Fristlose Kündigung hinauszögern

6. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristlose Kündigung hinauszögern

Hallo,
Da ich mit baldige fristloser Kündigung rechne (letzte Woche 1. Abmahnung wg. Angeblicher Ruhestörung / Störung des Hausfriedens mit ebensolcher Androhung erhalten, das Verhältnis inzwischen so zerruettet, dass ich auch ohnehin weg will und meines Seelenfriedens auch möchte), kam mir folgendes in den Sinn :

Wenn ich nun zum Jahresende ordentlich kündigen würde (einzuhaltende Frist wären drei Monate, allerdings bezweifle ich in dieser Zeit eine Wohnung in der vorherrschenden angespannten Mietraumlage zu finden), kann der Vermieter trotzdem die nächsten Wochen ankommen und fristlos kündigen? Sofern er das kann, wovon ich ausgehe, stellt sich mir weiterhin die Frage, ob meinerseits ausgesprochene Kündigung mir ein gerichtlicher /rechtlicher Vorteil sein könnte. Nach dem Motto "der Mieter hat ohnehin gekündigt, wieso nun noch fristlos? Ist doch eh bald weg"...

Ich will schlicht Zeit gewinnen um eine neue Wohnung zu finden und das kam mir in den Sinn.

Ansonsten stellt sich natürlich weiterhin die Frage, wie "leicht" eine fristlose kündigung abzuwehren wäre. Fakt ist, ich habe mir nichts vorzuwerfen und etliche Zeugen von abstrusen Vorkommnissen, wo es hier schlicht darum geht, mich loszuwerden. Es gab keine Polizeieinsaetze oder derlei Exzesse und vorgeworfen wird mir z. B. Ruhestörung durch Musik lauter als zimmerlautstärke außerhalb (!!!!) der Ruhezeiten. Völlig haltlos, ebenso wie angebliche Störung des Hausfriedens, da werden Beleidigungen aufgeführt von Menschen, mit denen ich nichtmal spreche..

Ausgelöst wurde das ganze übrigens dadurch, dass ich plötzlich volle Miete zahlen soll, obwohl zugesichert Minderungen über ein halbes Jahr bereits toleriert werden auf Grund eines nicht nutzbaren Raumes. An der nicht Nutzbarkeit hat sich nichts verändert. Insofern muss ich weiterhin auch nicht voll zahlen, dass ich das auch nicht mache ärgert den Vermieter, der wohl aktuell Geldsorgen hat.

Ideen? Tipps? Erfahrungen?

Danke fürs lesen.

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26 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Eddison):
Wenn ich nun zum Jahresende ordentlich kündigen würde ..., kann der Vermieter trotzdem die nächsten Wochen ankommen und fristlos kündigen?

Ja, kann er. Kann er sogar in den nächsten Tagen.



Zitat (von Eddison):
Ansonsten stellt sich natürlich weiterhin die Frage, wie "leicht" eine fristlose kündigung abzuwehren wäre.

Da wird man abwarten müssen, bis die Kündigung da ist, wie er sie begründet und was für Beweise er hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay.

Der Fakt dass ich hochschwanger bin ändert was solange die Schwangerschaft andauert - oder doch nicht?

Was passiert danach, stellt ein Neugeborenes einen Härtefall nach Sozialklausel dar?

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#3
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ja, kann er. Kann er sogar in den nächsten Tagen.
...

Da wird man abwarten müssen, bis die Kündigung da ist, wie er sie begründet und was für Beweise er hat.


Eben, die Fristlose muß begründet werden. Schriftlich.

Ja, der Vermieter kann das tun, kassiert aber einen Widerspruch. U.U. i.V. mit einer Verleumdungsklage, die gleichzeitig eine Räumungsschutzklage beinhaltet. Eine Fristlose krigt er nicht durch. Er muß die Vorwürfe beweisen (können). Und da kann es dazu kommen, daß der VM dazu verklagt werden kann, die Ankläger oder nennen wir sie mal, Beschwerdeführer, zu benennen, gegen die dann wiederum vorgegengen werden kann.

