Asyl in Bonn beantragen: Wie läuft das ab?

15. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)
Asyl in Bonn beantragen: Wie läuft das ab?

Hallo,

Bekannte von mir aus der Ukraine wollen am Mittwoch in Bonn Asyl beantragen. Es handelt sich um einen Mann (36j) und einen Jungen (7) sowie ein Mädchen (12j).

Hat jemand eventuell Tipps, wie man da am besten vorgeht bzw. was beachtet werden muss?

Vielen Dank vorab für Rat!

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31 Antworten
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
Hat jemand eventuell Tipps, wie man da am besten vorgeht bzw. was beachtet werden muss?

Man sollte eine staatliche politische Verfolgung in der Ukraine auch nachweisen können.

Warum haben sie das nicht schon in Polen getan?
Deshalb dürfte die Asylbeantragung in Deutschland ziemlich erfolglos ausgehen.

Im Übrigen wurde Dir diese Frage doch bereits beantwortet:
https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/Auslaenderrecht-__f554345.html




-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 16.06.2019 01:31

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Bin gespannt, wann Oma, Opa und der Rest der Familie kommt ;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
wie man da am besten vorgeht bzw. was beachtet werden muss?
Demzufolge sind der Ehemann und die beiden Kinder deiner Bekannten nach D eingereist, ohne Visum.

Wenn sie Asyl beantragen wollen, gibts nicht viele Vorgehensweisen. Sie haben den Asylwunsch ja nicht am Bahnhof geäußert, sondern sind zuerst zu Frau und Mutter gefahren, oder? (Schon ein Fehler).
Also:
Man meldet sich persönlich (alle 3) in der Ankunftsstelle des BAMF in der Reuterstr.63a
Man nimmt sich möglichst einen Begleiter/Dolmetscher mit (nicht die Ehefrau).
Man erklärt dort, dass man einen Asylantrag stellen möchte. Die Security weist dann das Gebäude bzw. den Raum zum BAMF.
Dann wartet man im Wartebereich wie die vielen anderen mit oder ohne Termin Wartenden.
Man nimmt sich was zu trinken und zu essen mit und was zum Lesen, was zum Spielen für die Kinder...und für alle Fälle auch persönliche Utensilien, weil man wahrscheinlich dort bleiben muss.

Es kann lange Wartezeiten geben oder auch ganz schnell gehen. Auch Personen mit Einladung und Termin warten uU 5-6 Std.
Ist man dann dran, werden persönliche Daten aufgenommen, Fragen zum Grund gestellt. Das BAMF hat eigene Dolmetscher für dieses Gespräch. Ein eigener Dolmetscher/Begleiter wartet draußen.

Wenn Bonn/NRW es so macht wie einige andere Bundesländer---- bleiben die 3 Personen gleich als Asylbewerber im Ankerzentrum nebenan.
Du kannst im Internet sehen, dass es eine relativ *ordentliche* und zentrale Einrichtung ist.
Oft genug sind die Ankerzentren weit draußen im Wald in ehemaligen Kasernen. Ob alle Asylbewerber in der Reuterstr. untergebracht sind, weiß ich nicht.

Den Antrag auf Asyl darf jeder stellen, egal, wie aussichtslos er ist. Sie fahren also dann wahrscheinlich nicht wieder zu Frau und Mutter, sondern werden im Ankerzentrum *betreut*. NRW nennt diese Einrichtungen Ankunftszentrum. Ist aber ebenso ein Rückführungszentrum.
Es wird nicht erst auf eine Kommune verteilt, wenn keinerlei Bleibeperspektive zu sehen ist.
Die Aussage, dass man doch familiär untergebracht sei---- wäre der nächste grobe Fehler, wenn man keinen besonderen Asylgrund hat.
Falls sie im Ankerzentrum bleiben müssen, können sie Besuch erhalten, von fast jedem. Jeden Tag. Sie können auch das AZ tagsüber verlassen. Ähnlich wie Freigang.

Wenn das BAMF eine erste Entscheidung getroffen hat, erfährt das der Mann als Antragsteller und Erziehungsberechtigter der Kinder. Sie werden nochmals zum BAMF nebenan eingeladen.
Oder sie erhalten gleich eine schriftliche Ablehnung ihres Antrages. (Das ist die total wahrscheinliche Folge).
http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html
WEIL: Ein Aslygrund ist nicht ersichtlich. Einen Flüchtlingsstatus zu erhalten, ist mE ebensowenig möglich. Und eine Familienzusammenführung wird nicht über einen Asylantrag bearbeitet.

