Kann das Arbeitsamt einen ord. gekündigten Schwerbehinderten, der seine Eigenschaft dem früheren Arbeitgeber bei Vertragsabschluss nicht offenbarte, nach Erhalt der Kündigung dazu rechtl. verpflichten, innerhalb von 3 Wochen seinen Status -nachträglich- geltend zu machen (verlängerte Kündigungsfrist / Integrationsamt) ?
Sonderkündigungsschutz (§168SGB9): Rolle des Arbeitsamtes bei erfolgter Kündigung ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Der Schwerbehinderte sollte hier unverzüglich seine Schwebehinderung dem Arbeitgeber anzeigen und innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
So ist die Kündigung unwirksam und vor einer erneuten Kündigung muss der Arbeitgeber zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (Das Integrationsamt kann nicht nachträglich der Kündigung zustimmen).
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 18.06.2019 11:36
Nein das kann das Amt nicht.
Kommt man dem allerdings nicht nach, droht eben eine Sperrzeit.
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Schon wieder ein neuer Thread zum gleichen alten Thema. So geht das seit Monaten.
Kündigungsschutzklage für Mitarbeiter in Winzbetrieben ist nicht möglich. Das Arbeitsamt gibt es nicht mehr. Es ist die Arbeitsagentur.
Kündigungsschutzklage für Mitarbeiter in Winzbetrieben ist nicht möglich. Doch, in desem Fall schon.
Warum?ZitatDoch, in desem Fall schon. :
Gegenfrage: Was an der in Antwort Nr. 1 geschilderten Vorgehensweise wäre denn falsch? Denn was der Kollege da schildert, ist so vom BAG für zulässig erklärt worden: https://www.hensche.de/Kuendigung_in_Unkenntnis_einer_Schwerbehinderung_Dreiwochenfrist_zur_Anzeige_der_Schweren_Behinderung_BAG_2AZR700-15_23.01.2017.html Auf das Kündigungsschutzgesetz kann man sich in Kleinbetrieben nicht berufen, auf das SGB 9 aber schon.
-- Editiert von muemmel am 19.06.2019 17:09
Aha. Dankesehr.
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