Fragen zum Haftbefehl

14. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zum Haftbefehl

Hallo allerseits,

folgender fiktiver Fall: gegen A wird ein (U-)Haftbefehl erlassen. A ist unbekannt verzogen. Würde man nun in Betracht ziehen, A einfach einmal auf dessen bekannter Handynummer anzurufen oder dessen ebenfalls bekannten Anwalt zu kontaktieren? Oder würde eine Fahndung diese Möglichkeit außer Betracht lassen? Wer kommt eigentlich zur Vollstreckung vorbei? "Streifenpolizei" oder Kriminalpolizei?

Vielen Dank und Gruß
P

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34 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Warum sollte man jemanden vorwarnen, damit er sich entziehen kann?

wirdwerden

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#2
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Nehmen wir einmal an, der Beschuldigte hätte sich bislang als sehr kooperativ und verständig erwiesen und insbesondere dessen Lebensumstände schließen eine Fluchtgefahr offensichtlich aus. Vielleicht klingt es zu naiv, aber anrufen und ihn auffordern vorbeizukommen, würde ja nun auch Aufwand sparen.

-- Editiert von DerPascal am 14.06.2019 10:35

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#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Vielleicht klingt es zu naiv, aber anrufen und ihn auffordern vorbeizukommen, würde ja nun auch Aufwand sparen.
Ich würde ein derartiges Vorgehen zumindest nicht kategorisch ausschließen.

Zitat (von DerPascal):
Wer kommt eigentlich zur Vollstreckung vorbei?
Unterschiedlich. Bei den ganz harten Jungs auch schon mal gerne das SEK. Die rufen idR dann nicht vorher an. Geklingelt wird auch nicht...

Zitat (von DerPascal):
oder dessen ebenfalls bekannten Anwalt zu kontaktieren?
Auch das wäre grundsätzlich denkbar. Der Anwalt wird aber ohne weiteres nicht den Aufenthaltsort des A preisgeben, so er ihn denn überhaupt kennt.

-- Editiert von Guruhu am 14.06.2019 11:04

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#4
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank soweit!

Zitat (von Guruhu):
Unterschiedlich. Bei den ganz harten Jungs auch schon mal gerne das SEK. Die rufen idR dann nicht vorher an. Geklingelt wird auch nicht...

Gehen wir einmal von A als Normalo aus, der nun nicht weiß, ob ein HB vorliegt. Er kommt vom Einkaufen und da stehen zwei Polizeiwagen vor seinem Mehrfamilienhaus und die 6 Polizeibeamten scheinen sich für eben dieses Haus zu konzentrieren. Was sollte er tun? Bei der Polizei anrufen und nachfragen wäre ja auch etwas merkwürdig, zumal die ihm im Zweifel ja keine zutreffende Auskunft erteilen müsste.

Zitat:
Auch das wäre grundsätzlich denkbar. Der Anwalt wird aber ohne weiteres nicht den Aufenthaltsort des A preisgeben, so er ihn denn überhaupt kennt.

Das wäre dann natürlich insofern ungünstig als dass der RA vielleicht auch dem Mandanten wiederum nicht Bescheid geben dürfte (Strafvereitelung).

-- Editiert von DerPascal am 14.06.2019 11:47

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Was sollte er tun?


Hingehen, sich ausweisen, und falls der Haftbefehl vorliegt, mitgehen.

Zitat (von DerPascal):
Nehmen wir einmal an, der Beschuldigte hätte sich bislang als sehr kooperativ und verständig erwiesen und insbesondere dessen Lebensumstände schließen eine Fluchtgefahr offensichtlich aus.


Worten Taten folgen lassen.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
bisher kooperativ gezeigt


Und warum tut er das dann nicht weiterhin, sondern verzieht unbekannt?

Zitat:
Fluchtgefahr ausgeschlossen


Diesbezüglich ist nun aber nicht die Sicht des Beschuldigten entscheidend, sondern die des Ermittlungsrichters. Wenn der das genauso sieht und kein anderer Haftgrund gegeben ist, wird er auch keinen Haftbefehl erlassen.

Zitat:
Strafvereitelung


Nö, wenn der Verteidiger auf zulässige Weise Kenntnis von dem Haftbefehl erhält ist die Informationen des Mandanten keine Strafvereitelung.

