Guten Tag,
Folgende Situation:
Innerhalb der Familie soll eine Immobilie mit einem stark sanierungsbedürftigen Haus (im aktuellen Zustand nicht bewohnbar) übertragen werden (Schenkung). Die Immobilie liegt 300km vom Wohnort des Beschenkten entfernt und Ziel ist es das Haus zu sanieren und danach zu vermieten.
Problem ist, dass im Grundbuch das Grundstück mit einem Wiederkaufsrecht belastet ist.
Dieses Wiederkaufsrecht ist laut Anwalt nicht gültig (u.a. §242 BGB
, Chancen laut Anwalt 80%), auf Löschung muss aber geklagt werden.
Die Löschung ist notwendig, da mit der Eintragung im Grundbuch kein Darlehn für die Sanierung zu erhalten ist.
Meine Frage ist nun, ob die entstehenden Prozesskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können?
Vielen Dank für alle Hinweise!
Prozesskosten vor Vermietung als Werbungskosten absetzbar?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:Meine Frage ist nun, ob die entstehenden Prozesskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können?
Wer klagt denn? Der Schenker oder der Beschenkte? Erfolgt die Klage vor oder nach der Schenkung?
Alles ist noch möglich.
Bevorzugt wäre, dass der Beschenkte klagt, also derjenige der auch investieren und später vermieten möchte. Dann wäre es auch nach der Schenkung.
Das Wiederkaufsrecht wäre auch ohne die Schenkung schon eingetreten, der (vermeintliche) Rechteinhaber verzichtet bisher jedoch darauf sein Recht anzumelden, weil ihm wahrscheinlich die "dünne" Rechtslage bewusst ist. Er verweigert aber die Löschung und macht selbst ein Kaufangebot 50% unter Schätzwert.
-- Editiert von RomeoZwo am 12.06.2019 13:35
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Es müsste wohl der Beschenkte nach der Schenkung klagen. Denn für eine steuerliche Absetzbarkeit muss der Beschenkte die Kosten getragen haben und damit der Beschenkte klagebefugt ist, muss er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Allerding bin ich überfragt, ob die Prozesskosten dann Anschaffungsnebenkosten wäre und somit über 50 Jahre abgeschrieben werden müssen oder ob es sich um direkt abziehbare Werbungskosten handelt.
Da die Schenkung keine Anschaffung oder anschaffungsähnlicher Vorgang ist, liegen keine Anschaffungsnebenkosten vor.ZitatAllerding bin ich überfragt, ob die Prozesskosten dann Anschaffungsnebenkosten wäre :
taxpert
Zitat:Da die Schenkung keine Anschaffung oder anschaffungsähnlicher Vorgang ist, liegen keine Anschaffungsnebenkosten vor.
Die im Rahmen einer Schenkung anfallenden Notar- und Grundbuchkosten können auch wie Anschaffungsnebenkosten abgeschrieben werden. Warum soll das für die hier diskutierten Prozesskosten nicht auch gelten?
Ich halte es auch für Nebenkosten der unentgeltichen Anschaffung. Diese Anschaffungsnebenkosten können nach BFH-Urteil vom 09. Juli 2013 – IX R 43/11
als AHK abgeschrieben werden.
Zitat:Die Löschung ist notwendig, da mit der Eintragung im Grundbuch kein Darlehn für die Sanierung zu erhalten ist.
Hätte man ohne Notwendigkeit der Darlehnsaufnahme nicht klagen müssen?
Liegen vielleicht sogar (voll abziehbare) Geldbeschaffungskosten vor?
Meine Antwort bezog sich darauf ...ZitatDie im Rahmen einer Schenkung anfallenden Notar- und Grundbuchkosten können auch wie Anschaffungsnebenkosten abgeschrieben werden. Warum soll das für die hier diskutierten Prozesskosten nicht auch gelten? :
Zitatund somit über 50 Jahre abgeschrieben werden müssen :
taxpert
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