Was zu beachten ist?
Alles dazu wurde längst schon erklärt. Da du nie Rückfragen beantwortest, muss die Familie nun selbst sehen, wie es weiter geht. Vielleicht hat der Mann inzwischen einen besonderen Asylgrund gefunden.
Ansonsten: Ja. Genau so:
Zitat (von Heike83):
Würde man ihn und die Kinder zunächst in ein Asylbewerberin einquartieren und den Antrag erst einmal prüfen oder würde man sie ein paar Tage nach der Einreise sofort wieder ausweisen?

----------------------------------------------
@ ya 380
Es gibt noch andere Asylgründe als den von dir genannten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Heike83):
wie man da am besten vorgeht bzw. was beachtet werden muss?
Demzufolge sind der Ehemann und die beiden Kinder deiner Bekannten nach D eingereist, ohne Visum.

Ukrainische Staatsangehörige brauchen seit 2017 kein Visum mehr für die Einreise in das Schengen-Gebiet zu Besuchszwecken, wenn sie einen biometrischen Reisepass besitzen...
Zitat:

Wenn sie Asyl beantragen wollen, gibts nicht viele Vorgehensweisen. Sie haben den Asylwunsch ja nicht am Bahnhof geäußert, sondern sind zuerst zu Frau und Mutter gefahren, oder? (Schon ein Fehler).

Nein, nicht zwingend.

Es wurde auch nirgendwo gesagt, daß die Ukrainer mit dem Zug über Polen gekommen sind. Sie können genausogut auch direkt von der Ukraine nach Deutschland geflogen sein. (Ist teilweise sogar billiger als mit der Bahn.)

Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen. Sind sie direkt gekommen, müssen sie ihren Asylantrag in Deutschland stellen.

Allerdings wird die politische Verfolgung in der Ukraine nur in extremen Sonderfällen anerkannt werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ukrainische Staatsangehörige brauchen seit 2017 kein Visum mehr für die Einreise in das Schengen-Gebiet zu Besuchszwecken, wenn sie einen biometrischen Reisepass besitzen...
Ja. Ich weiß und hatte das schon im anderen Thread erklärt.https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/Auslaenderrecht-__f554345.html Antwort #4 . Aber nun haben sie es riskiert und sind sie ja wohl schon in D angekommen.
Stört dich jetzt das Wort Bahnhof? Sie hätten auch mit der Fähre kommen können. :augenroll:
Zitat (von eh1960):
Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen.
Wieso das denn? Sie wollen doch zu @Heikes83 Bekannter, die in D lebt.

Es gibt außer der politischen Verfolgung noch andere Asylgründe.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Man sollte eine staatliche politische Verfolgung in der Ukraine auch nachweisen können.

Zitat (von Anami):
Es gibt außer der politischen Verfolgung noch andere Asylgründe.


Natürlich geht es beim Asyl allein um politische Verfolgung. Art. 16a GG :
Zitat:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.


Der Grund für Anamis Aussage könnte sein, dass der Begriff "politische Verfolgung" falsch verstanden wird. "Politische Verfolgung" bedeutet nicht Verfolgung wegen politischer Tätigkeit, sondern Verfolgung durch politische, staatliche Institutionen bzw. Akteure, hilfsweise auch wenn Verfolgung dem Staat zugerechnet werden kann (z.B. durch fehlenden Schutz) oder bei einer zusammengebrochenen staatlichen Organisation.

Es geht darum, ob staatliche Institutionen (hier im Fall ukrainische Behörden) schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verüben (oder andere dabei gewähren lassen). Gerade im Fall Ukraine ist wichtig zu betonen, dass Asyl in Deutschland nur möglich ist, wenn es keinerlei Zufluchtsmöglichkeiten im Land selber gibt (z.B. im westlichen Teil des Landes).

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#7
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt noch andere Asylgründe als den von dir genannten.

....und welche wären das?

Zitat (von Anami):
Sie hätten auch mit der Fähre kommen können.

