Zusage zum gewerblichen Mietvertrag

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
WerFragt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusage zum gewerblichen Mietvertrag

Guten Tag,

ich habe als gewerblicher Unternehmer einem Mieter ein Ladenlokal angeboten. Dieser hat mir zugesagt im Beisein von Zeugen das er den Laden definitiv nimmt. Die Konditionen über Mietzeit und Mietzins haben wir auch ausgehandelt. Daraufhin habe ich einige Schönheitsreparaturen vorgenommen und auch die Außenfläche neu gestaltet. Dem Mieter habe ich den Mietvertrag vorgelegt, auf Wusch haben ich dann noch einige Änderungen vorgenommen. Jetzt verweigert der "Mieter" die Unterschrift und erklärt er wird den Laden nicht nehmen. Meine Frage ist kann ich die mündliche Zusage unter Kaufleuten als verbindlich betrachten. Ich weiß dass die Beweispflicht natürlich bei mir liegt für die Zusage.

Vielen Dank im Voraus für eure Informationen dazu.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nach der Schilderung war vereinbart, für das Mietverhältnis einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen.
Dieser Mietvertrag hat dem Mieter offenbar trotz der Änderungen nicht zugesagt und es ist somit nicht zum Abschluss gekommen. Auf Grundlage der §§ 125 - 127 BGB sehe daher keinen geschlossenen MIetvertrag.



-- Editiert von Spezi-2 am 15.07.2019 17:27

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von WerFragt):
Dem Mieter habe ich den Mietvertrag vorgelegt, auf Wusch haben ich dann noch einige Änderungen vorgenommen.
Das beantwortet deine Frage. Es sollte ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden. Sonst hätte es dieses Schriftstückes ja gar nicht mehr bedurft. Auch die Änderungen machen deutlich, dass man sich noch in Vertragsverhandlungen befunden hat.

Ich sehe daher keinen Mietvertrag. Ob dennoch ein Schadensersatz wegen eines Vertrauensschadens möglich ist, kann ich nicht einschätzen. Dazu müsste man die Details wissen, also ob z.B. anderen Interessenten abgesagt wurde oder ob Arbeiten speziell für diesen Mieter vorgenommen wurden.

Aber du hast das wesentliche Problem eh schon angesprochen: Beweisbarkeit. Auch für einen Vertrauensschaden müsstest du erstmal beweisen, dass du wirklich auf den Abschluss des Mietvertrages fest vertrauen durftest.

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#3
 Von 
WerFragt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Nur zählt dann die Zusage des Mieters gar nicht? Kann man in dieser Zusage keinen „ Vorvertrag" sehen? Ich habe den Mietvertrag nach Wunsch des Mieters angepasst. Das er dann die Unterschrift verweigert, ist für mich nicht verständlich.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn die Erklärung wirksam wäre, müsste ein Mieter dann ja jedem Text in einem Mietvertrag zustimmen.
Oder anders, ein Vermieter müsste jede gewünscht Änderung hinnehmen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
WerFragt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja die besprochenen Konditionen wurden alle in dem Mietvertrag übernommen. Es handelte sich um einen vorgefertigten Mietvertrag, der den aktuellen Richtlinien entspricht. Hier die vorgedruckten Klauseln zu ändern ist doch sicherlich Sinnfrei? Im übrigen hatten wir den Laden über Monate freigehalten. Wir konnten uns auf die Zusage meiner Meinung nach verlassen. Dem Mieter wurde seine aktuelle Räumlichkeiten gekündigt. Ich werde auf jeden Fall einmal einen Termin bei einem Anwalt vor Ort machen. Danke für die Antworten.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120328 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von WerFragt):
Hier die vorgedruckten Klauseln zu ändern ist doch sicherlich Sinnfrei?

Zitat (von WerFragt):
auf Wusch haben ich dann noch einige Änderungen vorgenommen.

Finde den Widerspruch...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
WerFragt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch...


Die Änderungen wurden nicht an den Klauseln vorgenommen, sondern an zusätzliche Vereinbarungen wie Parkplätze und Außenflächen. Also sicherlich kein Widerspruch.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von WerFragt):
Es handelte sich um einen vorgefertigten Mietvertrag, der den aktuellen Richtlinien entspricht.
Die aktuellen Richtlinien finden sich im BGB. Ich gehe jede Wette ein, dass du keinen Mietvertrag rein nach BGB abschließen wolltest. Vermutlich wird dieser vorgefertigte Mietvertrag Klauseln beinhalten, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Das mag üblich sein. Dennoch muss der Mieter diesem nicht zustimmen. Und seien sie noch so üblich.

-- Editiert von cauchy am 15.07.2019 23:25

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#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von WerFragt):
Im übrigen hatten wir den Laden über Monate freigehalten.


Und warum wurde der Mietvertrag nicht zügig nach der "mündlichen Zusage" erstellt und unterzeichnet?

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#10
 Von 
WerFragt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Und warum wurde der Mietvertrag nicht zügig nach der "mündlichen Zusage" erstellt und unterzeichnet?


Ganz einfach, weil es einmal Freunde waren. Die Betonung lag auf "waren". Aus Fehlern lernt man und dann habe ich teuer Lehrgeld bezahlt. Viel Hoffnung mache ich mir nicht, werde trotzdem einmal das Geld für ein Beratungsgespräch beim Anwalt investieren. Ich bedanke mich für die Antworten.

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