Erlösherausgabe nach Pfändung

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
MarkusNBB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erlösherausgabe nach Pfändung

Folgender fiktiver Fall:
S schuldet dem G Geld aus einem Vertrag. S zahlt nicht. Nach einem Urteil beauftragt G den Gerichtsvollzieher Y damit, bei S zu pfäden.
Als Y bei S ankommt, trifft er nicht S, sondern dessen erwachsenen Sohn C. Nachdem Y den C aufklärt, wird das Auto, dass C geliehen bekommen hat aber S gehört, gepfändet (Pfandsiegel wird angebracht).
Wenig später wird das Auto abgeholt, obwohl C dies nun nicht mehr will.
Erst jetzt, als das Auto nun "weg" ist, erfährt S von dieser pfändung und will nun von G den Erlös der Pfändung.

Hätte S einen Anspruch auf diesen Erlös? Möglicherweise aus Bereicherungsrecht? Denke da möglicherweise an § 812 I S. 1 2. Alt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Nein. Ein Auto ist grds. pfändbar. Der Erlös fließt dem G zu.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von MarkusNBB):
aber S gehört,


Ich interpretiere dies so, dass S Eigentümer des Autos ist. Da sich der Titel, den G hat, gegen S richtet, ist alles richtig gelaufen. Es wurde Eigentum von S gepfändet. Der Versteigerungserlös steht in Höhe der Forderung des G dem G zu.

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