So, wie der Sachverhalt dargelegt wurde, wollen einige Nachbarn die Mieterin einfach loswerden und gehen dabei den Weg über den Vermieter. Da werden auch schonm mal Gründe kreiert. Deshalb der Weg über die Verleumdungsklage.

Das wird ggf. getrichtlich geklärt werden müssen.

Da die Mietmängel nicht beseitigt wurden, zieht auch das Pferd Mietschulden nicht. Damit wird der Vermieter auch nicht durchkommen. Will er die volle Miete, muß er den Zustand des Mietgegenstandes in dem lt. Vertrag benannten Zustand vermieten. Das tut er nicht. Also bleibt der Grund für die Mietminderung bestehen. Diese wurde ja akzeptiert und stellt so eine Änderung bzw. Ergänzug zum Mietvertrag dar, bis die Mängel beseitigt werden.

Also warten wir ab, was der Vermieter für eine Begründung anbietet. Mittelfristig ist es aber im Interesse der Mieterin, selbst die Kündigung einzureichen. Ein solches Umfeld ist, sagen wir mal, nicht gesund.

-- Editiert von Spejbl am 07.07.2019 01:24

-- Editiert von Spejbl am 07.07.2019 01:26

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#4
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!

Eine Verleumdungsklage umfasst Räumungsschutz?
Darf ich um einen Paragraphen / möglicherweise Urteil bitten?
Das wäre tatsächlich eine denkbare, angemessene Strategie.


Nachtrag: spielt der Zeitpunkt der Einreichung einer Verleumdungsklage einen essentiellen Part? Will heißen: gelingt es mir nicht, diese einzureichen, bevor die Kündigung ins Haus flattert, wäre der Räumungsschutz nicht gegeben?




-- Editiert von Eddison am 07.07.2019 07:58

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Ja, der Vermieter kann das tun, kassiert aber einen Widerspruch. U.U. i.V. mit einer Verleumdungsklage,

Eine (fristlose) Kündigung ist keine Verleumdung, von dahher sollte man hier nicht sinnlos Geld verbrennen.



Zitat (von Eddison):
Eine Verleumdungsklage umfasst Räumungsschutz?

Nein.
Es gibt auch keine "Verleumdungsklage".
Derzeit ist noch nicht einmal eine Verleumdung erkennbar.



Zitat (von Spejbl):
Da die Mietmängel nicht beseitigt wurden, zieht auch das Pferd Mietschulden nicht. Damit wird der Vermieter auch nicht durchkommen.

Bekanntermaßen wird eine zu hohe Mietminderung als Kündigungsgrund anerkannt, da dadurch Mietschulden entstehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Eddison):
letzte Woche 1. Abmahnung wg. Angeblicher Ruhestörung / Störung des Hausfriedens mit ebensolcher Androhung erhalten
Daraus nach Beitrag #3 eine Verleumdungklage zu kochen, ist mal wieder Unsinn.
Zitat (von Spejbl):
kassiert aber einen Widerspruch.
Wieso?
Zitat (von Spejbl):
Eine Fristlose krigt er nicht durch.
Ganz schön mutig. Der Vermieter hat noch gar keine geschrieben, geschweige denn begründet.

Zitat (von Eddison):
Das wäre tatsächlich eine denkbare, angemessene Strategie.
Vergiss es.

Sollte der Vermieter dir tatsächlich kündigen (muss nicht einmal fristlos sein) --- und du nicht umziehen kannst (!!), darf der Vermieter beim Amtsgericht Räumungsklage beantragen.
Das Gericht prüft dann diesen Antrag gründlich. So lange hast du Räumungsschutz, suchst aber intensiv weiter nach anderer Wohnung. Die Suche sollte auch über den gesamten Zeitraum nachweisbar sein. Also ab jetzt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Eddison",

Sie sollten m.E. noch die Möglichkeit in Betracht ziehen, mit Ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wenn Sie ohnehin schon in Erwägung ziehen die Wohnung freiwillig zu verlassen.

