Fitnesstudio Vertrag nichtig Kündigung

17. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.02.2021 20:58:26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fitnesstudio Vertrag nichtig Kündigung

Liebe 1-2-3 Mitglieder,

folgender Fall: ich habe am 15.11.2018 einen Vertrag in einem Fitnesstudio mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Bei dem Feld Trainingsbeginn wurde der 01.01.2019 eingetragen, ich durfte kostenfrei ab Vertagsunterzeichnung trainieren. Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich somit vertraglich mehr als 24 Monate gebunden bin, lt. BGB § 309a habe ich somit den Vertrag auf unbestimmte Zeit eingangen und er kann von mir ordentlich zum 15. auf das Monatsende gekündigt werden. Dies habe ich dem Fitnesstudio auch so mitgeteilt mit Bezug auf das Urteil vom AG Gießen – Urteil vom 10.3.2010 – 45 C 607/09 und das Gesetz. Ich habe meine Einzugsermächtigung widerrufen. Jetzt greift dieser § wohl nur bei Dienstleistungsverträgen, Fitnesstudios haben aber einen typengemischten Vertrag. Auf meiner Anmeldung, sowie auf der Website wird immer wieder mit 1-1 Betreuung geworben und nie endender Betreuung. Man hat regelmäßige Trainertermine die einen wiegen, einen Plan erstellen usw. Ebenfalls werden viele Kurse angeboten. Meiner Meinung nach liegt hier der Schwerpunkt eindeutig auf einer Dienstleisung und somit bin ich was meine Kündigung betrifft auf der sicheren Seite. Wie ist die Sachlage nun? Das Fitnesstudio hat auf meine Kündigung (per Textform lt. AGB) bisher nicht reagiert. Wie verhalte ich mich im Falle eines Querstellen des Studios oder erneuter Abbuchung?

Lieben Dank für alle Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von sunshinegirl95):
Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich somit vertraglich mehr als 24 Monate gebunden bin,
Wenn der Vertrag die Nutzung ab 1.1.2019 vorsieht und zunächst auf 2 Jahre begrenzt, woraus liest du mehr als 2 Jahre?
Steht der § 309a BGB auch im Vertrag? Ich kann ihn im BGB nicht finden.
Du meinst wahrscheinlich Nr. 9a in § 309 BGB

Aber diese Problematik gabs schon mal. Leider weiß man nicht, was draus wurde.
https://www.123recht.de/forum/vertragsrecht/Vorzeitige-Kuendigung-des-Fitnessstudiovertrages-__f484336.html

Was der Studio-Betreiber dir kostenlos anbietet, zählt wahrscheinlich nicht zur Vertragslaufzeit. Das gibt er gratis.
Wann endet dein Vertrag? Welches Datum steht bei dir?
Nur 24 Monate oder 31.12.2020?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12305.02.2021 20:58:26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil z.B. im Urteil vom AG Gießen z.B. festgelegt wurde das der Vertrag mit Vertragsunterzeichnung beginnt, nicht mit dem Trainingsbeginn bzw. dem Leistungsbeginn. Ebenfalls bin ich der Meinung, ich bin ab dem Zeitpunkt der Unterschrift an den Vertrag gebunden, habe auch kein Widerrufsrecht - somit eine vertragliche Bindung für über 24 Monate. Der Vertrag endet 24 Monate nach Trainingsbeginn, also am 01.01.2021.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von sunshinegirl95):
Weil z.B. im Urteil vom AG Gießen z.B. festgelegt
Das Amtsgericht Gießen? Das Urteil kann ich nicht lesen. Aber ob sich dein Vertragspartner von diesem Urteil (wenn er es denn lesen kann) beeindrucken lässt?
Oben hast du geschrieben:
Zitat (von sunshinegirl95):
Trainingsbeginn wurde der 01.01.2019 eingetragen,
Zitat (von sunshinegirl95):
ich durfte kostenfrei ab Vertagsunterzeichnung trainieren
Daraus kann ich nur lesen, dass sie Zeit vom 15.11.2018 eben nicht zur Vertragslaufzeit gehört, sondern dir ganz kostenfrei das Training schon erlaubt ist.

Aber ich hoffe natürlich, dass du aus dem Vertrag rauskommst. Ich kenne mehrere, denen es nicht gelungen ist.
Die Lizenznehmer haben immer die gleichen Vertragsvordrucke, überall. Oft sind die clever und fit.

-- Editiert von Anami am 17.06.2019 19:30

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von sunshinegirl95):
Ebenfalls bin ich der Meinung, ich bin ab dem Zeitpunkt der Unterschrift an den Vertrag gebunden, habe auch kein Widerrufsrecht


Diese Meinung kann man teilen. Du bist an den mit wirkung vom 01.01.19 laufenden Vertrag für die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden.
So etwas nennen Juristen einen aufgeschobenen Vertragsbeginn.

Zitat (von sunshinegirl95):
Wie verhalte ich mich im Falle eines Querstellen des Studios oder erneuter Abbuchung?


Abbuchen dürfen sie nicht mehr, denn die Rücknahme der Lastschriftermächtigung gilt unabhängig vom Bestehen des Vertrages. Die Abbuchung kannst Du platzen lassen ohne dadurch in Verzug zu geraten.
Hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsfreigabe würde ich kein Fass aufmachen. Selbst bei unterstelltem Vertragsbeginn mit Antragsunterzeichnung und später einsetzendem Leistungsbeginn hast Du die 24 Monate Vertragslaufzeit jetzt nicht ausgehebelt.

Berry

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