104 StPO in der Praxis

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)
104 StPO in der Praxis

Huhu allerseits,

folgende praktische Frage: um 21 Uhr klingelt die Polizei mit einem HB an der Tür. Frau Z, gegen die der HB gerichtet ist, öffnet. Kann sie sich nun schnell im Bad einschließen und laut rufen "Das gildet nicht!" und die Beamten müssen wieder abrücken?

Die Frage ist überspitzt lustig gestellt, aber durchaus ernst gemeint.

LG

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Kann sie sich nun schnell im Bad einschließen und laut rufen "Das gildet nicht!"

Wenn sie schnell genug ist und der Deutschen Lautsparache mächtig, sollte das möglich sein.



Zitat (von DerPascal):
und die Beamten müssen wieder abrücken?

Nun ja, Haftbefehle gelten nicht nur zu den Bürozeiten, die haben die unangenehme Eigenschaft 24/7 zu gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
"Das gildet nicht!" und die Beamten müssen wieder abrücken?

Abrücken nicht - sie können auch bis 4 Uhr vor der Tür warten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun ja, Haftbefehle gelten nicht nur zu den Bürozeiten, die haben die unangenehme Eigenschaft 24/7 zu gelten.

Sie müssten aber (nach 21 Uhr) durchsuchen, um ihrer habhaft zu werden. Darum ging es mir hier.

-- Editiert von DerPascal am 19.06.2019 06:49

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Die Anordnung für die Durchsuchung steht im Regelall im HB gleich mit. Wäre ja sonst auch blöd iwie....
-----> ach Mist, der hat sich im Klo verschanzt. Ach naja, dann gehen wir eben wieder..... Nette Idee, aber so gehts dann doch nicht. :grins:

Araval

Signatur:

Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Araval):
Die Anordnung für die Durchsuchung steht im Regelall im HB gleich mit. Wäre ja sonst auch blöd iwie....

Ich habe doch hier eine praktische Frage zum 104 gestellt.. dass die Durchsuchung i.d.R. im HB inbegriffen ist, war mir sehr wohl bewusst, ansonsten hätte ich die Frage so ja gar nicht gestellt.

Zitat:
-----> ach Mist, der hat sich im Klo verschanzt. Ach naja, dann gehen wir eben wieder..... Nette Idee, aber so gehts dann doch nicht. :grins:

Sondern? Wie gehts denn dann, wenn im 104 (1) steht..
Zitat:
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ein Erwachsener, der

Zitat (von DerPascal):
laut rufend "Das gildet nicht!"
ins Bad stürmt und Worten offenbar nicht zugänglich ist - da ist eindeutig Gefahr im Verzug!

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Annahme war, dass es möglich sein müsste, Beiträge auch dann seriös zu beantworten, wenn sie offensichtlich etwas unterhaltsam gestellt sind. Falls ich mich darin geirrt haben sollte, kann der Beitrag gerne geschlossen werden.

-- Editiert von DerPascal am 20.06.2019 21:08

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Die seriöseste Antwort wäre vermutlich: "Die Polizei wird sich Zutritt verschaffen und die Festnahme durchführen". Ob nun wegen Gefahr in Verzug oder weil die Uhren der Polizei nachgingen.... Mal ehrlich, glauben Sie ernsthaft, daß einer solchen Situation die Polizisten auf ihre Funkuhren gucken oder die Zeitansage anrufen und dann sagen "Oh, es ist ja schon 21:01, also bis morgen dann - oder so" und ggf ein (wahrscheinliches) Untertauchen der Person riskieren? Oder ernsthaft ein Biwak vor der Türe einrichten?

Aber Sie haben ja bereits einige Einschätzungen bekommen - vielleicht sagen Sie uns einfach mal ernsthaft, was das Ziel der Fragestellung ist: möchten Sie theoretisieren, möchten Sie wissen, wie und ob man sich in dieser Situation konkret einem HB entziehen kann.....?


Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Mal ehrlich, glauben Sie ernsthaft, daß einer solchen Situation die Polizisten auf ihre Funkuhren gucken oder die Zeitansage anrufen und dann sagen "Oh, es ist ja schon 21:01, also bis morgen dann - oder so"

Genau deshalb habe ich die Frage ja gestellt - ich weiß es nicht.