LG Dresden, Beschluss vom 04.03.2009 – 3 Qs 167/08

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wenn der das genauso sieht und kein anderer Haftgrund gegeben ist, wird er auch keinen Haftbefehl erlassen. Hat er ja laut Sachverhalt schon - offenbar war der TE da ein wenig zu optimistisch oder es gab einen anderen Haftgrund.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Und warum tut er das dann nicht weiterhin, sondern verzieht unbekannt?

Das musste ich so konstruieren, sonst hätte es mit dem Beispiel nicht hingehauen. Sagen wir, A ist zuverlässig, er kann aber aus nicht durch ihn verschuldete Gründe nicht aufgegriffen werden.

Zitat (von muemmel):
Hat er ja laut Sachverhalt schon - offenbar war der TE da ein wenig zu optimistisch oder es gab einen anderen Haftgrund.

In dem Beispiel würde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegen.

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#9
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Hingehen, sich ausweisen, und falls der Haftbefehl vorliegt, mitgehen.

Grundsätzlich denkbar. Aber vielleicht möchte der Beschuldigte noch ein paar Dinge regeln, bevor ihm die Hände gefesselt und auf unabsehbare Zeit das Handy weggenommen wird.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Haftbefehle haben es nun mal an sich, dass man nichts mehr regeln kann. Wenn man sich aber außerhalb des Rechtssystems stellt, indem man sich z.B. wie hier nicht ummeldet, sondern einfach abtaucht, dann ist doch absehbar, was kommt. Das kann man dann doch alles auch vorher erledigen, oder?

wirdwerden

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#11
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Haftbefehle haben es nun mal an sich, dass man nichts mehr regeln kann. Wenn man sich aber außerhalb des Rechtssystems stellt, indem man sich z.B. wie hier nicht ummeldet, sondern einfach abtaucht, dann ist doch absehbar, was kommt. Das kann man dann doch alles auch vorher erledigen, oder?

Zunächst einmal ist das ja ein fiktiver Fall. Aber rein praktisch, so stelle ich es mir vor, ist es kaum möglich ausreichend Vorkehrungen für den möglichen Fall eines U-HB zu treffen. Da müssten ja auch zahlreiche Dritte miteinbezogen werden.

Es bringt zwar der eigentlichen Sache hier nichts, aber gehen wir doch davon aus, dass die Beamten (sofern sie überhaupt wg. des A dort tätig waren, was ja zumindest nicht unwahrscheinlich ist) den A nicht mehr angetroffen haben, da dieser in diesem Moment mit dem Umzugswagen das Grundstück verlassen hatte.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich denke, er ist unbekannten Aufenthaltes?

wirdwerden

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#13
 Von 
str513980-65
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich denke, er ist unbekannten Aufenthaltes?

Im Zeitraum zwischen dem Auszug und dem Eintreffen der Anzeige des neuen Aufenthaltsortes bei der StA ist er das ja für die in genau diesem Zeitraum eintreffenden Beamten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn der das genauso sieht und kein anderer Haftgrund gegeben ist, wird er auch keinen Haftbefehl erlassen. Hat er ja laut Sachverhalt schon - .


Mir war bzw ist das noch etwas unklar. Zwar schreibt er im Eingangsbeitrag davon dass ein Haftbefehl erlassen ist, später schreibt er jedoch:

Zitat:
Gehen wir einmal von A als Normalo aus, der nun nicht weiß, ob ein HB vorliegt.


Wiederum später schreibt er etwas vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Da frage ich mich, woher er den Haftgrund kennt, wenn er nicht mal weiß ob überhaupt ein Haftbefehl vorliegt.

Daher sollte vielleicht erst mal deutlich gesagt werden, ob nun bekanntermaßen ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl vorliegt oder ob das nicht so ist und das alles nur Vermutungen sind.

Weitere spannende Frage wäre, wo der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mitten im laufenden Ermittlungsverfahren plötzlich herkommt... wobei auch noch zu beachten ist, dass für einen Haftbefehl der alleine auf Wiederholungsgefahr gestützt ist auch noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die über die der anderen Haftgründe hinausgehen.

