Habe ich ein Recht auf Wiederrufung? (Ebay Kleinanzeigen)

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
maaxim24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe ich ein Recht auf Wiederrufung? (Ebay Kleinanzeigen)

Liebe Community,

Ich habe nun lange recherchiert, jedoch komme ich zu keinem Ergebnis, vielen Dank für die Hilfe vorab.
Ich habe vor rund 10 Tagen eine analoge Kamera auf Ebay Kleinanzeigen erworben. Sie wurde mir vorher schriftlich als einwandfrei beschrieben. Als ich sie abgeholt habe, hat mir die VErkäuferin vor Ort auch nochmal versichert das alles okay sei. Zu Hause jedoch bemerkte ich bei direkten Licht etwas in der Linse, in ihrer dunklen Wohnung sah das aus wie Staub. Es handelt sich jedoch um Glaspilz, welcher sich schon ausgebreitet hat. Ich selber wusste vor dem Kauf nicht einmal über die Existenz von Glaspilz bei Kameras bescheid, allerdings zerstört dieser die Kamera und macht sich früher oder später auf Bildern bemerkbar. Eine Rücktausch habe ich noch am selben Tag angefordert, sie lehnte auf Grund das ich die Kamera ja einfach mit einer Defekten tauschen könnte ab. Auch wüsste sie nichts von einem Glaspilz, wichtig ist noch das im Listing kein direktes Foto der Linse reingestellt wurde.

Habe ich ein Recht auf Widerrufung? Wenn ja, wäre eine Anzeige der nächste Schritt? Wie lange habe ich dafür nach Kauf noch Zeit?

Vielen Dank. Mit freundlichen GRüßen

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von maaxim24):
Habe ich ein Recht auf Widerrufung?
nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Verkäufen von privat an privat nicht.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von maaxim24):
Sie wurde mir vorher schriftlich als einwandfrei beschrieben.

Genauer Wortlaut?



Zitat (von maaxim24):
Wenn ja, wäre eine Anzeige der nächste Schritt?

Was für eine? Kleinanzeige? Strafanzeige? Würden beide nichts nützen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
maaxim24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich - Funktioniert die Kamera einwandfrei?

Sie - Ja :)

Okay und was würde etwas nützen ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von maaxim24):
Ich - Funktioniert die Kamera einwandfrei?

Sie - Ja


Und? ist die Aussage falsch? D.h. funktioniert die Kamera nicht einwandfrei?

Falls jetzt noch ja, sinken Deine rechtlichen Chancen bis auf den Boden. D.h., weder Rücktritt vom Kaufvertrag und erst recht nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bieten genug Erfolgsaussichten um das Ganze mit hohem Kostenaufwand durchzuziehen.

Hinzu kommt, dass der Verkäufer für offensichtliche Mängel nicht haftet. Insoweit gilt dann immer noch gekauft wie gesehen.
Falls also dieser Pilz dessen Name auch ich zum ersten male höre schon bei der Abholung zu sehen war (im Gegensatz zu versteckt) hast Du ihn mitererworben. Dann hättest Du nicht richtig aufgepasst.

Berry

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Ich sehe hier ebenfalls keinen Grund den Kauf Rückabwickeln zu können. Ich lese aus deine Ausführung, dass die Kamera aktuell ganz normal funktioniert. Du wurdest also nicht getäuscht. Ich gehöre übrigens auch zu denjenigen, die noch nie etwas von Glaspilz gehört haben. Soweit ich das gerade googeln konnte, kann man den Pilz aber auch wieder entfernen. Wenn aktuell alles normal funktioniert und du den Pilz entfernst, dann ist doch alles in bester Ordnung.