Somit könnten Sie unter Umständen das eine oder andere noch positiv für sich ausgestalten und zugleich durch die Verhandlungen über den Vertragsinhalt sowie den mögliche Austrittstermin Zeit gewinnen. Wenn der Vermieter sodann unterschreibt, unterbleibt erfahrungsgemäß die außerordentliche Kündigung, da er, wie Sie ja auch schon geschrieben haben, einer baldigen Vertragsauflösung entgegensehen kann.

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#8
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Nach Recherche habe ich geahnt, dass eine Verleumdungsklage quatsch ist bzw. Mich nicht weiter bringt. Nur aus Interesse: hätte ich die Kosten dafür 100%ig zu tragen auch wenn Beweise vorliegen? Bzw. Stelle ich mir das nun richtig vor, dass ich in Vorleistung gehen muss und entstandene Kosten wieder einklagen müsste?

Um im vorliegenden Fall weiter zu kommen:
Wie dokumentiere ich die bereits stattfindende Wohnungssuche ausreichend?

Da dies i. d. R. telefonisch passiert, genügt es zu notieren wann ich mit welchem Vermieter telefoniert habe unter Angabe der Nummer?
Schriftliche Anfragen über bekannte Internetseiten geschehen üblicherweise, zumindest bei Erstkontakt, über ein Kontaktformular innerhalb der Website - wie könnte ich also derlei Wohnungssuche nachweisen, wenn ich keine Email aus meinem Postfach vorweisen kann?! Hat da wer Ideen, Erfahrungen?

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#9
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Hallo "Eddison",

Sie sollten m.E. noch die Möglichkeit in Betracht ziehen, mit Ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, wenn Sie ohnehin schon in Erwägung ziehen die Wohnung freiwillig zu verlassen.

Somit könnten Sie unter Umständen das eine oder andere noch positiv für sich ausgestalten und zugleich durch die Verhandlungen über den Vertragsinhalt sowie den mögliche Austrittstermin Zeit gewinnen. Wenn der Vermieter sodann unterschreibt, unterbleibt erfahrungsgemäß die außerordentliche Kündigung, da er, wie Sie ja auch schon geschrieben haben, einer baldigen Vertragsauflösung entgegensehen kann.



Ein solcher Aufhebungsvertrag macht nur Sinn, wenn das Datum des Auszugs auf das man sich einigen würde unterhalb der vorgegeben Frist von drei Monaten ist - oder?

Eine neue Wohnung innerhalb der nächsten drei Monate zu finden ist leider in dieser Gegend und mit meinen Voraussetzungen (hochschwanger, bald mit Neugeborenem und Hund, wenngleich dieser sehr alt und in seinen letzten Zügen steckt) äußerst schwierig. Ein zeitlicher Puffer von einem halben Jahr wäre realistischer, aber natürlich 1. Eher unattraktiv für den Vermieter und 2. Noch immer gepokert für mich wenn ich nichts finde.

Jetztige Wohnung zu finden hat unschwanger bereits ein Jahr gedauert.

Daher die Frage nach hinauszögern insbesondere weil es sich um erfundene Sachverhalte handelt, welche zur Abmahnung und schließlich Kündigung führen würden bzw geführt haben. Das dies kein Dauerzustand ist und bleiben soll, steht außer Frage.



-- Editiert von Eddison am 07.07.2019 19:23

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Eddison):
Bzw. Stelle ich mir das nun richtig vor, dass ich in Vorleistung gehen muss und entstandene Kosten wieder einklagen müsste?

Korrekt.

Nur das bei unsinnigen Klagen der Kläger komplett auf seinen Kosten sitzen bleibt wenn der Beklagte nicht gerade im Tiefschlaf verharrt.



