Dienstreise vom und zum Erstwohnsitz

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)
Dienstreise vom und zum Erstwohnsitz

Hallo,

nehmen wir an ein Arbeitnehmer A beginnt eine Arbeitstätigkeit am Standort Berlin für die Firma X. Der Arbeitnehmer kommt ursprünglich aus München und unterhält auch weiterhin seinen Erstwohnsitz hier. Für die Arbeitstätigkeit am Standort Berlin legt er sich eine Zweitwohnung zu. Mo. - Fr. ist er berufsbedingt am Standort Berlin wohnhaft und am Wochenende nutzt er die Familienheimfahrten zu seinem Erstwohnsitz.

Nun ist der Arbeitnehmer A immer häufiger gezwungen von Mo. - Fr. auswärts direkt beim Kunden zu arbeiten. Er ist hier z.B. auf Dienstreise in Köln. Es macht natürlich für den Arbeitnehmer wenig Sinn am Sonntag nach Berlin zum Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte zu fahren nur um am nächsten Morgen weiter nach Köln zu fahren. Der Arbeitnehmer entschließt sich daher die Dienstreise direkt von seinem Erstwohnsitz in München anzutreten. Auch die Rückfahrt an den Dienstort und die anschließende Wochenendheimfahrt macht natürlich wenig Sinn, sodass sich der Arbeitnehmer entscheidet auch hier den direkten Weg Köln -> München zu wählen.

Nun stellt sich die Frage, welche Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten der Dienstreisen. Wie verhält es sich jedoch wenn von einem "anderen Ort" z.B. dem Erstwohnsitz die Dienstreise angetreten wird. Muss der Arbeitgeber diese Kosten auch tragen? Und wie verhält sich das ganze steuerrechtlich?

Vielen Dank schon Mal

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Eine Firma, bei der so etwas öfter vorkommt, wird/sollte eine Reisekostenordnung haben, die dergleichen regelt. Ohne Reisekostenordnung Verhandlungssache, möchte mir scheinen
Im gegebenen Szenario sehe ich aber schon deshalb kein Konfliktpotential, weil die Distanzen Berlin - Köln und München - Köln praktisch identisch sind (571 ggü. 579 km ausweislich meiner Enfernungsapp).
Die Frage würde sich aber dann unweigerlich und ganz deutlich in der Beantwortung stellen, wenn etwa Frankfurt Erstwohnsitz des AN wäre oder noch extremer: Bonn. Ich kenne es dann nur so, dass die für den AG günstigere Situation zugrunde zu legen ist.

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#2
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Reisekostenrichtlinie trifft hierzu keine ausdrückliche Aussage. Es wird lediglich erwähnt, dass hier die steuerrechtlichen Belange hilfsweise heranzuziehen sind. Also alles was steuerfrei erstattet werden kann wird grundsätzlich auch erstattet.

Nun stellt sich die Frage, ob sich der oben erwähnte Fall steuerfrei erstatten lässt. Den eigentlich würde der Arbeitgeber mir so ja auch die Familienheimfahrten gleichzeitig mitzahlen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Das geht wohl überhaupt nicht nach meiner Einschätzung, weil und insofern beides zusammen auftritt, also in eins fällt. Oder anders gesagt: du würdest dann ja für ein und dasselbe Ereignis doppelt kassieren.

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