Gibt es denn wirklich eine Fährverbindung vom Schwarzen Meer übers
Mittelmeer, Atlantik, Nordsee nach Hamburg oder Bremerhaven?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Der Grund für Anamis Aussage könnte sein,
Mein Grund ist das Asylgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__1.html
Ich nehme an, sowohl die TE als auch die ukrainische Familie nennen ihr neues *Projekt* nun *Asyl beantragen*, um irgendwie in D bleiben zu können. Die anderen Versuche über Aufenthaltstitel, Familienzusammenführung, Minijobs haben auch keine Chance, da die Ehefrau hier nur eine A-Gestattung bis Janaur 2019 hatte. Die TE betrachtet die Ukrainerin als Geflüchtete, leitet wahrscheinlich daraus irgendwelche Rechte ab.

Die vielfältigen Definitionen und gesetzl. Regelungen erfassen sie nicht. Die Problematik für die Familie wurde hier schon mehrfach erörtert, erklärt. Sie haben keine Chance, riskieren es aber trotzdem. NUN so.

Diese Ukrainer sind bei weitem nicht die einzigen, die an das Wort *Asyl* wie an Gott oder Lotto glauben.

Der Antrag auf Asyl wird abgelehnt werden. Aber liegen andere, uns unbekannte Gründe vor, könnte bei dieser Antragstellung vorgebracht und geprüft werden, ob andere Gründe einen Aufenthalt ermöglichen. Darüber wissen wir gar nichts.

Andere Gründe sind aus meiner Erfahrung bei Anträgen von Ukrainern regelmäßig nicht erkennbar.
Auch die Personen, die schon seit 2014/2015 und direkt aus Luhansk und Donezk nach D geflüchtet sind, haben weder Asyl noch die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zuerkannt bekommen.
Die Ukraine ist ein Staat. Die Republiken Luhansk und Donezk werden auch von D nicht anerkannt.
Dort ist kein Krieg (wird offiziell gesagt). Es gibt bewaffnete Konflikte, seit 5 Jahren in unterschiedlicher Intensität.
Aber es zählt der Einzelfall. Auch für Ost-Ukrainer.

Signatur:

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Gibt es denn wirklich eine Fährverbindung vom Schwarzen Meer übers
Mittelmeer, Atlantik, Nordsee nach Hamburg oder Bremerhaven?
Nee, sie müssen über Kap Hoorn--- :) und dann übern Rhein bis Bonn. Dort sind Haltestellen. :crazy:
Es ist doch vollkommen nebensächlich. Offenbar sind sie nun in D und am Mittwoch in Bonn. Und sie sind auch legal eingereist.
Ich formuliere anders: Gründe nach Asylgesetz.

Du wirst doch bitte verstanden haben, dass die TE und ihr Bekannte alles versuchen. Nun *Asyl beantragen*.
Das haben Hunderttausende aus dem Nahen Osten auch gemacht. Und kein Asyl erhalten. usw.

Signatur:

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#10
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Felicite):
Der Grund für Anamis Aussage könnte sein,

Mein Grund ist das Asylgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__1.html


Im (von dir verlinkten) Asylgesetz ist gerade eindeutig festgehalten, dass Asyl allein auf Grundlage von Art. 16a GG erteilt wird"?! Dort geht es ausschließlich und ausdrücklich um "Politisch Verfolgte".

§ 1 Abs. 1 AsylG ( "Geltungsbereich" ):

Zitat:
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz (...)


Das Asylgesetz unterscheidet nach Asyl (Nr. 1) und Flüchtlingsschutz (Nr. 2). Die "Rechtsstellung Asylberechtigter" (§ 2 AsylG ), die "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" (§ 3 AsylG ) und "Subsidiärer Schutz" (§ 4 AsylG ) haben unterschiedliche Grundlagen. Vor allem haben die Betroffenen eine ganz unterschiedliche Rechtsposition in Deutschland. Für die Zuerkennung von Asyl und von Flüchtlingseigenschaft wird eindeutig die politische Verfolgung (also die Verfolgung durch staatliche oder quasistaatliche Stellen) vorausgesetzt: nach Art. 16a Abs. 1 GG (Asyl) bzw. nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__3c.html]§ 3c AsylG [/link] ("Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann", für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft). Deshalb stimmt dieser Satz einfach nicht:

Zitat (von Anami):
Es gibt außer der politischen Verfolgung noch andere Asylgründe.