Zitat (von Eddison):
Ein zeitlicher Puffer von einem halben Jahr wäre realistischer

Dann anfangen zu suchen.
Je weniger Monate zwischen gewünschtem Ende und Neubeginn sind, desto besser.



Zitat (von Eddison):
Wie dokumentiere ich die bereits stattfindende Wohnungssuche ausreichend?

In dem man alles sammelt, notiert, protokolliert was mit der Suche zu tun hat.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Bei den bekannten Immobilienportalen einen Account erstellen, das ist kostenlos. Wenn Sie dann einen Vermieter kontaktieren, dann finden Sie diese Nachrichten im "gesendete Nachrichten" Ordner. Davon können Sie bzw sollten Sie einen Screenshot machen, für jede Nachricht jeweils separat. Dann können Sie auch den Nachweis führen, auf welche Wohnungen Sie sich beworben haben.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hey HvS, dienen deine Antworten jetzt nur noch dein em Beitragszaehler? Dann schreib das gefälligst offen. Eine Schwangere, die vom Mietrecht keine Ahnung hat, so zu verunsichern, mit Bewusst irreführenden Antworten ist armselig.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Eddison):
Da dies i. d. R. telefonisch passiert, genügt es zu notieren wann ich mit welchem Vermieter telefoniert habe unter Angabe der Nummer?
Nö. So bequem ist es nicht.

Zitat (von Eddison):
in dieser Gegend und mit meinen Voraussetzungen (hochschwanger, bald mit Neugeborenem und Hund, wenngleich dieser sehr alt und in seinen letzten Zügen steckt) äußerst schwierig

Gibt es wichtige Gründe, dass du in dieser Gegend bleiben musst?

Zitat (von Eddison):
Jetztige Wohnung zu finden hat unschwanger bereits ein Jahr gedauert.
Wie hast du gesucht? Auch am Telefon?

Wie auch immer: Es ist keine Kündigung im Kasten. Es dreht sich NICHTS um 3 Monate. Du selbst solltest intensiv und nachweisbar suchen. Du solltest dir was wegen des Hundes überlegen.
Du solltest nach Möglichkeit den Suchradius für eine Wohnung erweitern.
Du solltest dem Vermieter und den Nachbarn keine Nahrung für weiteres in Richtung Kündigung geben.
Du selbst solltest nicht kündigen, bevor du einen Mietvertrag hast.

Ich halte die Variante Aufhebungsvertrag für Unsinn. Vor allem, wenn es schon eine angespannte Situation im Mietverhältnis gibt
Zitat (von Eddison):
dass ich plötzlich volle Miete zahlen soll,
Gibts dazu etwas Schriftliches?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich danke euch für die zahlreichen Antworten!

Wohnungssuche ist in vollem Gange unter Beherzigen eurer Tipps. Der Radius war und ist sehr groß, an die unmittelbare Gegend fesselt mich wenig bis nichts, Haken ist tatsächlich die baldige Geburt meines Kindes PLUS Hund. Eine Vielzahl der Absagen lauten "die Wohnung ist nicht für Kinder / Haustiere"... Nun denn, fröhlich weiter, auf keine der beiden werde ich verzichten.

Eine eigene Kündigung /Aufhebung habe ich verworfen und stattdessen einen Fachanwalt engagiert, der sich der Sache umgehend und, so meine Einschätzung, sehr strategisch und zielorientiert angenommen hat.

Für eure Antworten nochmals vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Eddison):
stattdessen einen Fachanwalt engagiert, der sich der Sache umgehend und, so meine Einschätzung, sehr strategisch und zielorientiert angenommen hat.
Das ging ja schnell. :respekt:
Weswegen wird der jetzt tätig? Wegen der Abmahnung?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Wenn die Fristlose da ist, erst einmal eine Räumungsschutzklage einreichen. Dazu braucht man nicht unbedingt einen Anwalt.

Zitat:
Eine (fristlose) Kündigung ist keine Verleumdung, von dahher sollte man hier nicht sinnlos Geld verbrennen.


