Strafantrag zurückziehen aufgrund zu großer psychischer Belastung

12. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Haleksew
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantrag zurückziehen aufgrund zu großer psychischer Belastung

Hallo,
Ich habe ein Anliegen und brauche eventuell den einen oder anderen Ratschlag.

Vor ca. drei Tagen ist es mit meinem Freund mal wieder zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen.
Ich habe auf seinem Tablet entdeckt wie er die Nachbarin die sich nackt gebräunt hat, heimlich fotografiert hat.
Als ich ihn Ansprach, riss er mir das Tablet aus der Hand und wir beide zerrten daran herum. Als ich das Tablet mit beiden Händen hielt und er fast die Kontrolle darüber verlor, fing er an auf mich einzutreten mit den Füßen.
In meiner Verzweiflung und Wut rief ich zum ersten Mal die Polizei um weitere Verletzungen zu verhindern da ich wusste, dass diese Situation eskalieren würde.

Die Polizei hat alles aufgenommen und auch das es schon öfter vorgekommen ist. Sie haben Fotos von den Verletzungen gemacht und weitere Bilder von Verletzungen von den vorherigen Gewalttaten bekommen. Am selben Tag bin ich in das Krankenhaus gefahren und habe die Prellungen die ich durch das zutreten bekommen habe ärztlich protokolliert und an der Dienststelle abgeben.

Da ich nun einige Bedenkzeit hatte und von der Anzeige auch sein Job anhängt bin ich zu dem Entschluss gekommen die Beziehung zu beenden und den Strafantrag aber gerne zurückziehen würde.
Denn eine Trennung ist schon schwer genug. Ich möchte für mich einen inneren Frieden finden. Ich bitte dies zu akzeptieren und nicht etwas an meiner Meinung ändern zu wollen oder diese zu kommentieren. Ich habe mir darüber einige Gedanken gemacht und diese Entscheidung getroffen.

Heute rief mich eine Beamtin aus dem Polizeikommissariat an und sagte wir müssen einen Termin machen, zur Vernehmung. Am Telefon hörte es sich so an als sei ich gezwungen dazu wieder auszusagen. Ich sagte ihr das ich momentan einfach Zeit für mich bräuchte. Sie sagte es würde ein schlechtes Licht auf mich werfen, da ich ja vor einigen Tagen bei den Polizisten die vor Ort waren auch ausgesagt hätte.

Ich möchte das alles nicht mehr. Der ganze Druck und die Trennung es kommt alles zusammen. Bin den ganzen Tag nur am weinen und verzweifeln.
Ich habe mich auch schon ein wenig infomiert und auch gesehen, dass der Antrag wieder zurückgeholt werden kann. Aber wie sieht es bei der Einladung aus, die ich per Telefon quasi schon vereinbart habe?
Versteht mich bitte, ich befinde mich in einer momentan wirklich sehr unangenehmen Situation und möchte bitte einfach nur wissen wie das abläuft wenn ich den Antrag zurückziehe, ob ich eine Aussage machen muss oder wie es generell weitergeht oder mir einen Anwalt holen sollte.

Vielen Dank

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Anzeige wegen Körperverletzung handelt. Dieses Delikt ist ein "relatives Antragsdelikt", das auch dann verfolgt werden dann, wenn die Anzeige zurück genommen wird.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mich auch schon ein wenig infomiert und auch gesehen, dass der Antrag wieder zurückgeholt werden kann


Du hast Dich aber nur unzureichend informiert. Zum einen ist Körperverletzung ein nur relatives Antragsdelikt, dass auch ohne Strafantrag verfolgt werden kann. Zum anderen ist es auch sehr gut möglich dass das Ganze durch das treten als gefährliche Körperverletzung verfolgt wird. Das wäre dann überhaupt kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt, dass auch ohne (oder gegen) Willen des Geschädigten verfolgt wird.

Da offensichtlich kein Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52 , 55 StPO besteht, bist du verpflichtet auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und auch auszusagen.

