besteht öffentliches Interesse? Sachbeschädigung nach Privatparty

8. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
LisaMüller123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
besteht öffentliches Interesse? Sachbeschädigung nach Privatparty

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation: Innerhalb einer größeren WG wurde eine ausschweifende Party gefeiert. Im Vorfeld kam es innerhalb der WG zu vielen Streits und schlechter Stimmung. Am Tage der Party wurden die Party-Veranstalter erneut provoziert.
Im Anschluss an die Party waren einige Gegenstände, die sich auf der gemeinschaftlichen Terrasse befanden und die Privateigentum eines Mitbewohners sind, deutlich mutwillig zerstört (Vermutung: aus Rache für die vorherige Provokation). Die Zerstörung wurde durch einen der Party-Veranstalter vorher schriftlich in einem Chat angekündigt. Dies wurde vom Eigentümer der Gegenstände angezeigt.
Einige Tage später stellt sich heraus, dass benannter Mitbewohner nichts mit der Zerstörung zu tun hatte und zur Tatzeit nicht anwesend war. Die Gegenstände sind unabsichtlich beschädigt worden, dadurch dass einige betrunkene Partygäste darauf gefallen sind. Wer genau, ist nicht nachzuweisen.

Auf Grund dieser neuen Infos wurde die Strafanzeige zurückgezogen. Diese wird natürlich trotzdem von der Staatsanwaltschaft geprüft. Der Anzeigenerstatter und Eigentümer der Gegenstände hat großes Interesse an der Einstellung der Strafanzeige, da der Beschuldigte absolut unschuldig ist.
Die Anzeige wurde anfänglich erstattet, da der Eigentümer der zerstörten Gegenstände zu 100% sicher war, dass benannter Mitbewohner der Täter ist. Auf Grund der neuen Entwicklungen ist dies nicht mehr der Fall.
Dies wurde bei der zuständigen Sachbearbeiterin auch zu Protokoll gegeben.
Wie stehen die Chancen, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird?
Soweit zu beurteilen, besteht kein öffentliches Interesse. Allerdings liegt der Staatsanwaltschaft die Androhung der Zerstörung der Gegenstände durch den Mitbewohner schriftlich vor. Handelt es sich hierbei um eine Androhung im Affekt?

Ich freue mich über eine zeitnahe Beantwortung der Frage

Freundliche Grüße


-- Editiert von LisaMüller123 am 08.07.2019 15:23

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Wie stehen die Chancen, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird?


Wenn nicht erkennbar ein abgekartetes Spiel hinter der Sache steckt, in Richtung versuchter Strafvereitelung, 99,99%.

Zitat:
Handelt es sich hierbei um eine Androhung im Affekt?


Die Androhung einer Sachbeschädigung ist nicht strafbar, weder im Affekt, noch sonst irgendwie.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von LisaMüller123):
Wie stehen die Chancen, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird?

Recht nahe bei 100%.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LisaMüller123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat:
Wenn nicht erkennbar ein abgekartetes Spiel hinter der Sache steckt, in Richtung versuchter Strafvereitelung, 99,99%.


Danke für die Antwort!
Was bedeutet Strafvereitelung? Es ist zu 100% sicher, dass der Beschuldigte nicht der Täter war. Leider wird dafür keiner aussagen wollen oder können, da keiner der Partygäste namentlich bekannt ist oder benennbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LisaMüller123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von LisaMüller123):
Wie stehen die Chancen, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird?

Recht nahe bei 100%.


Danke für die Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von LisaMüller123):
Leider wird dafür keiner aussagen wollen oder können, da keiner der Partygäste namentlich bekannt ist oder benennbar ist.


Und schon wird die Geschichte unglaubwürdig......

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Was bedeutet Strafvereitelung?


Das ist in § 258 StGB definiert.

Zitat:
da keiner der Partygäste namentlich bekannt ist oder benennbar ist.


Wie praktisch. Die WG Bewohner, die bei der Party anwesend waren sind wahrscheinlich auch nicht namentlich bekannt?! :devil:

Und von denen kannte sicherlich auch niemand auch nur 1 der nicht dort wohnenden Gäste?!

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.07.2019 00:57

0x Hilfreiche Antwort

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