Anwaltshonorar im sozialgerichtlichen Verfahren

10. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Anwaltshonorar im sozialgerichtlichen Verfahren

Mich würde interessieren, was ein Rechtsanwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren abrechnen darf und wonach sich dies richtet. Nach dem Streitwert möglicherweise? Über Berechnungsbeispiele würde ich mich sehr freuen.

Hintergrund der Frage ist die Tatsache, das Rechsanwälte in sozialrechtlichen Angelegenheiten oft im Rahmen der Beratungshilfe tätig werden und knapp 90 € Honorar meiner Meinung nach sehr wenig Geld für den geleisteten Arbeitsaufwand ist. Respekt an die Anwälte, die dies trotzdem leisten. Mich interessiert daher, ob sich sozialgerichtliche Verfahren wenigstens ein klein wenig besser - und fairer - für den Anwalt rechnen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32291 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
oft im Rahmen der Beratungshilfe tätig werden und knapp 90 € Honorar meiner Meinung nach sehr wenig Geld für den geleisteten Arbeitsaufwand ist.
Im Rahmen der Beratungshilfe (über den Ber-Hilfeschein) kann der Anwalt nur beraten.
Wenn er dann 90,-Honorar für seine weitere Tätigkeit (welche ist das dann?) abrechnet, hat das nichts mit Beratungshilfe zu tun. Für 90,- hat er dann wirklich nicht viel außergerichtliches gemacht.

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsanwaltsgebuehren-im-sozialrecht/
Zitat (von gloegg):
Über Berechnungsbeispiele würde ich mich sehr freuen.
---inside

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Mich interessiert daher, ob sich sozialgerichtliche Verfahren wenigstens ein klein wenig besser - und fairer - für den Anwalt rechnen.

Nö. Da gibt es zwar in der Summe mehr. Aber Mandanten mit Verfahrenskostenhilfe sind - wenn der Anwalt ordentlich arbeitet - normalerweise ein Zuschussgeschäft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Amani

Für die reine Beratung gibt es 35 €.
Für die außergerichtliche Tätigkeit mit Vertretung nach außen gegenüber Dritten gibt es 85 €.

Also werden die rund 90 € sehrwohl für weitere Tätigkeiten abgerechnet.


@glogg
Sicher ist das unfair, genau wie bei PKH, da sort ab einem gewissen Streitwert dann für die gleiche Arbeit Kürzungen vorgegeben werden.

MfG
RA Thomas Bohle

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
m Rahmen der Beratungshilfe (über den Ber-Hilfeschein) kann der Anwalt nur beraten.
Wenn er dann 90,-Honorar für seine weitere Tätigkeit (welche ist das dann?) abrechnet, hat das nichts mit Beratungshilfe zu tun.


Das ist schlichtweg falsch. Die Beratungshilfe umfasst die Beratung und soweit erforderlich Vertretung im außergerichtlichen Verfahren.

Berät der Anwalt lediglich, erhält er dafür 35,- € zzgl. MWST.

Legt der Anwalt nach der Beratung z.B. Widerspruch gegen einen Bescheid ein, erhält er im Rahmen der Beratungshilfe 85,- € zzgl. PP 17,- € zzgl. MWST. Und er hat die Chance, bei erfolgreichem Widerspruch die Geschäftsgebühr in Höhe von 300,- € (für ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren) zzgl. PP und MWST gegenüber der Behörde abzurechnen.

In beiden Fällen, also sowohl bei einer Abrechnung über Beratungshilfe, also auch bei erfolgreichem Widerspruch und Abrechnungen gegenüber der Behörde können weitere Gebührenansprüche (Mehrvertretungsgebühr, Einigungs- und Erledigungsgebühr) entstehen.

@Harry:

Zitat:
Aber Mandanten mit Verfahrenskostenhilfe sind - wenn der Anwalt ordentlich arbeitet - normalerweise ein Zuschussgeschäft.


Das würde ich nicht so sehen, jedenfalls nicht im Sozialrecht, in dem in den meisten Fällen streitwertunabhängig über Betragsrahmengebühren abzurechnen ist.

Klar, reich wird ein Sozialrechtler eher nicht, ein Zuschussgeschäft sind diese Verfahren jedoch auch nicht. Jedenfalls dann, wenn PKH bewilligt wird. Ist der Mandant selbst zahlungspflichtet, besteht im Sozialrecht naturgemäß ein hohes Ausfallrisiko, weil die Mandanten ganz einfach nicht zahlungsfähig sind.

Anders als im Zivilrecht gibt es im Sozialrecht mit PKH auch die gleichen Gebühren, wie ohne PKH.

@gloegg:

Mal ein Beispiel für eine ganz normale Abrechnung eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits:

Verfahrensgebühr 300,- € + Terminsgebühr 280,- € + PP 20,- € = 600,- € zzgl. MWST.

Mindestens diese Gebühren entstehen unabhängig davor ob über 50,- € oder über 50.000,- € gestritten wird.

Dazu kommt ggf. eine Erhöhungsgebühr wenn mehrere Mandanten vertreten werden, von 30% der Verfahrensgebühr pro weiterem Mandant, maximal 200%.

Häufig werden Vergleiche geschlossen, für die ebenfalls eine weitere Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (ohne Erhöhungsgebühr) anfällt.

Des Weiteren handelt es sich bei der genannten Verfahrensgebühr um die sogenannte Mittelbühr, die - je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit - auf bis zu 550,- € angehoben werden kann.

Bei einer zivilrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von z.B. 2.500,- € würde die Verfahrensgebühr lediglich 261,30 € betragen, bei einem Streitwert von z.B. 500,- € nur 58,50 €. Klar ist natürlich auch, je höher der Streitwert, umso mehr lohnt sich der Rechtsstreit auch für den Anwalt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32291 Beiträge, 5678x hilfreich)

Danke für die Hinweise. Was gelernt. TE auch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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