißt das nun genau?
Der P-Schein erlischt mit der Entziehung des normalen Führerscheins. Da A nicht die Voraussetzungen für eine Neubeantragung erfüllt, wird das erstmal afairr für ~3 Jahre so sein.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von Jamirohead):
Optimal wäre es natürlich, wenn A seinen P-Schein abgeben muss und ihn wieder dann bekommt, wenn er wieder einen gültigen FS vorweisen kann...
Das wird z.G. so nicht passieren

Zitat (von Jamirohead):
Was heißt das nun genau?
Der P-Schein erlischt mit der Entziehung des normalen Führerscheins. Da A nicht die Voraussetzungen für eine Neubeantragung erfüllt, wird das erstmal afairr für ~3 Jahre so sein.


Wieso 3 Jahre? Wo steht das bitte drin? In der FeV steht auch bei 48 etc, "oder in den letzten 5 Jahren besessen hat", das würde hier zutreffen.

Wieso sollte A also 3 Jahre warten müssen, wenn er schon in 4 Monaten wieder einen Führerschein haben wird ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Jamirohead):
Was heißt das nun genau?
Das steht doch in dem Schreiben. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Erlaubnis zur Fahrgastberförderung erloschen und der P-Schein bei der Behörde abzugeben. Das ergibt sich aus § 48 FeV.

Sowie die normale Faherlaubnis, ist auch die Erlaubnis zur Fahrgastberförderung neu zu beantragen.

Zitat (von Jamirohead):
Wieso sollte A also 3 Jahre warten müssen, wenn er schon in 4 Monaten wieder einen Führerschein haben wird ?
Die Frage ist berechtigt, denn ich wüsste jetzt auch nicht wie radfahrer999 zu dieser Auffassung gelangt ist.

Gem. § 48 (4) Satz 5 muss man nachweisen, dass man seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, was Du nicht können wirst, da Dir die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Alternativ reicht aber auch der Nachweis, dass man innerhalb der letzten 5 Jahre für mindestens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Das sollte für Dich ja zutreffen.

0x Hilfreiche Antwort

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