Außerhalb der politischen Verfolgung (durch Staaten, staatliche Akteure, ...) gibt es allein Gründe für einen subsidiären Schutz. Subsidiärer Schutz wird auf einer anderen Grundlage erteilt, damit hat man sehr viel weniger Rechte und auch eine schlechtere Bleibeperspektive. Das sind grundsätzliche rechtliche Unterschiede. Das sollte man nicht so einfach verwischen.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Ja, danke.
Ich nehme § 1 AsylG und meine eigenen Formulierungen zu §1 AsylG zurück.
Ich hoffe, die TE @Heike83 veranlasst durch meine Beiträge keine unüberlegten folgenschweren Entscheidungen.

Schreibst du bitte auch was für @Heike83? Etwas, was sie den Ukrainern klarmachen kann?
Sie werden trotzdem nach Bonn zum BAMF fahren. Es wird ihnen auch vollkommen egal sein, ob wir hier zu §, Absätze und rechtlichen Unterschieden schreiben. Sie ziehen jetzt die Karte *Asylantrag*. Das das nichts bringt, hat entweder @Heike83 und/oder die Ukrianierin und ihr Ehemann verstanden.

Ich denke: Sie werden in Bonn weder erklären können, was genau sie in Deutschland nach welchem § beantragen wollen noch werden sie die Fragen der Mitarbeiter so beantworten können, dass der einen § 13(2)AsylG daraus machen kann. Auch nichts anderes. Nur eine Ablehnung. Und das wäre rechtlich vollkommen korrekt.

Aber es bleibt:
Hunderttausende haben beim BAMF auch *Asyl beantragt* und haben in ihrem Bescheid die Ablehnung erhalten.
Sie haben Anerkennungen aus anderen rechtlichen Gründen erhalten, haben deswegen Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnisse und Bleibeperspektiven. Und vieles mehr, was letztlich aus dem *Asylantrag beim BAMF * resultierte.
DAS ist aber für die ukrainischen Bürger und ganz viele andere, die den Asylantrag stellen oder gestellt haben, nicht erreichbar.
Das WARUM sollte man verständlich vermitteln. Das geht auch ohne §§ und Grundgesetz und RiLi des EU-Parlamentes--- ich bin mir sicher.

So. Und was machen die Ukrainer nun ab Donnerstag ? Sie warten auf ihren Bescheid, wahrscheinlich im Ankerzentrum. Ähhh Ankunftszentrum. Und dann?
Ich bin gespannt.
Aber zumindest waren sie mal in Bonn. Und sehen sich wieder. Mag vielleicht trösten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, danke für die vielen Infos.

Nach mehreren persönlichen Gesprächen mit anderen Leuten, haben diese mir immer wieder erzählt, dass die Familie auf jeden Fall in Deutschland Asyl beantragen darf. Daraufhin würden sie erstmal in irgendeiner Unterkunft untergebracht (für 1-2 Monate zumindestens?) und nicht in den nächsten 1-2 Tagen wieder des Landes verwiesen. So jedenfalls die Antwort von diversen Bekannten von mir.

Jetzt ist es so: Die Mutter, die schon seit März 2018 in Deutschland ist, wird in den nächsten Monaten einen Deutschen heiraten. Sie hat im Februar 2019 bei einem Anwalt in Köln zusammen mit ihrem Mann (der dafür von der Ukraine 5 Tage nach Deutschland eingereist ist) die Scheidungsurkunde eingereicht. Das Amtsgericht Paderborn (wo die Mutter lebt) hat diesen Tatbestand im Juni 2019 bestätigt etc.. Es wird, so oder so, zur Heirat mit dem Deutschen kommen.

Der Noch-Mann und die Kinder sind gestern mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist. Sie gedenken langfristig in Deutschland zu bleiben, da allen Beteiligten klar ist, dass es zur Heirat kommen wird.

Bis dahin wollen der Noch-Mann und die Kinder nächste Woche in Bonn Asyl beantragen. Einen wirklichen Grund politischer Verfolgung haben sie nicht. Das habe auch ich zu Bedenken gegeben. Alle die ich dazu befragte, sagten, dass der Noch-Mann und die Kinder zumindesten eine Zeitlang (2-3 Monate?) in Deutschland bleiben können. Jetzt weiß ich nicht, ob das stimmt.