Räumungsschutzklage ist nicht gleich Verleumdungsklage. Das ist wohl richtig.

Aber die Verleumdung ist sehr wohl erkennbar, nämlich dann, wenn eine Fristlose Kündigung auf Grundlage falscher Behauptungen, durch wen auch immer, erfolgt. Wie gesagt, wenn sie kommt. Deswegen erst einmal abwarten, wie die außerordentliche Kündigung begründet wird.

Ich rate nicht vorschnell zu irgendwelchen Aktionen. Allerdings und so sehe ich das, wird das in die Räumungsschutzklage mit eingebaut. Da begründet man nämlich, daß die in der Kündigung angegebenen Gründe unzutreffend sind.

Zitat:
Bekanntermaßen wird eine zu hohe Mietminderung als Kündigungsgrund anerkannt, da dadurch Mietschulden entstehen.


Schön, nach über 6 Monaten (konkludente) Anerkennung ?? Meinet wegen. So eine Mietminderung wurde ja sicher angekündigt, angegeben und schlussendlich auch durchgeführt. Und da der Mangel nicht beseitigt wurde ... ?

Solche Späße, meinetwegen :crazy: . Aber nicht mit der Česká panenka.


-- Editiert von Spejbl am 09.07.2019 18:03

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#17
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Was ihr noch nicht wisst: Der Vermieter hatte mir zudem einen geänderten Mietvertrag vorgelegt und mitgeteilt, den müsse ich innerhalb einer Woche unterschrieben haben. (natürlich war dieser nun einzig zu seinem Vorteil abgeändert worden (...)) .

Gleichermaßen forderte er zu selbigem Zeitpunkt eine unverhältnismäßige Nebenkostenerhoehung, die weder zulässig (lt. Ursprünglichen Vertrag) noch gerechtfertigt, noch formell richrig ist.

Möglicherweise möchte der Vermieter zunächst versuchen, die Eigenkündigung über wirtschaftlichen Ruin, zumindest aber Schaden, meinerseits herbeizuführen.

Mietminderung bleibt bestehen und auf Grund weiterer, seit Einzug vorhandener, Mängel ab August zusätzlich gekürzt, sofern Beseitigung bis dahin nicht erfolgte. Frist ist gesetzt, Minderung angekündigt.


Der beauftragte Anwalt hat sich nebst erwähntem nur vorsorglich der Abmahnung angenommen und diese zurückgewiesen, tatsächlich ist diese aber auch rein formell unwirksam.

Spejbl, völlig richtig was du schreibst zu der Verleumdung! Ziemlich genau so hat beauftragter Anwalt es auch dargestellt und mir davon abgeraten. Anders könnte es sich verhalten, wenn auf Grund der falschen Behauptungen Konsequenzen entstehen, ganz genau.

Es bleibt zu hoffen, dass der Vermieter realisiert dass er nicht nur kassieren kann, sondern auch Pflichten hat. Und ich habe eines gelernt: nie des Friedens willen Mängel hinnehmen und Monate vertrösten lassen. Denn rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich und das Nervenkostüm völlig umsonst angegriffen - denn Frieden herrscht nicht und das Ertragen von Mängeln hat mir genau nichts gebracht.







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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Aber die Verleumdung ist sehr wohl erkennbar, nämlich dann, wenn eine Fristlose Kündigung auf Grundlage falscher Behauptungen, durch wen auch immer, erfolgt.

Eventuell sollte man sich doch mal mit den Grundlagen beschäftigen ...

§ 187 stGB
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, ...


Nichts davon ist hier gegeben. Abgesehen davon ist das Strafrecht und das hat genau 0,0 mit Zivilrecht zu tun. Selbst wenn es da eine Verurteilung gäbe, bewahrt einen das absolut nicht vor, aus der Wohnung zu müssen.



