Beweispflicht bei angeblicher Obliegenheitsverletzung

13. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Beweispflicht bei angeblicher Obliegenheitsverletzung

Folgender fiktiver Fall:

Versicherungsnehmer (VN) besitzt eine Krankentagegeldversicherung des Versicherers (VR).

VN zeigt einen angeblichen "Berufswechsel" nicht an. Er ist davon überzeugt, dass kein Berufswechsel vorliegt und sieht keine Obliegenheitsverletzung. VR sieht hierin eine Obliegenheitsverletzung und kündigt dem VN.

in den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung MB/KT 2009 heißt es unter § 9 Abs. 5:
„Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen."

Unter § 10 Abs. 2 heißt es:
„Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen."

§ 28 Abs. 1 VVG lautet:
"Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit."

VN will sich nun vor Gericht gegen die Kündigung wehren.

Wer ist vor Gericht für die behauptete Obliegenheitsverletzung, den Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beweispflichtig?



-- Editiert von gloegg am 13.06.2019 14:19

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6 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Das ist Gegenstand der Gerichtsverhandlung.

Letztlich wird es darum gehen, ob der Berufswechsel als solcher anzusehen ist, oder nicht.
Weil WENN es ein Berufswechsel war, hat der Versicherungsnehmer diesen ja vorsätzlich nicht gemeldet (in der Annahme, es ist kein Wechsel).

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#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Es muss ja irgendwo geregelt sein, wer grundsätzlich die Beweispflicht für die vom VR behauptete Obliegenheitsverletzung trägt, ohne dies gleich gerichtlich klären zu müssen.

Der VN wäre niemals auf die Idee eines Berufswechsels gekommen, da er sowohl vorher als auch nachher im Ursprungsberuf gearbeitet hat. Von vorsätzlicher Nichtanzeige kann also nicht die Rede sein.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Es muss ja irgendwo geregelt sein, wer grundsätzlich die Beweispflicht für die vom VR behauptete Obliegenheitsverletzung trägt,


Das ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung. Beweispflichtig für seine Behauptung ist immer der der etwas behauptet - in diesem Fall wäre es der VR.

Aber der VR wird sich auch nicht irgend etwas aus den Fingern saugen, vielmehr seine Kündigung schon auf Fakten stützen.

Wie wird die Kündigung denn im Detail begründet. Oder anders gefragt: was hast Du bisher gemacht - was im neuen Job.

Beachte dabei, dass ein Arbeitgeberwechsel etwas anderes ist als ein Berufswechsel (Veränderung der Tätigkeit). Man sollte schon die Feinheiten kennen um hier einschätzen zu können.

Berry

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#4
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Beweispflichtig für seine Behauptung ist immer der der etwas behauptet - in diesem Fall wäre es der VR.


Im Leistungsfall ist dies jedenfalls nicht so eindeutig. Hier heißt es in § 28 Abs. 2 VVG :
"Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer."

Im oben genannten Fall geht es aber nicht um die Leistung, sondern um den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses.

Ich tendiere zwar auch dazu, das der VR für den behaupteten Berufswechsel beweispflichtig ist - sicher bin ich mir nach dieser "Ausnahme" (?) jedoch nicht...

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Meines Erachtens ist für die Behauptung, es habe ein Berufswechsel stattgefunden, die Versicherung beweispflichtig. Hingegen ist der Versicherungsnehmer für seine Behauptung, die Verletzung der Anzeige des Berufswechsels - wenn denn tatsächlich einer stattgefunden hat- beruhe nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit, beweispflichtig.

Ist denn die Monatsfrist noch nicht verstrichen?
Welche (unterschiedlichen) Berufe soll man denn ausgeführt haben?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 13.06.2019 18:51

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Weil WENN es ein Berufswechsel war, hat der Versicherungsnehmer diesen ja vorsätzlich nicht gemeldet (in der Annahme, es ist kein Wechsel).


Das ist ja ein Widerspruch in sich. Wenn der Versicherungsnehmer angenommen hat, es sei kein Berufswechsel, dann war die unterlassene Meldung gerade kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit. Je nach Umständen kann es sich dabei um grobe oder einfache Fahrlässigkeit handeln.

Zitat:
Meines Erachtens ist für die Behauptung, es habe ein Berufswechsel stattgefunden, die Versicherung beweispflichtig. Hingegen ist der Versicherungsnehmer für seine Behauptung, die Verletzung der Anzeige des Berufswechsels - wenn denn tatsächlich einer stattgefunden hat- beruhe nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit, beweispflichtig.


Nach meiner Auffassung liegt die Beweispflicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ebenfalls bei der Versicherung.

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