Folgender fiktiver Fall:
S schuldet dem G Geld aus einem Vertrag. S zahlt nicht. Nach einem Urteil beauftragt G den Gerichtsvollzieher Y damit, bei S zu pfäden.
Als Y bei S ankommt, trifft er nicht S, sondern dessen erwachsenen Sohn C. Nachdem Y den C aufklärt, wird das Auto, dass C geliehen bekommen hat aber S gehört, gepfändet (Pfandsiegel wird angebracht).
Wenig später wird das Auto abgeholt, obwohl C dies nun nicht mehr will.
Erst jetzt, als das Auto nun "weg" ist, erfährt S von dieser pfändung und will nun von G den Erlös der Pfändung.
Hätte S einen Anspruch auf diesen Erlös? Möglicherweise aus Bereicherungsrecht? Denke da möglicherweise an § 812 I S. 1 2. Alt?
Erlösherausgabe nach Pfändung
15. Juli 2019
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Frage vom 15. Juli 2019 | 15:31
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erlösherausgabe nach Pfändung
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#1
Antwort vom 15. Juli 2019 | 20:45
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 88x hilfreich)
Nein. Ein Auto ist grds. pfändbar. Der Erlös fließt dem G zu.
#2
Antwort vom 18. Juli 2019 | 12:14
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Zitataber S gehört, :
Ich interpretiere dies so, dass S Eigentümer des Autos ist. Da sich der Titel, den G hat, gegen S richtet, ist alles richtig gelaufen. Es wurde Eigentum von S gepfändet. Der Versteigerungserlös steht in Höhe der Forderung des G dem G zu.
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