Erbe für ein Kind ausschlagen

12. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb485768-54
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe für ein Kind ausschlagen

Meine Tochter (21) hat einen unehelichen Sohn (2). Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt, hatte aber bald kein Interesse mehr an seinem Kind. Nun ist wohl seinerseits ein Onkel gestorben und meine Tochter soll das Erbe , im Namen ihres Sohnes ausschlagen. Woher weiß sie, dass sie ihn nicht einfach nur aus dem Nachlass raus haben wollen?
Wie kann sie das herausfinden?
Sie weiß nicht einmal den Namen des Verstorbenen.
Gruß
B.Schütz

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Der Kindsvater hat als Neffe gegenüber dem Onkel keinen Pflichtteilsanspruch.
Also erbt der Kindsvater nicht automatisch, nur wenn er im Testament bedacht ist oder gewissen Personen in näherer "Linie" nicht mehr leben.

Ihr Sohn hat überhaupt kein Pflichtteilsanspruch, außer der Kindsvater lebt nicht mehr oder wie oben geschrieben, daß gewisse Personen in näherer Linie nicht mehr leben.

Sollte der Kindsvater noch leben, ist ihr Sohn evtl. im Testament erwähnt.
Die andere Variante wäre, das der Onkel überschuldet ist und alle ausschlagen, dann wäre ihr Sohn wieder im "Topf".

Wer hat gesagt, das sie ausschlagen sollen?
Der Kindsvater?

Dann lassen sie sich die Begründung mitteilen.
Falls er sagt, daß das Erbe überschuldet ist, informieren sie sich, ob dies der Tatsache entspricht.

MFG

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Sohn kommt erst durch die Ausschlagung des Kindsvaters überhaupt in die Erbfolge. Ein Misstrauen macht daher keinen Sinn.

Zitat:
Woher weiß sie, dass sie ihn nicht einfach nur aus dem Nachlass raus haben wollen?


Wenn er das wollen würde, dann hätte er einfach nur selbst das Erbe annehmen müssen. Er hat oder will aber aber offenbar auch selbst ausschlagen.

Zitat:
Wie kann sie das herausfinden?


Die Mühe würde ich mir nicht machen. Es ist einfach offensichtlich, dass eine Ausschlagung Sinn macht.

Zitat:
Sie weiß nicht einmal den Namen des Verstorbenen.


Den erfährt sie dann schon. Der Name ist aber auch irrelevant.

Zitat (von "essey"):
Der Kindsvater hat als Neffe gegenüber dem Onkel keinen Pflichtteilsanspruch.


Es geht hier doch gar nicht um einen Pflichtteilsanspruch, sondern um die gesetzliche Erbfolge.

Zitat (von "essey"):
Ihr Sohn hat überhaupt kein Pflichtteilsanspruch, außer der Kindsvater lebt nicht mehr oder wie oben geschrieben, daß gewisse Personen in näherer Linie nicht mehr leben.


In die gesetzliche Erbfolge gerät der Sohn hier nur deswegen, weil alle vorrangig berechtigten Erben bereits ausgeschlagen haben.

Zitat (von "essey"):
Wer hat gesagt, das sie ausschlagen sollen?
Der Kindsvater?

Dann lassen sie sich die Begründung mitteilen.
Falls er sagt, daß das Erbe überschuldet ist, informieren sie sich, ob dies der Tatsache entspricht.


Das ist völlig überflüssig, denn wenn der Kindsvater hier irgendeinen Vorteil für sich herausschlagen wollte, dann hätte er selbst das Erbe angenommen.

Ein Misstrauen gegenüber dem Kindsvater ist in dieser Beziehung nicht angebracht, da es keine Konstellation gibt, bei der der Kindsvater durch die Ausschlagung des Sohnes einen Vorteil hätte.

Selbst für den extrem unwahrscheinlichen Fall, dass der Sohn durch den Onkel des Kindsvaters testamentarisch als Erbe eingesetzt wurde ist er geschützt. Denn in so einem Fall wäre für eine Ausschlagung des Sohnes durch seine Eltern die Zustimmung des Familiengerichtes erforderlich. Außerdem hätte dann die Kindsmutter eine direkte Benachrichtigung des Nachlassgerichtes über die Testamentseröffnung erhalten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb485768-54
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die umfassenden Antworten!
Was ist denn, wenn der Kindesvater das Erbe annimmt, alle anderen aber haben es ausgeschlagen, weil es ihnen geraten wurde.
Gesetzt dem Fall es gäbe doch etwas z.b. ein Haus zu erben. Wäre mein Enkel, nach dem ableben seines Vaters dann noch erbberechtigt?
Oder dann nicht mehr, weil er es seinerzeit ausgeschlagen hat?
Das klingt wahrscheinlich ziemlich gierig, soll es aber nicht. Ich vertrete nur die Interessen meines Enkel, weil ihm schon so viel verwährt wurde.
Gruß von der Ostsee

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Was ist denn, wenn der Kindesvater das Erbe annimmt, alle anderen aber haben es ausgeschlagen, weil es ihnen geraten wurde.


Wenn der Kindsvater das Erbe annimmt, dann ist der Sohn nicht in der Erbfolge und muss somit auch nicht ausschlagen.

Zitat:
Oder dann nicht mehr, weil er es seinerzeit ausgeschlagen hat?


Nein, die Ausschlagung des Erbes des Onkels vom Kindsvater hat keine Auswirkungen hat keine Auswirkungen auf die Erbansprüche des Sohnes beim Tod seines Vaters.

Zitat:
Das klingt wahrscheinlich ziemlich gierig, soll es aber nicht.


Dass der Sohn seinen Vater beerben soll ist kein Zeichen von Gier. Da es aber gar nicht um das Erbe seines Vaters geht, sollte man auch keinen Zusammenhang zur aktuellen Ausschlagung herstellen.

Zitat:
Ich vertrete nur die Interessen meines Enkel, weil ihm schon so viel verwährt wurde.


Auch das ist verständlich. Im konkreten Fall ist aber nicht einmal ansatzweise ersichtlich, was dem Sohn durch die Ausschlagung verwehrt werden könnte.

Ich verweise hier nochmal auf den § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB . Nur wenn der Sohn ausschließlich dadurch in die Erbenstellung gekommen ist, dass sein Vater ausgeschlagen ist, kann die Ausschlagung ohne Zustimmung des Familiengerichtes erfolgen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb485768-54
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,das hat uns sehr geholfen!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von hh):

Ich verweise hier nochmal auf den § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB . Nur wenn der Sohn ausschließlich dadurch in die Erbenstellung gekommen ist, dass sein Vater ausgeschlagen ist, kann die Ausschlagung ohne Zustimmung des Familiengerichtes erfolgen.


Hmm. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vater auch Sorgeberechtigt ist. Ist er es nicht, dann ist die Genehmigung des Familiengerichts auch dann erforderlich, wenn das Kind nur durch die Ausschlagung des Vaters Erbe wird. Hier ist ein unehelicher Sohn vorhanden, es liegt eine Vaterschaftsanerkennung vor. Zur Sorge ist allerdings nichts gesagt. Hat die Mutter hier das alleinige Sorgerecht bedarf die Ausschlagung daher einer Genehmigung des Familiengerichts.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Hinweis von @malebenkurz ist richtig. Wenn der Kindsvater kein Sorgerecht hat, dann ist für die Ausschlagung ohnehin die Zustimmung des Familiengerichtes erforderlich.

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