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#3
 Von 
Haleksew
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich musste zu dem Zeitpunkt einen Strafantrag unterschreiben und habe dies auch getan in dem Moment.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit den zurückzuziehen?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13987x hilfreich)

Streetworker hat es doch wunderbar erklärt. Klar kannst Du Deinen Antrag zurückziehen, nur das muss niemanden jucken, das Verfahren geht zwingend trotzdem weiter, wenn es sich um eine gefährliche Körperverletzung handelt (was bei Tritten durchaus sein kann) oder aber, wenn bei einer einfachen Körperverletzung das öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht wird. Und bei einem polizeibekannten Schläger dürfte das durchaus möglich sein.

wirdwerden

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Bei solcher Zurückzieherei kommt auch schnell der Verdacht auf, dass der Freund einfach gedroht hat, dass es noch mehr Prügel gibt, wenn man den Antrag nicht zurückzieht.
Bin den ganzen Tag nur am weinen und verzweifeln. Sehen Sie - das klingt genau nach einer solchen Situation... Denn an der Trennungssituation würde sich ja durch Rücknahme des Strafantrages nichts ändern.

-- Editiert von muemmel am 12.06.2019 14:09

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Haleksew
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Werde ich als Zeugin geladen oder als was ?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, als Zeugin.

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#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da offensichtlich kein Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52 , 55 StPO besteht, bist du verpflichtet auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und auch auszusagen.


Die Fragestellerin ist nicht verpflichtet, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten.

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#9
 Von 
Haleksew
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Was denn nun ?
Bin ich verpflichtet hinzugehen und eine Aussage zu machen oder nicht verpflichtet ?
Bin ja in dem Fall Geschädigte bzw Zeugin.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Die Fragestellerin ist nicht verpflichtet, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten.


Doch, insoweit der polizeilichen Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt (wovon hier auszugehen ist, und selbst wenn nicht, ist das binnen 2 Minuten telefonisch ggf. arrangiert) ist sie das.

Die "neue" Rechtslage (seit 2017) noch nicht mitbekommen? § 163, Abs. 3, Satz 1 StPO .

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.06.2019 00:42

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#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Doch, insoweit der polizeilichen Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt (wovon hier auszugehen ist, und selbst wenn nicht, ist das binnen 2 Minuten telefonisch ggf. arrangiert) ist sie das.


Das der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen soll, ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen. Auch ist hiervon nicht zwingend auszugehen. Insoweit ist die Aussage

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da offensichtlich kein Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52 , 55 StPO besteht, bist du verpflichtet auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und auch auszusagen.


grundsätzlich falsch.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Die "neue" Rechtslage (seit 2017) noch nicht mitbekommen? § 163, Abs. 3, Satz 1 StPO .


Mir ist die Regelung bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Das der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen soll, ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen. Auch ist hiervon nicht zwingend auszugehen.


Zu entnehmen kann es der SV-Schilderung auch nicht sein, da es offenbar noch keine schriftliche Ladung gibt. Nach dem Telefonat zwischen Polizei und Zeugin und dessen Verlauf ist jedoch sehr wahrscheinlich davon auszugehen.

Und wie bereits gesagt:

Zitat:
... selbst wenn nicht, ist das binnen 2 Minuten telefonisch ggf. arrangiert)


Dann bleibt die Zeugin halt dem ersten Termin fern und wird 2 Tage später erneut geladen. Diesmal mit Auftrag.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.06.2019 18:15

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da offensichtlich kein Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52 , 55 StPO besteht, bist du verpflichtet auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und auch auszusagen.


Mit dem Zitat wird dem Fragesteller und dem geneigtem Leser suggeriert, dass man jeder polizeilichen Ladung nachkommen muss, sofern denn kein Aussageverweigerungsrecht besteht. Das ist - wie bereits von mir ausgeführt - schlichtweg falsch.

Die zitierte Antwort wäre insoweit nur dann richtig, wenn einschränkend auf die ebenfalls zitierte Regelung § 163 Abs. 3 STPO hingewiesen wurde. Das jedoch wurde allerdings versäumt.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 13.06.2019 18:34

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, schön...

Nur ist Deine Entgegnung in der Pauschalität dann ebenso falsch.

Zitat:
Die Fragestellerin ist nicht verpflichtet, einer Ladung der Polizei zur Vernehmung Folge zu leisten.


"Denn damit wird dem geneigten Leser suggeriert..."

... dass man einer polizeilichen Ladung nie Folge leisten muss.

Es wäre...

"... insoweit nur dann richtig, wenn einschränkend auf die ebenfalls zitierte Regelung § 163 Abs. 3 STPO hingewiesen wurde. Das jedoch wurde allerdings versäumt"

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