Guten Tag.
Sachverhalt in aller Kürze:
In einer WG hat der Hauptmieter zum 31.5. gekündigt. Ein anderer Untermieter hat anschließend die Wohnung wieder zum 1.6. übernommen. Wohnungsübergabe und neuer Mietvertrag
wurden am 31.5. geschlossen. Bei der Übergabe wurden seitens der Vermieterin hauptsächlich 3 Bereiche bemängelt: Kleiner Schaden an einer Glasfasertapete, Schäden am Parkett und allgemeiner Zustand der Wände. Den Bewohnern hat die Vermieterin eine Frist von 10 Tagen gegeben, um die Wände zu streichen. (Das wurde mittlerweile erledigt.) Das Polieren des Parketts und das Aufbringen einer neuen Glasfasertapete (min. 600€) würde Sie "ihre Firmen" beauftragen. Trotz mehreren Diskussionen war Sie nicht damit einverstanden, dass wir das selber machen - was extrem günstiger für uns wäre. Hierfür wird Sie die Kaution von dem alten Hauptmieter einbehalten. Der neue Hauptmieter hat bereits die Kaution bezahlt. Da die in der alten Kaution aber auch unser Geld enthalten ist, erleidet jeder von uns einen Schaden, wenn Sie Firmen einsetzt.
Frage: Müssen wir es hinnehmen, dass Sie ihre bekannten Unternehmen beauftragen will oder dürfen wir die Nachbesserungen selber erledigen?
Viele Grüße
-- Editiert von 123student123 am 17.06.2019 12:27
Mietübergabe an anderen WG Mitglied und fällige Reparaturen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatKleiner Schaden an einer Glasfasertapete, Schäden am Parkett und allgemeiner Zustand der Wände. :
1. Definiere bitte "kleiner Schaden"
2. was steht denn im Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen ?`
Es sind zwei Dinge zu unterscheiden. Bei vertraglich geschuldeten Leistungen (z.B. Schönheitsreparaturen) hat der Mieter das Recht, diese selber zu beauftragen oder auszuführen. Bei der Beseitigung von Schäden (Kratzer im Parkett) besteht dieses Recht nicht.
Am besten ist das an folgendem Beispiel zu verstehen: Wenn du jemanden eine Schramme ins Auto fährst, so hast du nicht das Recht, diese Schramme selber zu beseitigen. Der Geschädigte kann selber entscheiden, ob und wie er den Schaden beheben lässt. Du bist verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Anders sieht es aus, wenn die Werkstatt die Reparatur nicht ordnungsgemäß durchführt. Dann hat die Werkstatt das Recht auf Nachbesserung. Sie darf also erstmal selber versuchen, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Erst wenn das nicht gelingt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
In diesem Fall gilt meiner Meinung nach, dass der Vermieter selber entscheiden darf, wer die Schäden beseitigt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ihr diese Kosten übernehmen müsst. Es ist ein Abzug alt-für-neu zu berücksichtigen, wenn die Wohnung nach der Schadensreparatur einen besseren Zustand hat als ohne das Schadensereignis. Auch muss nur der Marktpreis eines Handwerkerbetriebes bezahlt werden.
Zudem sollte man sich natürlich fragen, ob das wirklich ein Schaden ist. Manches, was Vermieter als Schaden sehen, ist dann doch eher eine Beschädigung durch vertragsgemäßen Gebrauch. Letzterer wäre durch die Miete bereits abgegolten und müsste vom Mieter nicht ersetzt werden.
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ZitatBei der Beseitigung von Schäden (Kratzer im Parkett) besteht dieses Recht nicht. :
Hier kann aber auch ein normales Kratzerchen als normale Abnutzung gelten, wo der Vermieter den ganze Boden als zerstört ansieht.. !!
Habe ich doch geschrieben:Zitat:ZitatBei der Beseitigung von Schäden (Kratzer im Parkett) besteht dieses Recht nicht. :
Hier kann aber auch ein normales Kratzerchen als normale Abnutzung gelten, wo der Vermieter den ganze Boden als zerstört ansieht.. !!
ZitatZudem sollte man sich natürlich fragen, ob das wirklich ein Schaden ist. Manches, was Vermieter als Schaden sehen, ist dann doch eher eine Beschädigung durch vertragsgemäßen Gebrauch. Letzterer wäre durch die Miete bereits abgegolten und müsste vom Mieter nicht ersetzt werden. :
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