Anwaltsrechnung ohne richtig tätig zu sein

13. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwaltsrechnung ohne richtig tätig zu sein

Hallo Zusammen,

wollte mal um Rat bitten, da ich selber grade etwas emotional geladen bin und möchte keine falsche Entscheidungen treffen. Wie schon aus dem Titel ersichtlich geht es um eine Rechnung.
Ich habe tatsächlich den Anwalt kontaktiert und um Hilfe gebeten. Er hat daraufhin einen Brief an die Gegenseite aufgesetzt, was aber erwidert wurde und danach wollte er mich kontaktieren wie es in der Sache weitergehen sollte aber nie getan. Nach zwei Jahren Untätigkeit flattert die Rechnung rein. Ich trug den eigentlichen schaden aus der Angelegenheit die immer noch nicht beendet ist und statt die Gegenseite aufzufordern sieht er scheinbar sein Mandat als erledigt und ich möchte doch für einen einzigen Brief jetzt ne 3000€ Rechnung bezahlen...

Wie sieht es den für mich aus? Sollte ich den doch auffordern für sein Geld tätig zu werden, was ich eigentlich von dem nicht mehr mag. Nicht bezahlen? Bezahlen, wie viel ist ein Brief Wert? Seine Untätigkeit unter die Frage stellen und meinen dadurch entstandenen Schaden anklagen?

Fragen über Fragen... Kann mir da jemand bitte helfen.

Liebe Grüße
Yaros

Was denn, so teuer?

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22 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

Wenn er die Gegenseite auftragsgemäß angeschrieben hat, hat er also nach Ihrer Auffassung nichts gemacht?

Ein Anwaltsauftrag ist nicht erfolgsabhängig.

Ob die Rechnung in der Höhe stimmt, lässt sich nicht beantworten, aber den vereinbarten oder gesetzlichen Anspruch des Anwaltes werden Sie natürlich zahlen müssen.

Wenn Sie einen Schaden haben, können Sie den natürlich einklagen. Ob das Erfolg haben wird, lässt sich ebenfalls nicht beantworten.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Herr Bohle,

vielen dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe es ja auch nicht bestritten, das er "gar nichts" getan hat.
Nur hat er sich um meinen Fall nicht gekümmert und lies mich, meiner Meinung nach, einfach fallen.
Er habe einfach die Sache nicht weitergeführt, was eigentlich seine Verlässlichkeit und Pflichtbewusstsein unter Frage stellt.

Die höhe der Rechnung wollte ich hierbei auch nicht in Frage stellen. Das hat schon seine Richtigkeit.

Und ja, ich weiß, ein guter Rat ist teuer. Mir geht es jetzt in erster Linie aber auch darum, eine Richtige Entscheidung zu treffen, was ich als nächstes tun sollte.

Gruß&Danke
Yaros

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Er hat daraufhin einen Brief an die Gegenseite aufgesetzt, was aber erwidert wurde und danach wollte er mich kontaktieren wie es in der Sache weitergehen sollte aber nie getan.


Was aber erwidert wurde, soll wohl heißen, der Gegner hat geantwortet.
Zitat:
und danach wollte er mich kontaktieren

Wie lautete diese Erklärung wörtlich ?
Das natürlichste wäre gewesen, selbst den Kontakt aufzunehmen. Dies ist scheinbar aber nicht erfolgt.
Da sich nichts mehr tat, hat er die Sache abgerechnet. Wäre völlig normaler Ablauf.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ja, der gegnerische Partei hatte die Forderung unbegründet erwidert, jetzt hätte man den nächsten Schritt machen sollen, theoretisch. Die Antwort hatte ich eingescannt per Mail bekommen. Was alles legitim ist. Paar Tage spähter trafen wir uns zufällig an einer der Tankstellen und in kurzen Wortwechsel (Guten Tag - Wie geht es den), hieß es, er würde in der Sache auf mich zugehen. Was seit zwei Jahren nicht geschehen ist.
Tatsächlich habe ich letztes Jahr einen Versuch unternommen gehabt. Aber die Sekretärin hat sich stur gestellt mir einen Termin zu geben, weil ich mich geweigert habe jede menge DSGVO- Unterlagen zu unterschreiben. Hatte gesondert noch nachgehackt ob das die Voraussetzung für einen Termin wäre...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also war der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung abgeschlossen. Die Rechnung erfolgt daher völlig zurecht. Sie sagen ja selbst, dass die Höhe nicht zu beanstanden ist.

Zitat (von Yaros):
Paar Tage spähter trafen wir uns zufällig an einer der Tankstellen und in kurzen Wortwechsel (Guten Tag - Wie geht es den), hieß es, er würde in der Sache auf mich zugehen. Was seit zwei Jahren nicht geschehen ist.