Welche Gründe politischer Verfolgung sollten sie denn bei der Befragung angeben?

Sicherlich wird mancher in moralischer Hinsicht die Nase rümpfen wenn er das liest. Aber alle Beteiligten sehen die Zukunft in Deutschland. Der Mann kann übrigens durchaus in den Osten der Ukraine eingezogen werden. Ein Bekannte der Familie wurde in die Ostukraine eingezogen. Dort kämpft man unter erbärmlichsten Bedingungen gegen die Pro-russischen-Kräfte.
Der Junge müsste irgendwann auch zum Militär. Davor hat die Mutter Angst.
Die Spielzeugwarengeschäfte der Familie sind bankrott. Ökonomisch haben sie keine Erwerbsmöglichkeit mehr. Sicherlich ist das keine politische Verfolgung. Aber wer würde sein Glück nicht woanders versuchen, wenn die Bedingungen in der Heimat katastrophal sind.
Einen Grund von Bedrohung gibt es schon: Die Familie musste oft Gelder an staatliche Behörden wegen Betreibens des Spielzeugwarengeschäfts zahlen und wurde auch von diversen "staatlichen" Stellen zu gewissen ominösen Geldzahlungen genötigt. Man hat ganz reale Bedrohungen erfahren.

Die Ehe war schon in der Ukraine 12 Jahre mehr eine Zweckgemeinschaft und wurde zugunsten der Kinder geführt. Deswegen war die Mutter offen für eine neue Beziehung.
Dennoch wäre es super, wenn der Vater in Zukunft in der Nähe der Mutter wegen der Kinder leben könnte.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ich vergaß: Die Mutter beginnt zum 01.10.19 eine Ausbildung zur Altenpflegerin

Gegenwärtig hat sie 2 feste Jobs als Raumpflegerin und eine Arbeitserlaubnis bis zum Jahr 2021

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Zitat (von eh1960):
Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen.
Wieso das denn? Sie wollen doch zu @Heikes83 Bekannter, die in D lebt.

Weil der Asylantrag immer im ersten Schengen-Land gestellt werden muss, wo der Asylsuchende den Schengen-Raum betritt.

Polen ist Schengen-Land, wer also zuerst nach Polen einreist, muss zwingend dort seinen Asylantrag stellen.
Zitat:

Es gibt außer der politischen Verfolgung noch andere Asylgründe.

Nein, gibt es nicht, denn es handelt sich um "politisches Asyl". Es zählten aber z.B. auch Verfolgung aufgrund der sexuellen Identität zur "politischen Verfolgung". So wie auch Verfolgung aufgrund des religiösen Glaubens dazu zählt.

-- Editiert von eh1960 am 16.06.2019 19:16

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
dass die Familie auf jeden Fall in Deutschland Asyl beantragen darf.
Ja, das darf auch jeder. Das wars dann aber auch schon. Stell dir doch vor, das wäre nicht so. Wer wählt dann aus, wer DARF und wer nicht? In Deutschland DARF jeder jeden Antrag stellen. Noch ist das so.
Zitat (von Heike83):
die Scheidungsurkunde eingereicht.
Eine eingereichte Scheidungsurkunde heißt: Die Ehe ist geschieden. Es gibt weder Noch-Mann noch Noch-Frau.
Wahrscheinlich ist aber der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht.

Zitat (von Heike83):
erstmal in irgendeiner Unterkunft untergebracht
Nicht in irgendeiner. Jedes Bundesland hat mind. ein Ankunftszentrum. NRW hat 3 davon. Warum fahren Vater und Kinder nach Bonn? Wenn die ganze Chose wegen der Kinder veranstaltet wird und die Mutter in Paderborn lebt--- warum stellen sie den Antrag nicht in Bielefeld? Die 3 bleiben im Ankerzentrum, bis der Asylantrag beschieden ist. Da es keine Bleibeperspektive gibt, werden sie nach dem Bescheid ausreisepflichtig. Zum Anwalt können sie auch gern mit dem Bescheid gehen, auch das darf jeder. Das kann die Mutter anleiern, die weiß das.
Zitat (von Heike83):
Sie gedenken langfristig in Deutschland zu bleiben, da allen Beteiligten klar ist, dass es zur Heirat kommen wird.
Das verstehe ich nicht. Die Mutter lässt sich scheiden, heiratet einen Deutschen. Deshalb wollen Vater und Kinder in D bleiben.
Zitat (von Heike83):
Aber alle Beteiligten sehen die Zukunft in Deutschland.
Dann sind die Beteiligten die Ukrainer auf einem Auge blind. Man muss nicht aus moralischer deutscher Sicht irgendwas rümpfen. Es gibt dafür kein Recht auf Asyl. Auch nicht auf die Anerkennung als Flüchtling. Sie haben die Rechnung ohne den dt. Wirt gemacht. Einzig die Frau, die einen deutschen Mann heiraten möchte, hat ne Chance.

