Kostenbescheid trotz Zahlung des Bußgelds

14. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb517529-19
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenbescheid trotz Zahlung des Bußgelds

Hallo, wegen falsch Parkens, bekam ich ein Ticket von 15,- €. Da ich sehr beschäftigt bin, hatte ich erst 12 Tage später, statt der geforderten 7 Tage überwiesen. 2 Tage nach der Überweisung bekam ich einen gelben Brief, dass das Verfahren eingestellt wurde und ein Kostenbescheid für die Halterermittlung, iHv. 28,05 € erlassen wurde.
Dem Bescheid hatte ich widersprochen, da ich das Bußgeld ja schon bezahlt hatte.

Die 15,- € Bußgeld wurden nun rücküberwiesen und der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Meine Zahlung hatte sich mit dem Kostenbescheid überschnitten. Ist diese Verfahrensweise rechtens? Muss ich nun doch den Kostenbescheid statt des Bußgeldes zahlen? Mit der Zahlung der 15,- € Bußgeld hatte ich doch den Verstoß eingestanden und die Verantwortung übernommen, so hatte ich das auch in meinem Widerspruch formuliert.

mit freundlichen Grüßen
Michael S.

P.S.: Auf meinen Widerspruch wurde mir mitgeteilt, dass der „Bußgeldbescheid" nicht zurück genommen werden kann, bzw. meine angegebenen Gründe nicht für eine Rücknahme ausreichen. Allerdings hatte ich gegen den Kostenbescheid widersprochen, nicht gegen das Bußgeld, was ich ja bereits gezahlt hatte.


-- Editiert von fb517529-19 am 14.06.2019 16:50

-- Editiert von Moderator am 16.06.2019 22:29

-- Thema wurde verschoben am 16.06.2019 22:29

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von fb517529-19):
Muss ich nun doch den Kostenbescheid statt des Bußgeldes zahlen?


Nein. Sondern wohl mehr, da das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb517529-19):
Mit der Zahlung der 15,- € Bußgeld hatte ich doch den Verstoß eingestanden und die Verantwortung übernommen


Nein, denn du hast verfristet gezahlt.


Das Angebot galt nur 7 Tage.

Berry

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Witzigerweise wirst du jetzt beides zahlen müssen, wenn du in dem Einspruch auch noch angegeben hast, dass du der Fahrer warst.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein. Sondern wohl mehr, da das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.
Und was macht die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Ordnungswidrigkeit?

Stefan

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Wo soll denn plötzlich der Bußgeldbescheid herkommen? Wenn es einen Kostentragungsbescheid gab, dann wurde das Verfahren eingestellt. Dann gibt es aber auch kkeinen Bußgeldbescheid, und dann hat auch die Staatsanwaltschaft nichts damit zu tun.

Zitat (von hiphappy):
Witzigerweise wirst du jetzt beides zahlen müssen, wenn du in dem Einspruch auch noch angegeben hast, dass du der Fahrer warst.
Käse.

Zitat (von reckoner):
Und was macht die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Ordnungswidrigkeit?
Wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, und die Bußgeldstelle diesem Einspruch nicht stattgibt, dann gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Auch bei so einer Ordnungswidrigkeit.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, und die Bußgeldstelle diesem Einspruch nicht stattgibt, dann gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Auch bei so einer Ordnungswidrigkeit.
OK, ich hatte mich etwas falsch ausgedrückt.
Denn ich frage mich was die Staatsanwaltschaft so schlimmes (teures) machen kann. Da kommt doch maximal ein Mahnverfahren, oder? Und ein einfaches "nicht Bezahlen", läuft das dann auch über die Staatsanwaltschaft? Ist da nicht der Zoll zuständig?

Außerdem, welche Ordnungswidrigkeit liegt denn hier vor? Das "falsch Parken" ja wohl nicht mehr.

Stefan

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Es ist doch alles irgendwie Stochern im Nebel, so lange der Sachverhalt nicht klar ist. Man müsste den ominösen Bescheid kennen, den es gibt ja 2 mögliche Konstellationen - und es ist rätselhaft, was davon zutrifft:

a) Es wurde wegen Nichtzahlung des Verwarngeldes ein Bußgeldbescheid (15€+Verfahrenskosten) erlassen.
b) Es wurde kein Bußgeldbescheid erlassen, sondern die Verfahrenskosten per Bescheid nach §25a STVG dem Halter auferlegt

Für a) spricht, dass mit Abgabe an die Staatsanwaltschaft gedroht wird. Der Fragesteller hat offenbar eine Stellungnahme abgegeben, die von der Bußgeldstelle als Einspruch gewertet wurde. Die Bußgeldstelle will dem Einspruch aber nicht stattgeben. Dann wäre die Abgabe an die Staatsanwaltschaft, mit dem Ziel, ein Gericht entscheiden zu lassen, die logische Folge.

Für b) spricht, dass von einer Verfahrenseinstellung die Rede ist.

Vielleicht sollte der Fragesteller den Inhalt des gelben Briefs einscannen ein anonymisiert hier einstellen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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