Zitat (von Spejbl):
Allerdings und so sehe ich das, wird das in die Räumungsschutzklage mit eingebaut. Da begründet man nämlich, daß die in der Kündigung angegebenen Gründe unzutreffend sind.

Ja, nur ist das dann halt keine Verleumdungsklage ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Wenn die Fristlose da ist, erst einmal eine Räumungsschutzklage einreichen.
So geht das? :???:
Da würde ich als betroffener Mieter erstmal abwarten, wann und ob der Vermieter überhaupt eine R-Klage erhebt. Niemand weiß anhand der subjektiven Darstellungen der TE, ob der Vermieter das täte (kostet ihn zuerst) und wenn ja, ob eine Räumungsklage beim Gericht durchgeht.
Wenn ich das dann tatsächlich schwarz auf weiß vom Gericht hätte, würde ich einen Antrag auf Räumungsschutz beim Gericht stellen (hier würde das der Anwalt wohl für die TE machen).
Oder wer verwechselt hier Kündigung und Räumungsklage?
Zitat (von Spejbl):
Aber die Verleumdung ist sehr wohl erkennbar, nämlich dann, wenn eine Fristlose Kündigung auf Grundlage falscher Behauptungen, durch wen auch immer, erfolgt.
Da liegst du meilenweit daneben.
Hier liest man, dass es 1 Abmahnung gab. Hier liest man nichts von falsch und richtig. Nur die Meinung/Ahnung der Betroffenen ist zu lesen.
Zitat (von Spejbl):
Ich rate nicht vorschnell zu irgendwelchen Aktionen.
Achwas.

Zitat (von Eddison):
Was ihr noch nicht wisst:
Und warum verrätst du das *was sonst noch passierte* schon im Beitrag #17 ?
Zitat (von Eddison):
Möglicherweise möchte der Vermieter zunächst versuchen, die Eigenkündigung über wirtschaftlichen Ruin, zumindest aber Schaden, meinerseits herbeizuführen.
Wie soll man das denn verstehen? Der will dich loswerden. Du willst auch dort raus. Klare Sache.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
guest-12310.07.2019 14:01:48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Wahrscheinlich weil es nachfolgend passierte und ich, wie bereits erwähnt, einen Fachanwalt beauftragt habe, was soll ich hier also noch in einem Forum herumgeistern. Hier nochmals zu antworten basierte in erster Linie auf deiner Nachfrage, was der Anwalt nun mache, was ich zwecks Lerneffekt nicht vorenthalten wollte. Mit weiteren Ausführungen ist dann meinerseits nicht mehr zu rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von guest-12310.07.2019 14:01:48):

Spejbl, völlig richtig was du schreibst zu der Verleumdung! Ziemlich genau so hat beauftragter Anwalt es auch dargestellt und mir davon abgeraten. Anders könnte es sich verhalten, wenn auf Grund der falschen Behauptungen Konsequenzen entstehen, ganz genau.

Es bleibt zu hoffen, dass der Vermieter realisiert dass er nicht nur kassieren kann, sondern auch Pflichten hat. Und ich habe eines gelernt: nie des Friedens willen Mängel hinnehmen und Monate vertrösten lassen. Denn rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich und das Nervenkostüm völlig umsonst angegriffen - denn Frieden herrscht nicht und das Ertragen von Mängeln hat mir genau nichts gebracht.


Ein neuer Mietvertrag muß nicht akzeptiert werden,. Dann behält der alte seine Gültigkeit.

Wenn dem Vermieter das nicht passt, dann muß er den alten kündigen. Und das rechtfertigt lediglich eine ordentliche Kündigung.

Da du eh raus willst, ist dir das Ganze dann eh rille :banana: .

-- Editiert von Spejbl am 10.07.2019 14:29

Signatur:

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#22
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Spejbl):
Aber die Verleumdung ist sehr wohl erkennbar, nämlich dann, wenn eine Fristlose Kündigung auf Grundlage falscher Behauptungen, durch wen auch immer, erfolgt.

Eventuell sollte man sich doch mal mit den Grundlagen beschäftigen ...