Zitat (von Heike83):
Der Mann kann übrigens durchaus in den Osten der Ukraine eingezogen werden
Ja, richtig. Aber vollkommen falsch, das etwa als Grund beim BAMF anzugeben.
Damit sind schon Syrer gescheitert. Und dort ist offiziell Krieg.
Zitat (von Heike83):
Ein Bekannter der Familie wurde in die Ostukraine eingezogen.
Das hat mit diesem Asylantrag nichts zu tun. 80 Mio Menschen sind auf der Flucht weltweit. 40.000 Kinder verhungern täglich weltweit. Zigtausende Soldaten sterben weltweit. Hunderte sind seit 2014 in der Ostukraine gestorben. DAS alles hat beim BAMF keine Relevanz.
Zitat (von Heike83):
Der Junge müsste irgendwann auch zum Militär. Davor hat die Mutter Angst.
Der Junge ist jetzt 7. Hilfe!!! Das ist doch kein Argument beim BAMF. Militärdienst ist grundsätzlich nicht als Argument geeignet.
Zitat (von Heike83):
Ökonomisch haben sie keine Erwerbsmöglichkeit mehr.
Dann sind sie Wirtschaftsflüchtlinge. Bloß nicht beim BAMF erzählen. Die Ukraine ist so groß, es gibt außer im Osten jede Menge Erwerbsmöglichkeiten. Muss ja kein Spielzeuggeschäft sein.
Zitat (von Heike83):
Man hat ganz reale Bedrohungen erfahren.
Das kann der Mann gern erzählen beim BAMF. Schnippisch könnte man antworten: jibbet in D auch, Schutzgelderpressung, mafiöse Strukturen.
Zitat (von Heike83):
Aber wer würde sein Glück nicht woanders versuchen, wenn die Bedingungen in der Heimat katastrophal sind.
Aber doch nicht über einen Asylantrag!!

Zitat (von Heike83):
Dennoch wäre es super,
Sie sollen den Antrag stellen und sich ne möglichst gute Zeit mit der Mutter machen.

Was die Mutter macht oder machen wird, ist jetzt vollkommen egal--- für den Asylantrag für die 3.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Polen ist Schengen-Land, wer also zuerst nach Polen einreist, muss zwingend dort seinen Asylantrag stellen.
Bitte, was soll das denn? Und wenn er das aber nicht macht? Darf er dann nicht einreisen? Nur, wer einen Asylantrag stellt, darf nach Polen einreisen? :???:
Er will in Polen keinen Asylantrag stellen, sondern durch Polen nach D reisen--- zu Besuchszwecken zu XY?
Was ist dann mit deiner seltsamen Theorie? Bitte denk das mal mit anderen Schengen-Staaten.

Sie sind ja nun geflogen, brauchten nicht ins (schreckliche) Polen, das eigentlich überhaupt keine Asylbewerber haben will und auch >95% Ukrainer ablehnt ...und auch nicht mit der Fähre von Petersburg nach Kiel. Oder gar über Kap Hoorn :)

Ich habe weiter oben schon geschrieben: Es gibt andere Gründe, die bei einem Asylantrag dazu führen können, dass der Aufenthalt erlaubt wird.
Wenns der §1 AsylG nicht sein soll, und ihr euch daran reibt, gibts andere § aus dem AsylG.

Aber nicht für diese Ukrainer. Zu 99,x% eben nicht.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenns der §1 AsylG nicht sein soll, und ihr euch daran reibt, gibts andere § aus dem AsylG.

