Arbeitsrecht, werkstudent

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb517787-94
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsrecht, werkstudent

Sorry für mein Deutsch schon voraus
Guten Tag, ich habe folgende Probleme.
Ich bin seit Sommer 2016 als werkstudent in einem mittelständischen Unternehmen angestellt. In meinem Vertrag steht das ich keinem Anspruch auf Urlaub hab. Auf meiner Anfrage an HR hab ich einen Antwort bekommen : "die Leitung hat entschieden aushelfen und werkstudenten keinen Urlaub zu geben. ". Meiner Frage wäre, hab ich trotzdem einen Anspruch auf Urlaub oder verfehlt der Anspruch mit dem Regelung im vertrag ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Der Urlaubsanspruch steht jedem AN zu. Er kann weder abgegolten noch (vertraglich) ausgeschlossen werden.
Also Ja: Entgegen dem Gerede und der Auskunft steht dir Urlaub zu.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Entgegen dem Gerede und der Auskunft steht dir Urlaub zu. Es ist dann halt nur die Frage, ob man den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen möchte - denn freiwillig wird man hier nichts kriegen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

... diese Frage, muemmel, stellt sich bei etlichen Anfragen. Aber als zweiter Schritt.
Der erste ist zu wissen, ob ein Anspruch besteht oder - wie hier - ob die Auskunft des AG samt Klausel im Vertrag rechtens ist.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Der erste ist zu wissen, ob ein Anspruch besteht Ja - die Frage wurde aber von Ihnen bereits beantwortet: Ja, hat er.
Aber als zweiter Schritt. Ja und? Da er nun weiß, dass er den Anspruch hat, kann er doch gleich über den zweiten Schritt nachdenken...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Man fragt sich hier ja immer wieder, ob manche Antwortgeber hier einfach nur verhindern wollen, dass sich die Fragesteller wehren gegen Ungerechtigkeiten. Es ist ein Riesenunterschied, ob ich dem Fragesteller schreibe, ...die Frage ist, ob man das gerichtlich durchsetzen will.....oder eben z.B.

@fb: Prüfen Sie mal den Arbeitsvertrag, ob eine Ausschlußfrist gegenseitiger Ansprüche drinsteht. Wenn nicht, haben Sie drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch durchzusetzen. Und das geht ganz einfach: Wenden Sie sich an das zuständige Arbeitsgericht, dort formuliert die Rechtsantragsstelle Ihre Klage für Sie. Kostet nichts. Dann findet kurz danach eine Güteverhandlung statt, angesichts der Rechtslage ein Selbstgänger.Dann sollte man als Kläger auf die Vereinbarung eines Zahldatums bestehen und dann läuft das.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

doppel

-- Editiert von altona01 am 19.06.2019 18:01

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Prüfen Sie mal den Arbeitsvertrag, ob eine Ausschlußfrist gegenseitiger Ansprüche drinsteht. Wenn nicht, haben Sie drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch durchzusetzen. Und das geht ganz einfach: Wenden Sie sich an das zuständige Arbeitsgericht, dort formuliert die Rechtsantragsstelle Ihre Klage für Sie. Kostet nichts. Dann findet kurz danach eine Güteverhandlung statt, angesichts der Rechtslage ein Selbstgänger.Dann sollte man als Kläger auf die Vereinbarung eines Zahldatums bestehen und dann läuft das. Ja und? Bevor er das alles tut, sollte er prüfen, ob er das in einem laufenden Arbeitsverhältnis tun möchte. Viele Arbeitnehmer möchten das nämlich nicht, weil man sich damit halt nicht beliebter macht.
Man fragt sich hier ja immer wieder, ob manche Antwortgeber hier einfach nur verhindern wollen, dass sich die Fragesteller wehren gegen Ungerechtigkeiten. Eigentlich pflege ich auf Unterstellungen nicht zu antworten, aber für Sie mache ich mal eine Ausnahme: Nein, möchte ich nicht, wie Sie im Übrigen problemlos meinen sonstigen Beiträgen entnehmen könnten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Selbstverständlich meinte ich damit, dass sich FB dann nach abgelaufenem Arbeitsvertrag, wie bei Werkstudentverträgen vorhersehbar, an das Gericht wenden kann.

@muemmel, Sie glauben nicht wirklich, dass die Antwort, ob man etwas gerichtlich durchsetzen will, hilft, damit Fragesteller ihr Recht durchsetzen? Noch mehr, wenn sie sich nicht im deutschen Rechtssystem auskennen.

-- Editiert von altona01 am 19.06.2019 18:15

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Selbstverständlich meinte ich damit, dass sich FB dann nach abgelaufenem Arbeitsvertrag, wie bei Werkstudentverträgen vorhersehbar, an das Gericht wenden kann. Das haben Sie bloß nicht hingeschrieben. Soll das etwa heißen, im laufenden Vertrag sollte er das womöglich nicht? Was genau wollen Sie mir dann eigentlich vorwerfen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Stimmt, hab ich nicht hingeschrieben, mein Fehler.Bin ja nicht unfehlbar. :devil:
Zur Frage:

Zitat (von muemmel):
[i]Es ist dann halt nur die Frage, ob man den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen möchte - denn freiwillig wird man hier nichts kriegen.

Diese Antwort impliziert:
1. FB muss vor Gericht "ziehen" und wer traut sich das schon ohne Anwalt..... Ganz einfach, weil den meisten Menschen hier im Land Rechtsantragsstellen völlig unbekannt sind und somit die Hürde, vor Gericht zu ziehen, sehr hoch ist. Der Fragesteller entschuldigt sich für sein Deutsch, was Deutsche ja eher selten machen,und für einen Nichtdeutschen dürfte eine Klage vor einem Gericht eine noch höhere Hürde darstellen als für einen Ausländer oder Einwanderer.

2. Der Fettdruck in Ihrer Antwort von DURCHSETZEN impliziert, man könnte auf dem Weg mit Schwierigkeiten zu rechnen hat. Die sind ja nun angesichts der aufgrund der Infos eher eindeutigen Rechtslage nicht zu erwarten. Sie wissen das selber, aber antworten hier eher nebulös und das hilft ja nun eher nicht, zu ermutigen, sein Recht durchzusetzen.

3. Ihre Antwort hilft somit hier am ehesten dem Arbeitgeber, der sich rechtswidrig verhält, weil sich der AN dann angesichts solcher Antworten wie Ihrer entmutigt fühlt.

4. Die Gegenfrage ist ja ziemlich albern, Sie und so gut wie alle Arbeitnehmer in Deutschland und auch sonstwo in der Welt wissen ja nun, dass eine Klage im laufenden Arbeitsverhältnis zu einem vorschnellen Ende desselben führen kann.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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