§ 187 stGB
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, ...


Nichts davon ist hier gegeben. Abgesehen davon ist das Strafrecht und das hat genau 0,0 mit Zivilrecht zu tun. Selbst wenn es da eine Verurteilung gäbe, bewahrt einen das absolut nicht vor, aus der Wohnung zu müssen..


Hast du richtig gelesen ?? Erkenne einfach mal an, wie Andere das darstellen und bezeugen. Und, nimm es einfach mal zur Kenntnis, daß manche Sachen interdisziplinär zu betrachten und zu behandeln sind. Das Eine schließt das Andere nicht aus. (Gilt auch für Anami).


Ich denke mal, hier können wir wegen dem hier schließen:

Zitat (von guest-12310.07.2019 14:01:48):
Wahrscheinlich weil es nachfolgend passierte und ich, wie bereits erwähnt, einen Fachanwalt beauftragt habe, was soll ich hier also noch in einem Forum herumgeistern. Hier nochmals zu antworten basierte in erster Linie auf deiner Nachfrage, was der Anwalt nun mache, was ich zwecks Lerneffekt nicht vorenthalten wollte. Mit weiteren Ausführungen ist dann meinerseits nicht mehr zu rechnen.


-- Editiert von Spejbl am 10.07.2019 14:37

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von guest-12310.07.2019 14:01:48):
Wahrscheinlich weil es nachfolgend passierte
Samstag nacht hast du deinen ersten Beitrag geschrieben.
Dann passierte das
Zitat (von guest-12310.07.2019 14:01:48):
Der Vermieter hatte mir zudem einen geänderten Mietvertrag vorgelegt und mitgeteilt, den müsse ich innerhalb einer Woche unterschrieben haben. (natürlich war dieser nun einzig zu seinem Vorteil abgeändert worden (...)) .
Zitat (von guest-12310.07.2019 14:01:48):
forderte er zu selbigem Zeitpunkt eine unverhältnismäßige Nebenkostenerhoehung,
alles zwischen Sonntag früh und gestern abend.

Dann mal viel Glück bei der Wohnungssuche.
------------------------------------------
Zitat (von Spejbl):
Da du eh raus willst, ist dir das Ganze dann eh rille
Sie befürchtet aber eine zeitnahe fristlose Kündigung. Und sucht schon lange. Was ist denn dann *rille*? :crazy:
Interdisziplinär? Was soll das denn jetzt?
Mietrecht, Mieterschutz, Räumungsschutz, Vermieterrechte. Alles eine Disziplin.
Zitat (von Spejbl):
Das Eine schließt das Andere nicht aus.
Auf jeden Fall schließt eine Räumungsklage eine Verleumdungsklage aus.
Auf jeden Fall ist es Nonsens, nach Erhalt einer fristlosen Kündigung eine Räumungsschutzklage einzureichen.
Das ist nicht nur Nonsens, sondern totaler Blödsinn.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Erkenne einfach mal an, wie Andere das darstellen

Unfug erkenne ich nicht an, genau wie falsche Darstellungen.



Zitat (von Spejbl):
Und, nimm es einfach mal zur Kenntnis, daß manche Sachen interdisziplinär zu betrachten und zu behandeln sind.

Da wird nichts interdisziplinär betrachtet und behandelt.
Ein Strafgericht trifft keine zivilrechtlichen Entscheidungen.
Ein Zivilgericht trifft keine Entscheidungen, welche das Strafrecht betreffen.
In einer Klage Zivil. und Strafrecht zu behandeln funktioniert nicht.
Punkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
daß man verschiedene Ansichten haben kann.
Wusstest du schon, dass Foren wie diese davon leben, dass es zu x Fragen durchaus verschiedene Ansichten haben kann?
Diese Ansichten sollten aber nicht sooo weit neben dem *Wurfkreis* liegen, wie du es oft hier schaffst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

;) Stimme und Gegenstimme ;) .

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