Am unteren Rand dieser Seite steht folgendes, was Du vielleicht einmal zur Kenntnis nehmen solltest:

Grundsätze des Asylrechts
Die Grundlage des Asylrechts ist Art. 16a Abs. 1 GG . Danach genießt jeder, der politisch verfolgt wird, Asylrecht .

Als politisch verfolgt gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet.

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Am unteren Rand dieser Seite steht folgendes, was Du vielleicht einmal zur Kenntnis nehmen solltest:
Ich habe das zur Kenntnis genommen.
Wegen meiner missverständlichen Formulierung und der folgenden Beiträge habe ich geschrieben, dass es im Asylgesetz andere Paragrafen und Gründe gibt, die uU zu Anerkennung aus anderen Gründen führen könnten.

https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/
Hier der Wortlaut des § 1 (1)Asylgesetz:
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 , 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.


Weder Absatz 1Nr.1 noch Absatz 1,Nr.2 des Gesetzes trifft auf 99,x% auf Ukrainer, die einen Asylantrag beim BAMF stellen, zu.

Trotzdem heißt es immer Asylantrag. Und nach Asylgesetz wird der Antrag bearbeitet.
Was ist denn nicht richtig?

Signatur:

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#19
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Mit dem Verhalten schaden Ihre Bekannten:
- die anderen ukrainischen Staatsbürger (die Visafreiheit kann von der EU auch wieder weggenommen werden, wenn sich rausstellt, dass die Visafreiheit wie in diesem Fall missbraucht wird)
- den 7-jährigen Sohn (dieser Sohn hat in Deutschland keine Bleibeperspektive; er verliert Anschluss zum sozialen Leben und zu einen regulären und gleichmäßigen Schulbildung)

Desweiteren stellt der deutsche Staat eine Aufenthaltserlaubnis nach einer Heirat nicht automatisch aus.
a. Gerade weil der "Noch Ehemann" jetzt mit nach Deutschland zieht, sieht das ganz nach einer Scheinehe aus. Die Ausländerbehörde wird sich die BAMF-Akten auch zu Rate ziehen.
b. Ich bezweifele, dass die Scheidung nach ukrainischem Recht schon rechtskräftig. Das deutsche Standesamt wird dem Paar noch eine einige Steine in den Weg legen.
c. Die Ehefrau riskiert eine Einreisesperre. Die wirkt stärker als eine Visumsantrag zum Familiennachzug.
d. Die Ehefrau müsste ein Visum zum Familiennachzug wohl in der deutschen Botschaft in Kiev beantragen. Auch die Botschaft wird hier bzgl. des Asylantrags ganz genau hinschauen.


-- Editiert von vundaal76 am 17.06.2019 11:31

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Bitte, was soll das denn? Und wenn er das aber nicht macht? Darf er dann nicht einreisen? Nur, wer einen Asylantrag stellt, darf nach Polen einreisen?


Falls der ukrainische Staatsbürger die Visafreiheit nutzt, um nach Deutschland zu reisen, um einen Daueraufenthalt zu etablieren (Asyl), dann darf der Ukrainer eben nicht nach Polen einreisen.
Der Ukrainer benötigt ein Visum.

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Ukrainer benötigt ein Visum.
NÖ. Das war schon geklärt. Ein Ukrainer benötigt zur Einreise nach Deutschland KEIN Visum.
Er benötigt einen Reisepass mit biometrischem Foto. In aller Regel genügt das. Es hat hier auch genügt.

Wie du lesen kannst, sind er und die 2 mdj. Kinder inzwischen mit dem Flugzeug nach D eingereist.
Niemand hat ihn nach dem Grund gefragt und er musste niemandem erklären, dass er hier einen Asylantrag stellen möchte. Das kann er nur beim BAMF erklären. Nur dort wird ein Asylantrag bearbeitet.

Aus #4 von @eh1960
Zitat (von eh1960):
Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen.

Das ist und bleibt vollkommener Unsinn.

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#22
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Zitat:
Zitat (von eh1960):Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen.

Das ist und bleibt vollkommener Unsinn.


Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

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#23
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
NÖ. Das war schon geklärt. Ein Ukrainer benötigt zur Einreise nach Deutschland KEIN Visum.
Er benötigt einen Reisepass mit biometrischem Foto. In aller Regel genügt das. Es hat hier auch genügt.


