Rundfunkgebrühren Zweitwohung rückwirkend befreien lassen?

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
inuit
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rundfunkgebrühren Zweitwohung rückwirkend befreien lassen?

Hallo,

ich habe ein Problem mit dem Beitragsservice und brauche Hilfe. Ich lebe mit meiner Partnerin seit 30.01.2018 in unserer/meiner Hauptwohnung in Wiesbaden zusammen (wir beide sind dort angemeldet). Sie hat die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung gezahlt. Aus beruflichen Gründen musste ich vom 01.02.2018 – 28.02.2019 nach Kassel, wo ich zusätzlich zu der oben genannten Hauptwohnung noch eine Zeitwohnung unterhalten habe.
Ich habe am 15.06.2019 den Antrag auf Befreiung für die Zweitwohnung per Einschreiben gesendet (Inhalt: Erklärung, erweiterter Meldebescheid, Antragsformular für die Befreiung der Nebenwohnung).
Nun scheint sich der Beitragsservice dafür nicht zu interessieren. Es hat mir jetzt geschrieben, dass ich die letzte Mahnung bekommen und mir die Zwangsvollstreckung gedroht.

Dort steht:

Mahnung – Ankündigung der Zwangsvollstreckung -beitragsnummer XXXX

Sehr geehrter Herr XXX,

wir fordern Sie heute letztmalig auf, den Mahnbetrag von 216,50 EUR bis zum 9.07.2019 zu zahlen. Der Mahnbetrag errechnet sich aus dem mit den Bescheid(en) festgesetzten Beiträgen, die Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen können.

Zahlen Sie innerhalb der Frist den Mahnbetrag nicht, werden wir die Zwangsvollstreckung bei der für Ihren Wohnsitz Vollstreckungsbehörde veranlassen. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist der Magistrat als – Vollstreckungsbehörde / Steueramt.

Wichtiger Hinweis: Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben genannte Mahnbetrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen. Es sind insgesamt 329,50 EUR von Ihnen zu zahlen.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den geforderten Gesamtbetrag in einer Summe zu zahlen, können Sie unter rundfunkbeitrag/ratenzahlung Kontakt zu uns aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Hessischer Rundfunkbeiträge

Festsetzungbescheid vom 03.09.2018 02.2018-06.2018 95,50 EUR
Festsetzungbescheid vom 02.10.2018 07.2018-09.2018 60,50 EUR
Festsetzungbescheid vom 02.01.2019 10.2018-12.2018 60,50 EUR
Mahnbetrag 216,50 EUR
Offene Forderung ab 01.2019 113,50 EUR
Gesamtrückstand 329,50 EUR

Meine Frage ist jetzt wie ich vorgehe?
Kann ich mich nicht rückwirkend befreien lassen?

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Martin2019
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ich glaube Flo Ryan hat nicht Recht, den auf der Webseite des Rundfunkservices steht:

Ist eine Befreiung auch rückwirkend möglich?

Eine Befreiung ist grundsätzlich rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich, sofern die Voraus­setzungen zu diesem Zeit­punkt bereits vorlagen. Durch eine spätere Antrag­stellung entsteht deshalb niemandem ein Nachteil. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden zurück­erstattet oder mit den Beiträgen für die Haupt­wohnung verrechnet.

Für die Zeit davor ist eine Befreiung außerdem für diejenigen Inhaber von Neben­wohnungen möglich, die in dieser Sache Wider­spruch oder Klage eingereicht haben und über diese noch nicht rechts­kräftig entschieden wurde




-- Editiert von Martin2019 am 05.07.2019 03:17

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#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Martin2019):
Eine Befreiung ist grundsätzlich rückwirkend zum 18. Juli 2018 möglich, sofern die Voraus­setzungen zu diesem Zeit­punkt bereits vorlagen.


Aber es liegen ja eben keine Voraussetzungen vor.

Er ist beitraspflichtig für die Nebenwohnung angemeldet, die Partnerin für die Hauptwohnung. Ergo: Es wird nicht eine Person mit zwei Beiträgen belastet. Somit keine Befreiung.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

So ist es - mit dem Urteil zu den Zweitwohnungen sollte sichergestellt werden, dass niemand mehr als einen Beitrag zahlt. Und das tut der TE ja dann auch nicht, da er den Beitrag für die Hauptwohnung nicht zahlt...
Offene Forderung ab 01.2019 113,50 EUR Das liegt vermutlich am Nichtabmelden der Wohnung beim BS - das würde ich dann mal ganz schnell nachholen...

Übrigens müßte das steuerlich absetzbar sein, da es offenbar eine doppelte Haushaltsführung gab, d. h., es ist eine beruflich verursachte Ausgabe (zumindest für die 13 Monate, die Sie da tatsächlich gewohnt haben).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Wenn er mit seiner Freundin verheiratet wäre und sie quasi ihr Einkommen zusammenlegen, sähe es dann anders aus?

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