Richter eröffnet Hauptverfahren

6. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Deadlef
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Richter eröffnet Hauptverfahren

Hallo,

Angenommen Person A bekommt die Anklageschrift übersandt. Darin hat er 1 Woche Zeit zur Stellungnahme und/oder neue Beweisanträge.

Dann setzt A fristgerecht ein Schreiben auf an das Gericht in der er
-um Akteneinsicht bittet
-um fristverlängerung zur Stellungnahme (die möchte er nach AE anfertigen)
-einen neuen beweisantrag stellt
-eine neue Zeugin vernehmen lassen möchte.

Als "Antwort" kommt dann nur der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zur Hauptverhandlung als Angeklagter.

Es wird kein Wort zu den Anträgen verloren.

Ist das so rechtens?

-- Editiert von Deadlef am 06.07.2019 18:48

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

In solchen Fälle frage ich mich immer, ob das Schreibern überhaupt angekommen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Deadlef
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In solchen Fälle frage ich mich immer, ob das Schreibern überhaupt angekommen ist.


Ja habe extra angerufen und es hieß das Schreiben wurde an die StA weitergeleitet zwecks Stellungnahme von Seiten der StA.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Der Eröffnungsbeschluss ist in jedem Fall nicht anfechtbar, § 210(1) StPO .

Warum der Antrag nicht "ordentlich" beschieden wurde, kann man von hier aus nur raten (abgesehen davon, dass die Stellungnahme der StA offenbar noch aussteht)

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#4
 Von 
Deadlef
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Der Eröffnungsbeschluss ist in jedem Fall nicht anfechtbar, § 210(1) StPO .

Warum der Antrag nicht "ordentlich" beschieden wurde, kann man von hier aus nur raten (abgesehen davon, dass die Stellungnahme der StA offenbar noch aussteht)


Die war angeheftet. Dort steht nur drin dass mir Akteneinsicht gewährt und das Verfahren fortgesetzt werden soll.

Die mitarbeiterin des Gerichts war auch nicht hilfreich, die wusste nichtmal dass es ein Zwischenverfahren gibt.

Ist das schon ein Berufungsgrund was hier abgeht?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es gibt doch noch gar kein Urteil. Das Zwischenverfahren ist dazu da, zu überprüfen, ob nach Aktenlage immer noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es muss also nicht jedem Beweisantrag nachgegangen werden.

wirdwerden

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Ist das schon ein Berufungsgrund was hier abgeht


Für Berufung braucht es keinen Grund. Die kann man nach Lust und Laune einlegen. Es sei denn man wird zu max. 15 Tagessätzen verurteilt. Dann muss die Berufung vom Gericht "angenommen" werden, was aber auf jeden Fall passiert wenn, sie nicht offensichtlich sachlich unbegründet ist.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Aber eine Berufung gegen eine nicht existierende Endentscheidung (Urteil) ist nun mal erfolglos.

wirdwerden

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Er hat offenbar für die Zukunft gefragt (für den Fall einer Verurteilung). Hätte er statt Berufungsgrund Revisionsgrund geschrieben, hätte die Frage sogar Sinn gemacht. :) ... ob hier ein Verfahrensfehler vorliegt, mit dem eine (Sprung-)révision begründbar wäre.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.07.2019 20:10

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