Hallo alle zusammen, ich habe eine Frage zum Stimmrecht und hoffe auf eure Erleuchtung ;-)
Grundlage:
WEG mit 13 Teil- und Sondereigentumseinheiten mit gesetzlichem Stimmrecht (Kopfprinzip).
Mit geschickter Eigentumsverteilung (div. Firmen) hat eine Person es geschafft für seine 5 Teileigentumseinheiten auch 5 Stimmrechte zu erhalten (ist anwaltlich geprüft).
Jetzt weigert sich besagter Eigentümer, mit immer neuen fadenscheinigen Argumenten, die Zahlungen gem. Wirtschaftsplan 2019 sowie die Nachzahlungen aus der Hausgeldabrechnung 2018 zu leisten.
Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung
soll deshalb ein Beschluss gefasst werden, dass zur Beitreibung, notfalls mittels Klage bei Gericht, ein Anwalt beauftragt werden soll.
Nun zur eigentlichen Frage:
Nach § 25 Abs. 5 WEG
wäre der betroffene Eigentümer jetzt .....stimmberechtigt oder nicht?
Er wäre nicht stimmberechtigt wenn es darum ginge ihn auf Zahlung zu verklagen -
aber wäre er stimmberechtigt wenn es um die Einschaltung eines Anwaltes ginge (der dann notfalls auch Klage einreicht)? Schließlich ist ja nicht vorhersehbar ob es zur Klage kommt, oder besagter Eigentümer zahlt wenn ein Anwalt im die Sache erklärt?
Oder wäre es besser die Sache mit 2 Beschlüssen abzuarbeiten?
Beschluss 1: Einschaltung eines Anwaltes = betroffener Eigentümer ist stimmberechtigt
Beschluss 2: Sollte keine außergerichtliche Lösung gefunden werden - dann Klageerhebung = betroffener Eigentümer ist NICHT stimmberechtigt?
Wie seht ihr das?
-- Editiert von Tobias F am 14.06.2019 14:28
Wie schätzt ihr die Stimmrechte ein?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitat... Wie seht ihr das? :
Es macht wenig Sinn, einen zahlungsunwilligen Eigentümer über die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen ihn mit entscheiden zu lassen. Ich denke ein Beschluss über die Klageerhebung, selbstverständlich unter Einschaltung eines Anwalts, dürfte angezeigt sein. Stimmrecht damit selbstverständlich ausgeschlossen.
Niemand wird ein Problem haben, wenn der Anwalt den Eigentümer noch vor Klageerhebung zur Zahlung veranlassen kann .
Zunächst einmal gibt es formal 5 verschiedene Eigentümer. Und ob man bei einem Beschuss gegen Eigentümer 1 auch die Eigentümer 2-5 ausschließen kann mit der Begründung, dass diese rechtlich irgendwie verbunden sind, möchte ich bezweifeln.
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Das ist zulässig und nicht zu beanstanden.ZitatMit geschickter Eigentumsverteilung (div. Firmen) hat eine Person es geschafft für seine 5 Teileigentumseinheiten auch 5 Stimmrechte zu erhalten (ist anwaltlich geprüft). :
Für eine oder für alle 5 Wohnungen?ZitatJetzt weigert sich besagter Eigentümer :
Ich plädiere für "nicht stimmberechtigt"[Quote=§ 25 Abs. 5 WEG ]...ZitatEr wäre nicht stimmberechtigt wenn es darum ginge ihn auf Zahlung zu verklagen - :
aber wäre er stimmberechtigt wenn es um die Einschaltung eines Anwaltes ginge (der dann notfalls auch Klage einreicht)? Schließlich ist ja nicht vorhersehbar ob es zur Klage kommt, oder besagter Eigentümer zahlt wenn ein Anwalt im die Sache erklärt?
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ... die Einleitung ... eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft ...Da steht was von Einleitung (also Anfangen ...) und Rechtsstreit (ein Rechtsstreit ist nicht zwingend ein Gerichtsverfahren).
Also selbst ohne Stimmrechtsausschluss sollte doch eine Mehrheit von 8 zu 5 hinzubekommen sein. Oder möchten die anderen acht Eigentümer die ausgefallenen Gelder nachschießen?ZitatWEG mit 13 Teil- und Sondereigentumseinheiten mit gesetzlichem Stimmrecht (Kopfprinzip). :
... 5 Stimmrechte ...
Danke für eure Antworten/Meinungen.
ZitatAlso selbst ohne Stimmrechtsausschluss sollte doch eine Mehrheit von 8 zu 5 hinzubekommen sein. :
Wäre nicht einfach gewesen, da einige Eigentümer seit Jahren weder zur ETV erscheinen noch jemanden Bevollmächtigen.
Ist jetzt aber nicht mehr wichtig, denn inzwischen scheint besagter Eigentümer zur Vernunft gekommen zu sein, er hat seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Also wenn man in die Einladung schreibt, dass bei mangelnder Teilnahme/Vollmacht entweder Beschlussunfähigkeit droht oder mangels Mehrheit erforderliche Beschlüsse nicht zustandekommen und in der Folge die ausstehenden (ausfallenden) Hausgelder als Sonderumlage von den übrigen Eigentümern erhoben werden müssen, dann sollten die anderen Eigentümer schon mal den Finger aus dem Popo bekommen. Und wenn nicht müssen sie mit den Konsequenzen leben.
Bei 5 von 13 Einheiten wären es 40% des Etats was fehlt - da ist die WEG schnell nicht zahlungsfähig.
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