Es fand also ein Gespräch bei einer völlig anderen Gelegenheit statt. In diesem Gespräch haben sie offenbar auch einen Auftrag zu weiteren gerichtlichen Vertretung erteilt. Mal abgesehen davon, finde ich es nicht verwunderlich, dass bei einem solchen beiläufigen Treffen offenbar im Anschluss vergessen wurde, dass der Anwalt Ihnen eine Rückmeldung zugesagt hat. Ist für mich in einer solchen Situation auch nichts ungewöhnliches. Mal abgesehen davon, dass man sich auch fragen könnte, ob sie den Anwalt richtig verstanden haben oder ob er Ihnen nahegelegt hat, sich bei ihm zu melden.

Dann melden Sie sich eine ganze Zeit nicht. Und als sie sich dann melden, passiert das

Zitat (von Yaros):
Aber die Sekretärin hat sich stur gestellt mir einen Termin zu geben, weil ich mich geweigert habe jede menge DSGVO- Unterlagen zu unterschreiben.


Dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO bei sämtlichen Personen und Firmen, die im datenschutzrelevanten Bereiche tätig sind eine schiere Vielzahl von Dokumenten zu unterzeichnen ist, sollte allgemein bekannt sein. Die DSGVO legt nun mal den Daten verarbeitenden Stellen sehr viele Informationspflichten auf und die Bußgelder sind auch sehr in die Höhe gesetzt worden. Dass man sich da absichert, sollte nicht verwunderlich sein.

Dann darf man sich aber als potentieller Mandant nicht wundern, dass man hier nicht weiter kommt. Vielleicht sollten Sie auf sich selber sauer sein. Ein Fehlverhalten des Anwalts, dass er im Rahmen eines erteilten Auftrages untätig geworden ist, sehe ich nicht.

Das einzige, was man ihm vielleicht vorwerfen könnte ist, das er ein angetragenes Mandat eventuell nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Wobei ich mir die Frage stelle aufgrund der Schilderung, ob es überhaupt jemals von Ihnen im Rahmen der Gespräche das gegenüber dem Anwalt geäußerte Ansinnen gab, dass der Anwalt Sie im gerichtlichen Verfahren vertreten soll bzw dieses Verfahren einleiten soll.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
dass der Anwalt Sie im gerichtlichen Verfahren vertreten soll bzw dieses Verfahren einleiten soll.

Wären wir im Gespräch geblieben, wäre es daraufhin gelaufen. Wir haben das ja von vorne hinein besprochen gehabt, dass wir erst die Gegenseite anschreiben und bei "nicht durchdringen" ein Eilverfahren eingeleitet werden sollte.
Er habe sich aber nicht gemeldet und ich bekam keinen Termin...
Meine Sache ist dadurch nicht abgeschlossen und ich kann mein Eigentum nicht im vollem Umfang nutzen, so wie das vorgesehen war. So trage ich immer noch einen Schaden und der Anwalt übt sein Beruf sehr schlampig aus, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5537 Beiträge, 2497x hilfreich)

Nö. Der Anwalt kann ja momentan nicht weiter für dich arbeiten, da du dich weigerst, die Grundlage dafür zu schaffen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber das er einen Termin einstellen wollte im Sommer 2017, das war das mit der DSGVO noch gar nicht pflichtend, ist doch schon ein Ansatz oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Yaros):
das war das mit der DSGVO noch gar nicht pflichtend, ist doch schon ein Ansatz oder nicht?

Sehe ich nicht so.
Die DSGVO war da ja schon länger in Kraft und das gerade ein Anwalt nicht bis zum letzten Tag der Übergangsfrist wartet, ist nicht zu beanstanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@Yaros
Egal, was man Ihnen mitteilt - Sie wissen es doch sowieso besser. Wozu also die Fragerei?

Wen die Rechnungshöhe korrekt ist - bezahlen oder verklagten lassen und dann nach Ihrer Darstellung die Verfahrenskoste tragen.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich weiß es leider nicht besser, darum frage ich auch nach Rat. Hier muss es doch was geben in der Sache weiterzukommen oder die Rechnung abwenden. Ich denke das mit Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 43 BRAO ) hier was zu machen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@Yaros,
Sicherlich gibt es Etwas, um in der Sache weiterzukommen - bezahlen Sie die Rechnung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Nur nützt denken hier nichts.
Es wird ja auch nur die erbrachte Leistung berechnet.
Warum die weiteren Schritte nicht ergriffen wurden, ist ein anderes Thema.
Vermutlich gibt es da mindestens ein Mitverschulden.
Das ändert aber nichts an der Berechtigung der Rechnung.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie mögen ja alle Recht haben und für Eure Antworten bin ich ja auch sehr dankbar. Nur habe ich erstmal Kosten und kein Ergebnis. Das würde für mich heißen, dass um in der Sache weiterzukommen das ganze noch mal auf ein neues ins rollen zu bringen, sprich ein neues Auftrag = wiederholte Kosten?!
Aber das der Anwalt damals seine Arbeit "schlampig" gemacht hat, ist nicht mehr von Bedeutung?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Das würde für mich heißen, dass um in der Sache weiterzukommen das ganze noch mal auf ein neues ins rollen zu bringen

Richtige Erkenntnis.
Zitat:
Aber das der Anwalt damals seine Arbeit "schlampig" gemacht hat, ist nicht mehr von Bedeutung?