21 Uhr steht nun einmal in der StPO. So wie z.B. auch Fristen zur Rechtsmitteleinlegung. Am Nachtbriefkasten macht es um Punkt 0:00 Uhr bspw. *klick*. Da kann die betroffene Partei dann auch soviel argumentieren wie sie will, dass ihre Uhr 1 Min. nachging.

Wenn man das also, wie Sie schildern, bei dem einen Paragraphen nicht so genau nimmt, ist Ihnen dann vielleicht eine Liste mit Rechtsquellen zugänglich, wo man die Dinge ebenso "nicht so genau" nimmt?

Zitat:
möchten Sie theoretisieren, möchten Sie wissen, wie und ob man sich in dieser Situation konkret einem HB entziehen kann.....?

Es geht mir rein um die Theorie, es wären zig Konstellationen denkbar, in denen diese Frage interessant sein könnte. Sei es nur der Familienvater, der mit seinen Kindern noch einmal zu Abend essen und ihnen eine Gute-Nacht-Geschichte vorlesen kann, schlichtweg weil der 104 die Durchsuchung zu Nachtzeiten verbietet und die Ausnahmetatbestände eben nicht vorliegen.

Übrigens: es wäre doch sinnfrei, die Verfolgung auf frischer Tat und die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen aufzuführen, wenn bereits der einfachen Verhaftung eine Gefahr im Verzug unterstellt würde.

-- Editiert von DerPascal am 21.06.2019 16:13

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Haftbefehle haben es an sich, dass sie ohne Vorankündigung vollstreckt werden (müssen). Und in dem Augenblick, in welchem der Betroffene davon weiss, wird es eng. Deshalb Vollstreckung berechtigt, auch außerhalb der Bürozeiten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ganz realistisch, aus der Praxis:

Die kennen die "Sperrzeiten" und werden dann eh nicht klingeln.

Wenn die klingeln dann stehen die nicht entspannt im Gang, die sind dann durchaus bereit, denjenigen der öffnet zu "greifen" falls er zur Flucht ansetzt. Uhrzeit egal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry van Sell: Dann einmal konkreter. Jemand anderes öffnet initial die Tür. Es bedürfe also per se einer Durchsuchung. Was nun?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Haftbefehle haben es an sich, dass sie ohne Vorankündigung vollstreckt werden (müssen). Und in dem Augenblick, in welchem der Betroffene davon weiss, wird es eng. Deshalb Vollstreckung berechtigt, auch außerhalb der Bürozeiten.

Taktische Erwägungen (im Innenverhältnis) sind mir bewusst. Wo kann ich nachlesen, dass diese den 104 aushebeln? Wie kann sich eine Gefahr im Verzug ergeben, wenn sich der StA drei Wochen Zeit lässt, den HB zu beantragen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

PS:

Zitat:
Die kennen die "Sperrzeiten" und werden dann eh nicht klingeln.

Das widerspricht dem Tenor der überwiegenden Antworten bislang. Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten, dass der zu Ergreifende zur Nachtzeit seelenruhig schlafen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Jemand anderes öffnet initial die Tür. Es bedürfe also per se einer Durchsuchung. Was nun?

Dann kommt die psychologische Schulung zum tragen, z.B. "Dürfen wir reinkommen? Die Nachbarn müssen ja nicht ..."


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

...mitbekommen, dass hier nach 21:00 Uhr entgegen des 104 durchsucht wird, um einen HB zu vollstrecken."

Wolltest Du das damit sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Wie kann sich eine Gefahr im Verzug ergeben, wenn sich der StA drei Wochen Zeit lässt, den HB zu beantragen?


Dadurch, dass der Beschuldigte (wie auch immer) von der bevorstehenden Verhaftung erfahren hat - zum Beispiel. Wann der Haftbefehl beantragt wurde, oder warum erst spät, ist für diese Frage ja unwichtig.

Im Übrigen wurde ja nach "der Praxis" gefragt. Und in der Praxis wird die Polizei eben nicht vor der Tür kehrt machen, weil sie -keine Ahnung, staubedingt- spät dran ist und der Zeiger der Uhr während des hochhetzens im Treppenhaus auf 21.01 Uhr gesprungen ist.

Dass es da dann möglicherweise im Nachhinein einen auf den Deckel gibt, wird "in der Praxis" auch durchaus mal in Kauf genommen. Nützt dem Beschuldigten an Ort und Stelle aber relativ wenig.







-- Editiert von !!Streetworker!! am 24.06.2019 00:26

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen