Wohngeldabrechnung nach Eigentumswechsel

13. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
RiZa71
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeldabrechnung nach Eigentumswechsel

Der Eigentumswechsel einer von mir gekauften Wohnung hat am 1.9.2018 stattgefunden. In der Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung wird nur das von mir gezahlte Hausgeld (September bis Dezember) zu Grunde gelegt; die Zahlungen des Vorbesitzers (Januar bis August) bleiben unberücksichtigt. Werden die Hausgeldzahlungen des Vorbesitzers an mich übertragen oder hat der Vorbesitzer hierauf Anspruch im Rahmen der Hausgeldabrechnung?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von RiZa71):
Der Eigentumswechsel einer von mir gekauften Wohnung hat am 1.9.2018 stattgefunden.

Mit Eigentumswechsel meinst Du hoffentlich den "wirklichen Eigentumswechsel", also die Eintragung im Grundbuch?

Zitat (von RiZa71):
In der Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung wird nur das von mir gezahlte Hausgeld (September bis Dezember) zu Grunde gelegt; die Zahlungen des Vorbesitzers (Januar bis August) bleiben unberücksichtigt.

Werden die Zahlungen des Vorbesitzers evtl. nur nicht in der Zahlungsübersicht dargestellt (weil sie ja nicht von dir erfolgten) oder werden die vom Vorbesitzer geleisteten Vorauszahlungen in der Hausgeldabrechnung 2018 wirklich nicht berücksichtigt?

Zitat (von RiZa71):
Werden die Hausgeldzahlungen des Vorbesitzers an mich übertragen oder hat der Vorbesitzer hierauf Anspruch im Rahmen der Hausgeldabrechnung?

Der Vorbesitzer ist mit der Änderung im Grundbuch nicht mehr Eigentümer, i.d.R. auch nicht mehr Mitglied der Eigentümergemeinschaft (sollte er im selben Objekt nicht noch andere Einheiten besitzen).
Die von Ihm geleisteten Vorauszahlungen sind in der Abrechnung für 2018 (diese bezieht sich laut WEG auf den Zeitraum 01-12.2018) so zu berechnen als ob Du sie geleistet hättest.



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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von RiZa71):
Der Eigentumswechsel einer von mir gekauften Wohnung hat am 1.9.2018 stattgefunden.
Ich bezweifle, dass am 01.09.2018 die Grundbucheintragung erfolgte. Für gewöhnlich arbeiten die Grundbuchämter nicht am Samstag.
Es ist also davon auszugehen, dass am 01.09.2018 lediglich die Besitzübergabe erfolgte. Der Eigentumswechsel erfolgt erst am Tag der Eintragung der Auflassung im Grundbuch.
Zitat (von RiZa71):
In der Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung wird nur das von mir gezahlte Hausgeld (September bis Dezember) zu Grunde gelegt; die Zahlungen des Vorbesitzers (Januar bis August) bleiben unberücksichtigt.
Wie ist das zu verstehen?
Gesamt-Jahreskosten
abzgl. Deine Hausgeldzahlungen vom September bis Dezember
Ergebnis = hohe Nachzahlung?
(eine solche Darstellung der Abrechnung wäre schlicht falsch!)

oder fehlen lediglich im Einzelnachweis der Hausgeldzahlungen die Zahlungen des Voreigentümers?

Eine korrekte Abrechnung erfolgt etwa nach folgendem (vereinfachten) Schema:
Kosten der Gemeinschaft
abzüglich Hausgeld-Soll gemäß Wirtschaftsplan
=Abrechnungsspitze (Guthaben oder Fehlbetrag)

zusätzlich kann und wird auch meistens ausgewiesen:
Alle Deine Zahlungsein- und -ausgänge
abzüglich Deinem Hausgeld-Soll gemäß Wirtschaftsplan
=Saldo Hausgeldzahlungen (idealerweise und meisten ausgeglichen, d.h. "Null", sonst Überzahlung oder Rückstand)

und
Abrechnungsspitze
+/- Saldo Hausgeldkonto
= Abrechnungssaldo (per Stichtag 31.12. des Abrechnungsjahres)

Abrechnungsspitze und Hausgeldzahlungen sind rechtlich vollkommen verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Zitat (von RiZa71):
Werden die Hausgeldzahlungen des Vorbesitzers an mich übertragen oder hat der Vorbesitzer hierauf Anspruch im Rahmen der Hausgeldabrechnung?
Die Zahlungen des Voreigentümers werden nicht auf Dich übertragen. Ist auch nicht erforderlich, wenn eine korrekte Soll-Abrechnung erfolgt.
Der Voreigentümer hat auch keinen Anspruch im Rahmen der Hausgeldabrechnung (im Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und WEG)

Hat der Voreigentümer seine monatlichen Hausgeldverpflichtungen vollumfänglich erfüllt ist der Saldo aus Sollstellungen und Zahlungseingängen ausgeglichen, es bestehen keine Ansprüche mehr.
Hat der Voreigentümer mehr gezahlt als er gem. Wirtschaftsplan hätte zahlen müssen, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Gelder.
Hat der Voreigentümer noch Hausgeldrückstände, so hat die Eigentümergemeinschaft noch Anspruch auf Zahlung dieser Rückständen gegenüber dem Voreigentümer.

Signatur:

lg.
R.M.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Die von Ihm geleisteten Vorauszahlungen sind in der Abrechnung für 2018 (diese bezieht sich laut WEG auf den Zeitraum 01-12.2018) so zu berechnen als ob Du sie geleistet hättest.
Hihi, Tobias war wohl schneller.

Aber:
Zitat (von Tobias F):
Die von Ihm geleisteten Vorauszahlungen sind in der Abrechnung für 2018 (diese bezieht sich laut WEG auf den Zeitraum 01-12.2018) so zu berechnen als ob Du sie geleistet hättest.
Wie schon erwähnt: die geleisteten (tatsächlichen) Zahlungen wäre eigentlich falsch, da diese zumindest dann, wenn die Hausgeldzahlungen nicht in korrekter Höhe erfolgt sind, zu einem falschen Ergebnis führen.

Signatur:

lg.
R.M.

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