Wenn das dann alles geklärt ist, sollte - je nach zutreffender Alternative- deutlich formuliert werden, was die eigentliche Frage ist?! ;)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.06.2019 16:52

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#15
 Von 
str513980-65
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Ursprungsfragen stehen im Eingangspost. In diesem fiktiven Fall kann nur vermutet werden, dass ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl vorliegt, auch wenn es A nicht unwahrscheinlich erscheint. Die obigen Fragen zu stellen hätte lediglich wenig Sinn ergeben bei nicht unterstelltem HB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Sagen wir, A ist zuverlässig, er kann aber aus nicht durch ihn verschuldete Gründe nicht aufgegriffen werden.
Na das ist ja ein Widerspruch in sich. A tut ja gerade alles dafür eben nicht aufgegriffen zu werden. Sonst könnte A sich ja problemlos stellen und herausfinden ob ein HB besteht, oder nicht

Zitat (von DerPascal):
Aber rein praktisch, so stelle ich es mir vor, ist es kaum möglich ausreichend Vorkehrungen für den möglichen Fall eines U-HB zu treffen.
Naja, Vorkehrungen kann man alle möglichen treffen. Die Frage ist halt immer, was man mit diesen Vorkehrungen erreichen möchte. Das kann von "Ich verstecke mein Handy im Wald und mache alle 3h eine Datenkopie" bis "Ich packe vorsorglich eine Tasche mit Zahnbürste und Unterwäsche" ja vieles sein.

Zitat (von DerPascal):
Es bringt zwar der eigentlichen Sache hier nichts, aber gehen wir doch davon aus, dass die Beamten (...) den A nicht mehr angetroffen haben, da dieser in diesem Moment mit dem Umzugswagen das Grundstück verlassen hatte.
Stimmt, das hättekönntewäre bringt der Sache nichts. Ein nicht-Antreffen des A an seiner Wohnanschrift ist ja nun erstmal nicht verdächtig. Mich trifft man da, zu entsprechenden Uhrzeiten auch nicht an, da ich bspw. tagsüber auf der Arbeit bin. Darüber hinaus kommt es eben auf die Gesamtumstände an. Ist das Haus deutlich nicht mehr bewohnt, könnte es z.B. Anlass geben die Fahnungsmaßnahmen zu intensivieren. Das ist natürlich alles im Gesamtkontext zu betrachten. Ist A ein Mörder, oder hat er bloß einen Kaugummi geklaut, etc.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da frage ich mich, woher er den Haftgrund kennt, wenn er nicht mal weiß ob überhaupt ein Haftbefehl vorliegt.
Naja, der Haftgrund der Widerholungsgefahr ist ja zunächst Unabhängig vom Vorliegen eines Haftbefehls. Vollziehe ich eine Straftat und plane gleich die nächste, kann ich gewiss sagen, dass eine Widerholungsgefahr, also ein Haftgrund, besteht. Freilich ist fraglich, ob die StA das in dem Moment auch so sieht.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn das dann geklärt ist, sollte - je nach zutreffender Alternative- deutlich formuliert werden, was die eigentliche Frage ist?!
Das halte ich für die bislanf beste Idee. Bisher ist doch alles nur ein WasWäreWennHätteKannSollte

Zitat (von str513980-65):
Die Ursprungsfragen stehen im Eingangspost. In diesem fiktiven Fall kann nur vermutet werden, dass ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl vorliegt, auch wenn es A nicht unwahrscheinlich erscheint. Die obigen Fragen zu stellen hätte lediglich wenig Sinn ergeben bei nicht unterstelltem HB.


Nun, die Fragen aus dem Eingangspost sollten ja alle geklärt sein.

-- Editiert von Guruhu am 14.06.2019 16:51

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
In diesem fiktiven Fall kann nur vermutet werden, dass ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl vorliegt,


Dass für einen alleine auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl besondere Voraussetzungen notwendig sind, die über die der übrigen Haftgründe hinausgehen, ist bekannt?!?

Die Fragen aus dem Eingangsbetrag waren:

Zitat:
1. Würde man nun in Betracht ziehen, A einfach einmal auf dessen bekannter Handynummer anzurufen oder dessen ebenfalls bekannten Anwalt zu kontaktieren?

