Kleinunternehmerregelung: Umsatz für laufendes Jahr: Unter 50.000 bleiben oder egal?

16. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb517642-31
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung: Umsatz für laufendes Jahr: Unter 50.000 bleiben oder egal?

Hallo zusammen,

ich bin seit 2015 nebenberuflich selbständig als freie Journalistin und nutze hierfür die Kleinunternehmerregelung. Die letzten 4 Jahre bin ich auch nie über die Grenze von 17.500 EUR gekommen, das könnte sich jedoch 2019 aufgrund von zwei neuen Kunden ändern.

Meine Frage: Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr, also 2019, über die einmalig zweite Grenze von 50.000 EUR komme? Dass ich dann ab 2020 nicht mehr als Kleinunternehmerin durchgehe und MwSt. auf meinen Rechnungen ausweisen muss, ist klar. Aber muss ich sonst irgendwelche Konsequenzen rückwirkend befürchten? Ein befreundeter Anwalt sagte mir, ich solle sicherheitshalber versuchen, unter 50.000 EUR zu bleiben, was an sich auch kein Problem wäre (dann mache ich eben im August mal Urlaub oder so :) ).

Wie seht ihr das?

Danke für eure Ratschläge

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11 Antworten
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#2
 Von 
fb517642-31
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

n

-- Editiert von fb517642-31 am 16.06.2019 17:20

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#3
 Von 
fb517642-31
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):


Wenn 2019 über 17.500,-- egal,ob sogar 60.000,--, ändert sich für 2019 nichts -nur ab 2020 zwingend mit USt! Dafür kann dann auch aus allen Ausgaben die Vorsteuer gegengerechnet werden, wenn nicht die pauschale Vorsteuer günstiger ist.

E.


Vielen Dank für die Info. Dann muss ich mir erst mal keinen Stress machen, um unter 50.000 EUR zu bleiben. Das mit der Vorsteuer verstehe ich leider nicht :( . Dass ich dann ab 2020 Ust. berechnen muss, war mir von vorherein klar, mir ging es nur darum, dass ich nichts "nachzahlen" muss für 2019, nur weil ich einmalig über die Grenze gekommen bin.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1172x hilfreich)

Zitat (von fb517642-31):
Das mit der Vorsteuer verstehe ich leider nicht .

Vorsteuerbeträge abziehen bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer, die Sie selbst an andere Unternehmer zahlen, um von denen Leistungen für Ihr Unternehmen zu beziehen, von der zu zahlenden USt abziehen können.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1172x hilfreich)

Zitat (von fb517642-31):
Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr, also 2019, über die einmalig zweite Grenze von 50.000 EUR komme?

Die zweite Grenze von 50.000 EUR bezieht sich - im Gegensatz zu der ersten von 17.500 EUR - nicht auf das vorangegangene, sondern auf das aktuelle Jahr! Maßgeblich ist, dass zu Beginn des Jahres der prognostizierte Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen darf.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb517642-31
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich das richtig: Es reicht also vollkommen, wenn ich dann ab Januar 2020 auf meinen Rechnungen Umsatzsteuer berechne und Anfang Februar 2020 quasi die erste Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2020 durchführe? Oder muss ich schon Ende 2019 dem Finanzamt mitteilen, dass ich ab 2020 Umsatzsteuer ausweisen werde und die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehme? Wie seht ihr das?

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#8
 Von 
fb517642-31
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Sobald Sie Ende 2019 /Januar 2012 wissen, dass die Einnahmen 2019 über 17.500,-- waren, teilen Sie dies dem Finanzamt mit und Sie werden dann aufgefordert ab sofort mtl. oder vierteljährlich elektronische Voranmeldungen abzugeben. Wenn Sie dies können machen Sie es selber oder Sie suchen sich einen Steuerberater.

E.


Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das weiß ich bereits, da ich jetzt schon über der Grenze bin.

Umsatzsteuervoranmeldungen kann ich ebenfalls selber machen, das ist kein Problem.

Aber: Wie teile ich dem Finanzamt mit, dass ich ab Januar 2020 Umsatzsteuer berechne? Reicht das telefonisch, gibt es da ein Formular oder muss ich einfach von mir aus Anfang Februar die erste Voranmeldung (quasi für Januar) einreichen?

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Das FA muss Ihren Fall auf USt-Pflicht b 20120 einstellen, daher vorherige Mitteilung erforderlich!
Nein, die Kleinunternehmerregelung entfällt Kraft Gesetzes. Damit besteht auch ohne jede Aufforderung seitens des FA die Verpflichtung entsprechende VA's abzugeben.

Das entsprechende USt-Signal wird dann bei Einreichung der ersten USt-VA gesetzt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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