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von maaxim24):
Zu Hause jedoch bemerkte ich bei direkten Licht etwas in der Linse, in ihrer dunklen Wohnung sah das aus wie Staub.
Damit hat man zumindest bemerkt, dass etwas nicht stimmen könnte. Ich kann kein verkratztes Auto kaufen und mich im nachhinein darauf berufen, dass ich den Wagen im dunkeln angeschaut habe.
Man hätte mit einfachen Mitteln (z.B. aus der dunklen Wohnung rausgehen) überprüfen können, ob es wirklich nur Staub ist, oder etwa Glaspilz, dessen Existenz auch mir im übrigen bisher gänzlich unbekannt war

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#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von maaxim24):
Zu Hause jedoch bemerkte ich bei direkten Licht etwas in der Linse, in ihrer dunklen Wohnung sah das aus wie Staub. Es handelt sich jedoch um Glaspilz ... ich selber wusste vor dem Kauf nicht einmal über die Existenz von Glaspilz bei Kameras bescheid


Und woher weißt Du nun, daß es sich bei dem Dir zunächst als "Staub" erscheinenden Etwas um Glaspilz handelt? Und woher wußte die unwissende Verkäuferin einer ( wie kostspieligen? ) Analog(film)-Kamera mit (erkennbar) trüblicher Linse, daß sie beim Online-Angebot keine Ansicht der Kamera-Linse einstellen darf, die Interessenten von Analog-Kameras einen Hinweis auf Glaspilz liefern könnten?

Zitat:
Habe ich ein Recht auf Widerrufung?


Zwar kein Recht sich OHNE GRÜNDE wieder vom Vertrag lösen zu können ( sofern die Verkäuferin keine unternehmerische Tätigkeit verschleiert ). Höchstens Rechte aufgrund einer vertragswidrigen Beschaffenheit.

Zitat:
Falls also dieser Pilz dessen Name auch ich zum ersten male höre schon bei der Abholung zu sehen war (im Gegensatz zu versteckt) hast Du ihn mitererworben. Dann hättest Du nicht richtig aufgepasst.


Das Gesetz stellt einer Mängelkenntnis nicht schon ein Kennen-KÖNNEN gleich, sondern erst ein Kennen-MÜSSEN d.h. erst wenn ein Mangel auch für einen Laien, selbst bei allergeringster Aufmerksamkeit unübersehbar war, erst dann müßte sich der Käufer diese grob fahrlässige Mängelunkenntnis zurechnen lassen. AUSNAHME: der Mangel war vom Verkäufer arglistig verschwiegen ( = in Kenntnis des Mangels und seiner Bedeutung für den Kaufentschluss unerwähnt gelassen ) worden.

ABER: Nicht zuletzt aus den Beiträgen hier ergibt sich, daß nicht davon die Rede sein kann, dass ein Nichtwahrnehmen eines Linsenpilzes als GROB FAHRLÄSSIGE Unkenntnis zu werten sei. Denn offenkundig fällt dem Durchschnittskäufer der Befall eines Fotoobjektivs mit Glaspilz nicht sofort ins Auge, insbesondere hat er überhaupt keine Kenntnis von seiner Existenz.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich lese aus deine Ausführung, dass die Kamera aktuell ganz normal funktioniert. Du wurdest also nicht getäuscht.


Wenn die Verkäuferin um den Pilzbefall wußte, dann läge ein arglistiges Mängelverschweigen / arglistige Täuschung vor, selbst wenn der Pilzbefall (zur Zeit) die Funktionstüchtigkeit noch in keinster Wiese einschränken sollte.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn die Verkäuferin um den Pilzbefall wußte, dann läge ein arglistiges Mängelverschweigen / arglistige Täuschung vor,
Korrekt. Allerdings ist es am Käufer zu beweisen, dass die Verkäuferin davon wusste.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn die Verkäuferin um den Pilzbefall wußte, dann läge ein arglistiges Mängelverschweigen / arglistige Täuschung vor,
Korrekt. Allerdings ist es am Käufer zu beweisen, dass die Verkäuferin davon wusste.


Wenn die Käuferin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten möchte, dann hätte sie die Verkäuferkenntnis zu beweisen.

Wenn die Käuferin dagegen "nur" den Pilzbefall als Sachmangel beanstanden möchte, dann bräuchte sie keine Verkäuferkenntnis = arglistiges Mängelverschweigen zu beweisen, weil ihr dies erst bei einem "infolge grober Fahrlässigkeit" unbekannt gebliebenem Pilzbefall abverlangt werden könnte.

RK

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