2. Wer kommt eigentlich zur Vollstreckung vorbei? "Streifenpolizei" oder Kriminalpolizei?


1. Möglich
2. Der der grad Zeit hat. Abgesehen davon sind Schutz-und Kriminalpolizei sowieso nicht mehr so strikt getrennt wie früher. Mir wäre jedenfalls kein Bundesland bekannt, wo das noch so ist. Bedeutet, dass auch Schutzpolizisten teilweise Kriminaldienst versehen und/oder in den Fachkommissariaten der Kriminalpolizei eingesetzt sind.

Und auch "Streifenpolizisten", die keinen Kriminaldienst versehen, tragen nicht notwendigerweise Uniform und fahren blau-weiße Autos.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
str513980-65
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dass für einen alleine auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl besondere Voraussetzungen notwendig sind, die über die der übrigen Haftgründe hinausgehen, ist bekannt?!?

Ist bekannt. Eine versuchte, sexuelle Nötigung reicht trotz Rücktritts ja theoretisch aus (§ 112a StPO ).

Zitat:
Und auch "Streifenpolizisten", die keinen Kriminaldienst versehen, tragen nicht notwendigerweise Uniform und fahren blau-weiße Autos.

A wäre in diesem Beispiel schwer depressiv und seit einer Hausdurchsuchung latent paranoid. Es wäre für mich schon vorstellbar, dass beim Vorbeifahren das Bild von 6 uniformierten Polizeibeamten, die an einer schwer einsehbaren Stelle parkten und nun um das Mehrfamilienhaus schar-wenzeln, zu einer gewissen Belastung führen kann und die Frage aufwirft, wie sich nun zu verhalten wäre, ohne etwas falsch zu machen.

-- Editiert von str513980-65 am 14.06.2019 17:41

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von str513980-65):
A wäre in diesem Beispiel schwer depressiv und seit einer Hausdurchsuchung latent paranoid. Es wäre für mich schon vorstellbar, dass beim Vorbeifahren das Bild von 6 uniformierten Polizeibeamten, die an einer schwer einsehbaren Stelle parkten und nun um das Mehrfamilienhaus sauch wenn der HB grundsätzlich bekannt ist) stellt keine Straftat dar. Über das nicht ummelden würde ich mir quasi keine Gedanken machen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Ist bekannt. Eine versuchte, sexuelle Nötigung reicht trotz Rücktritts ja theoretisch aus (§ 112a StPO ).


Bleibt noch die Frage, wieso die Wiederholungsgefahr plötzlich vom Ermittlungsrichter angenommen werden sollte, wenn sie bisher nicht angenommen wurde?!

Zitat:
und die Frage aufwirft, wie sich nun zu verhalten wäre, ohne etwas falsch zu machen.


Da hier nach wie vor kein Grund ersichtlich ist, warum plötzlich ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl in der Welt sein sollte, sollte man einfach der Staatsanwaltschaft fix seine neue Anschrift mitteilen, damit es nicht zu Postrückläufern kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
str513980-65
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Bleibt noch die Frage, wieso die Wiederholungsgefahr plötzlich vom Ermittlungsrichter angenommen werden sollte, wenn sie bisher nicht angenommen wurde?!

A wüsste ja gar nicht, ob sie bisher nicht angenommen wurde. Wann ein möglicher Haftbefehl beantragt und erlassen wurde, entzieht sich seiner Kenntnis.

Zitat:
Da hier nach wie vor kein Grund ersichtlich ist, warum plötzlich ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl in der Welt sein sollte, sollte man einfach der Staatsanwaltschaft fix seine neue Anschrift mitteilen, damit es nicht zu Postrückläufern kommt.

Vielleicht hat sich im Laufe der Ermittlungen der dringende Tatverdacht erst ergeben. A bekommt ja nichts mit. Der einzige Anhaltspunkt ist die zeitlich durchaus (un-)passende Begebenheit mit der Polizei. Es erschien nicht sehr wahrscheinlich, dass der Einsatz eine andere Ursache hätte haben können.

Jedenfalls vielen Dank für die Antworten!

-- Editiert von str513980-65 am 14.06.2019 18:41

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
A wüsste ja gar nicht, ob sie bisher nicht angenommen wurde. Wann ein möglicher Haftbefehl beantragt und erlassen wurde, entzieht sich seiner Kenntnis.


Bisher wurde sie ja offenbar nicht angenommen, sonst wäre er ja bereits verhaftet worden, als die Polizei noch wusste wo er ist. Und wenn er bisher mit der Polizei kooperiert hat, wird es ja wohl auch direkten Kontakt gegeben haben.