Die Visafreiheit gilt aber nur für Besuchszwecke.
Wer vor hat, einen Daueraufenthalt in Dt. zu etablieren (Asyl), darf nicht visafrei einreisen.

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#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die Visafreiheit gilt aber nur für Besuchszwecke.
Ja, schon klar. Es bekommt ja keiner ein Visum von der dt. Botschaft zwecks Asylantragstellung. :augenroll:
Zitat (von vundaal76):
Wer vor hat, einen Daueraufenthalt in Dt. zu etablieren (Asyl), darf nicht visafrei einreisen.
Achso? Der braucht ein Visum?
@ya380
Was fällt dir schwer?
Zitat (von Anami):
Aus #4 von @eh1960
Zitat (von eh1960): Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen.
Das ist und bleibt vollkommener Unsinn.


Im GG steht nirgends, dass Ukrainer, die über Polen nach Deutschland reisen wollen, in Polen einen Asylantrag stellen müssen, weil Polen ein Schengen-Staat sei.

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#25
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ja, schon klar. Es bekommt ja keiner ein Visum von der dt. Botschaft zwecks Asylantragstellung.


Logisch!

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#26
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Im GG steht nirgends, dass Ukrainer, die über Polen nach Deutschland reisen wollen, in Polen einen Asylantrag stellen müssen, weil Polen ein Schengen-Staat sei.


Wenn der Ukrainer über Polen nach Deutschland einreist, genießt Dieser kein Asylrecht.
Das steht so im Grundgesetz.

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#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wenn der Ukrainer über Polen nach Deutschland einreist, genießt Dieser kein Asylrecht.
Das steht zwar SO nicht im GG, aber es hat auch im gesamten Thread niemand geschrieben, dass der Ukrainer in Polen Asylrecht genießen will oder wollen würde.

@eh1960 hat aber geschrieben:
Zitat (von eh1960):
Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen.
Das ist nun mal Unsinn. Das bleibt auch welcher. Niemand muss in Polen einen Asylantrag stellen, wenn er nicht in Polen Asyl haben will.

Zitat (von vundaal76):
Wer vor hat, einen Daueraufenthalt in Dt. zu etablieren (Asyl), darf nicht visafrei einreisen.
Warum schreibst du das denn, wenn doch logisch ist, dass ein Ukrainer kein Visum zur Asylantragstellung erhält? Er darf visafrei einreisen und darf hier einen Asylantrag stellen.

---> Wer als Ukrainer vorhat, dauerhaft in D zu bleiben, reist visafrei ein---> und versucht es dann in D so, wie die TE es uns berichtet hat. Mit einem Asylantrag.

Auch Ukrainer sind nicht mit dem berühmten K-beutel gepudert.
Andere Ostukrainer sind längst nach D eingereist, ob über Polen oder anders. Ihr Asylantrag wurde längst vollkommen korrekt abgelehnt und ---> sie sind hier, sie lernen deutsch, sie arbeiten, sie heiraten, sie gründen Familien, sie sind NICHT illegal hier. Sie halten sich aus anderen Gründen legal in D auf. Sie sind nicht von Abschiebung bedroht.

Bitte, was soll eure Wortspielerei?

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#28
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Niemand muss in Polen einen Asylantrag stellen, wenn er nicht in Polen Asyl haben will.


Richtig, streng nach der Dubliner Verordnung, die hier kaum jemanden interessiert, darf er dann halt nicht polnischen Boden als ersten EU Boden betreten.
Hat er ja auch nicht, er ist in den Flieger direkt nach good old germany gestiegen

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#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
darf er dann halt nicht polnischen Boden als ersten EU Boden betreten.
Doch. Das dürfte er. Ist hier für diese Ukrainer nicht interessant, das stimmt.

Zitat (von eh1960):
Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen

Zitat (von vundaal76):
Wer vor hat, einen Daueraufenthalt in Dt. zu etablieren (Asyl), darf nicht visafrei einreisen
Das ist 2x Unsinn.

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#30
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von eh1960):Wären sie über Polen gekommen, hätten sie dort ihren Asylantrag stellen müssen

....und in Deutschland müsste er abgelehnt werden, weil er dem Grundgesetz zuwider läuft.

Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

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