Sonderkündigungsschutz (§168SGB9): Rolle des Arbeitsamtes bei erfolgter Kündigung ?

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
handycapwork
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 10x hilfreich)
Sonderkündigungsschutz (§168SGB9): Rolle des Arbeitsamtes bei erfolgter Kündigung ?

Kann das Arbeitsamt einen ord. gekündigten Schwerbehinderten, der seine Eigenschaft dem früheren Arbeitgeber bei Vertragsabschluss nicht offenbarte, nach Erhalt der Kündigung dazu rechtl. verpflichten, innerhalb von 3 Wochen seinen Status -nachträglich- geltend zu machen (verlängerte Kündigungsfrist / Integrationsamt) ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Der Schwerbehinderte sollte hier unverzüglich seine Schwebehinderung dem Arbeitgeber anzeigen und innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

So ist die Kündigung unwirksam und vor einer erneuten Kündigung muss der Arbeitgeber zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (Das Integrationsamt kann nicht nachträglich der Kündigung zustimmen).

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 18.06.2019 11:36

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Nein das kann das Amt nicht.
Kommt man dem allerdings nicht nach, droht eben eine Sperrzeit.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Schon wieder ein neuer Thread zum gleichen alten Thema. So geht das seit Monaten. :zoff:

Kündigungsschutzklage für Mitarbeiter in Winzbetrieben ist nicht möglich. Das Arbeitsamt gibt es nicht mehr. Es ist die Arbeitsagentur.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Kündigungsschutzklage für Mitarbeiter in Winzbetrieben ist nicht möglich. Doch, in desem Fall schon.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Doch, in desem Fall schon.
Warum?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Gegenfrage: Was an der in Antwort Nr. 1 geschilderten Vorgehensweise wäre denn falsch? Denn was der Kollege da schildert, ist so vom BAG für zulässig erklärt worden: https://www.hensche.de/Kuendigung_in_Unkenntnis_einer_Schwerbehinderung_Dreiwochenfrist_zur_Anzeige_der_Schweren_Behinderung_BAG_2AZR700-15_23.01.2017.html Auf das Kündigungsschutzgesetz kann man sich in Kleinbetrieben nicht berufen, auf das SGB 9 aber schon.

-- Editiert von muemmel am 19.06.2019 17:09

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Aha. Dankesehr.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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