Zitat:
Vielleicht hat sich im Laufe der Ermittlungen der dringende Tatverdacht erst ergeben


Möglicherweise... dann stoßen wir aber jetzt in Bereiche vor, wo nur noch der Hellseher des Vertrauens weiterhelfen kann.

Was sagt denn der Anwalt zu den worst case Befürchtungen und was rät er?

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
str513980-65
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Möglicherweise... dann stoßen wir aber jetzt in Bereiche vor, wo nur noch der Hellseher des Vertrauens weiterhelfen kann.

Um das nicht als erste Antwort zu erhalten, habe ich Vermutetes als Konkretes geschildert.

Zitat:
Was sagt denn der Anwalt zu den worst case Befürchtungen und was rät er?

Der fiktive A müsste einmal dringend mit jemandem reden, der sich nicht auf das Rampenlicht der Hauptverhandlung freut. Da gibt es nur leider niemanden.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ausser dem RA wird aber kaum jemand weiterhelfen können bei der Frage.

Selbst wenn sich der dringende Tatverdacht erst im Laufe der Ermittlungen verfestigt haben sollte, ist immer noch kein Grund ersichtlich, warum Wiederholungsgefahr gegeben sein sollte. Die muss ja schon konkret gegeben sein, abstrakt ist immer und bei jedem Fall Wiederholungsgefahr möglich.

Der A sollte nicht den Fehler machen, aufgrund seiner diffusen Ängste die Voraussetzungen für einen Haftbefehl erst zu schaffen, indem er für die Ermittlungsbehörden plötzlich nicht mehr erreichbar ist und somit den Verdacht der Flucht oder Fluchtvorbereitung schafft.

Der Polizeieinsatz, den er gesehen hat, kann alle möglichen Gründe gehabt haben, die überhaupt nichts mit ihm zu tun haben.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
str513980-65
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke @!!Streetworker!!.. ich hatte bislang das Gefühl, § 112a wären absolute Haftgründe, wo die abstrakte Gefahr genüge.

-- Editiert von str513980-65 am 17.06.2019 16:52

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurze Frage: angenommen, es gab also eine erfolglose Verhaftung. Wenn nun die Anzeige der neuen Adresse bei der StA vorliegt, ist es dann rein praktisch eher eine Frage von Tagen oder Wochen bis zu einem neuen Versuch an der neuen Adresse?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kommt ganz darauf an, wie ausgelastet die in dem Bezirk sind und weshalb der Haftbefehl im Raume steht.

Falls die ein Indiz haben, das er zeitnah "abhanden" kommen könnte, wird es auch mal spontan vorgezogen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha, ok vielen Dank. Angenommen der Bezirk ist nicht stark ausgelastet, da ländlich, aber es schien schon sehr wichtig zu sein (da gleich 6 Beamte mit Handschuhen im Einsatz waren) - natürlich vorausgesetzt, es ging überhaupt um den A.

Es geht nur um eine Einschätzung, vielleicht so im Sinne "wenn das schon zwei Wochen her ist, ging es wohl eher nicht um den A".

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
aber es schien schon sehr wichtig zu sein (da gleich 6 Beamte mit Handschuhen im Einsatz waren)

Also die Handschuhen sind in der hiesigen Gegend Standard - Selbstschutz.

6 Mann deutet auf erwartete "Komplikationen" hin ... ob die nun von der Gegenwehr des A ausgehen oder von der Zahl der Fluchtwege ist spekulativ.



Zitat (von DerPascal):
vielleicht so im Sinne "wenn das schon zwei Wochen her ist, ging es wohl eher nicht um den A".

Das kann man mit den bisherigen Angaben nicht seriös beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
6 Mann deutet auf erwartete "Komplikationen" hin

Also z.B. das Vorliegen eines Waffenscheins?

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann man mit den bisherigen Angaben nicht seriös beantworten.

Welche Angaben würden dazu noch fehlen? Für die immense Hilfe von ehrenamtlichen Usern wie Dir hier im Forum wäre die Offenlegung aller notwendiger Angaben zu diesem fiktiven Fall nur ein vernachlässigbarer Beitrag.

0x Hilfreiche Antwort

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