Wird sich nach der bisherigen Schilderung nur nicht beweisen lassen.
Sicher gab es auch noch keine Prozeßvollmacht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Yaros):
Aber das der Anwalt damals seine Arbeit "schlampig" gemacht hat, ist nicht mehr von Bedeutung?

Bisher lese ich diesbezüglich nur Vermutungen / Unterstellungen. Ohne Beweise wird das nichts ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Yaros):
Nur habe ich erstmal Kosten und kein Ergebnis.


und selbst diese Aussage ist nicht richtig.
Der erste Teil des Auftrages wurde vom Anwalt erledigt, als Ergebnis steht fest, dass sich die Gegenseite weigert die Forderung zu erfüllen.
Wird das Mandat nicht auf "gerichtliche Durchsetzung" erweitert, falls das jetzt überhaupt noch möglich ist (Verjährung), ist des Anwalts Auftrag erledigt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt wie Beweise auch damalige Prozessvollmacht um meine Meinung zu vertreten, sonst macht sich doch niemand ne kleinste Mühe.
Die Rechnung war ja damals an die Gegenseite adressiert, nur lies er ja die Sache "ruhen", bestimmt mit so einem Hintergedanken: -ich komm ja jeh zu meinem Geld, warum soll ich mir den die Finger krumm machen. Und jetzt habe ich den Salat aus dem ich keinen Ausweg weiß.
Einfach nur die Rechnung Bezahlen und auf mein Recht zu bestehen, den gleichen Vorfall nochmal von neuem anfangen? Nach zwei Jahren die gleichen kosten für "nichtstun"...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Yaros
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt wie Beweise auch damalige Prozessvollmacht um meine Meinung zu vertreten, sonst macht sich doch niemand ne kleinste Mühe.
Die Rechnung war ja damals an die Gegenseite adressiert, nur lies er ja die Sache "ruhen", bestimmt mit so einem Hintergedanken: -ich komm ja jeh zu meinem Geld, warum soll ich mir den die Finger krumm machen. Und jetzt habe ich den Salat aus dem ich keinen Ausweg weiß.
Einfach nur die Rechnung Bezahlen und auf mein Recht zu bestehen, den gleichen Vorfall nochmal von neuem anfangen? Nach zwei Jahren die gleichen kosten für "nichtstun"...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@Yaros
Irgendwie dreht man sich im Kreis.
Ihr Vorwurf, der Anwalt hätte nichts gemacht, wird auch durch Ihre ständigen Wiederholungen nicht richtiger. Natürlich hat der Anwalt etwas gemacht, dafür rechnet er ab und die Höhe stimmt nach Ihren Angaben auch. Vielleicht zahlen Sie nur einfach einmal für erbrachte Leistungen?
Dass Sie mit den Leistungen offenbar nicht zufrieden sind, ist nun mehr als bekannt. Aber es gibt eben kein Erfolgshonorar.
Und ich frage mich auch, warum Sie dann wohl zwei Jahre still gewartet haben und erst dann aktiv werden, wenn der Anwalt - natürlich vollkommen unverschämt ;) - sein Geld haben will.

Ihnen ist nun Ihre Frage von mehreren Personen beantwortet worden.
Auch diese Antworten gefallen Ihnen nicht und es kommt immer zu "Ja, aber.." Ihrerseits.
Warum kann ich den Kollege wohl verstehen, wenn er das Mandat nicht fortführen will, zumal Sie sich weigern, die Belehrung zur Datenschutzerklärung zu unterschreiben. Spätestens in diesem Moment hätten Sie unsere Bürotür von draußen sehen dürfen. :devil:

Also: Zahlen Sie oder lassen Sie sich verklagen. :neck:


MiG
RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@Yaros
Irgendwie dreht man sich im Kreis.
Ihr Vorwurf, der Anwalt hätte nichts gemacht, wird auch durch Ihre ständigen Wiederholungen nicht richtiger. Natürlich hat der Anwalt etwas gemacht, dafür rechnet er ab und die Höhe stimmt nach Ihren Angaben auch. Vielleicht zahlen Sie nur einfach einmal für erbrachte Leistungen?
Dass Sie mit den Leistungen offenbar nicht zufrieden sind, ist nun mehr als bekannt. Aber es gibt eben kein Erfolgshonorar.
Und ich frage mich auch, warum Sie dann wohl zwei Jahre still gewartet haben und erst dann aktiv werden, wenn der Anwalt - natürlich vollkommen unverschämt ;) - sein Geld haben will.

Ihnen ist nun Ihre Frage von mehreren Personen beantwortet worden.
Auch diese Antworten gefallen Ihnen nicht und es kommt immer zu "Ja, aber.." Ihrerseits.
Warum kann ich den Kollege wohl verstehen, wenn er das Mandat nicht fortführen will, zumal Sie sich weigern, die Belehrung zur Datenschutzerklärung zu unterschreiben. Spätestens in diesem Moment hätten Sie unsere Bürotür von draußen sehen dürfen. :devil:

Also: Zahlen Sie oder lassen Sie sich verklagen. :neck:


MiG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

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