Pachtvertrag für Wochenendhaus/ Erholungsgebiet

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Pachtvertrag für Wochenendhaus/ Erholungsgebiet

Hallo,

Ich hoffe hier kann mir jemand fix helfen (da ich das Haus entweder fix kaufen oder absagen muss). Dies wäre als Erstwohnsitz bewohnt und auch so erlaubt.

Und zwar habe ich ein wirkliches Schnäppchen-Haus gefunden, da die jetzigen Besitzer zum 1.08 bereits ausziehen.

Nun gut, das Haus steht auf einem Pachtgrundstück. Ich habe heute mit den Verpächtern geredet und mir wurde mitgeteilt, dass 1 Hund erlaubt sei. Dies steht auch so im Pachtvertrag. So, nun ist es so, dass ich 2 habe und mich auch ganz sicher von keinem der beiden trennen werde.

Meine Fragen wären nun wie folgt:

1. Ist es so rechtens, dass mir vorgeschrieben wird, was ich auf meinem Pachtgrundstück halten darf? Also eine Kuh wäre auf 600qm unangemessen, aber 2 Hunde?

2. Laut Verkäuferin haben mehrere Anwohner dort mehrere Hunde. Kann ich mich da auf Gleichstellung berufen?

3. Was könnte mir notfalls passieren? Können sie den Vertrag dann einfach so kündigen? Mir wurde nämlich gesagt der wäre dann nichtig, wenn ich mit 2 Hunden dort hin ziehe oder „auf mal" später noch einer da wäre.
Im Vertrag steht auch dass nur ein Hund pro Grundstück erlaubt ist. Generell kommt mit der ganze Vertrag ein wenig „willkürlich" vor. Also als ob die das alles nach Lust und Laune aufgeschrieben haben, wie es denen am besten passen würde.

Hat man bei einem Pachtvertrag nicht „mehr Rechte" bei der Nutzung, als bei einem Mietvertrag?

Danke und liebe Grüße.

-- Editiert von fb519992-79 am 15.07.2019 21:16

-- Editiert von fb519992-79 am 15.07.2019 21:18

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
Dies wäre als Erstwohnsitz bewohnt und auch so erlaubt.

Das würde ich erst mal behördlich verifizieren lassen. In der Regel ist das bei solchen Häusern nämlich nicht so.



Zitat (von fb519992-79):
1. Ist es so rechtens, dass mir vorgeschrieben wird, was ich auf meinem Pachtgrundstück halten darf? Also eine Kuh wäre auf 600qm unangemessen, aber 2 Hunde?

Ohne den Wortlaut des Vertrages zu kennen, wird man da nicht viel sagen können.



Zitat (von fb519992-79):
2. Laut Verkäuferin haben mehrere Anwohner dort mehrere Hunde. Kann ich mich da auf Gleichstellung berufen?

Kann man, nützt nur mangels Rechtsgrundlage nichts, denn das können die ignorieren..



Zitat (von fb519992-79):
Hat man bei einem Pachtvertrag nicht „mehr Rechte" bei der Nutzung, als bei einem Mietvertrag?

Nö.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Also tatsächlich wohnen die meisten dort als Erstwohnsitz. So auch die jetzigen Hausbesitzer, seit 3 Jahren. Im Pachtvertrag werden auch 220€ für den Erstwohnsitz pro Jahr berechnet.

Ich weis jetzt nicht wie und ob ich Fotos einfügen kann. Ich habe die Seiten bezüglich Hunde fotografiert.

Und naja, doch... Bei Pachtverträgen darf ich mit dem Grundstück auch Gewinn erzielen - dies ist ja bei einem Mietvertrag anders. Und ich meine auch mal gelesen zu haben, dass man für diese Zeit Eigentumsrecht hat. :-/

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
Also tatsächlich wohnen die meisten dort als Erstwohnsitz.

Irrelevant was andere da machen.



Zitat (von fb519992-79):
Ich weis jetzt nicht wie und ob ich Fotos einfügen kann.

Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.

Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imgbb.com/ oder https://imgur.com/upload das Foto ins Internet stellen.

Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.

Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.



Zitat (von fb519992-79):
Bei Pachtverträgen darf ich mit dem Grundstück auch Gewinn erzielen - dies ist ja bei einem Mietvertrag anders.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von fb519992-79):
Und ich meine auch mal gelesen zu haben, dass man für diese Zeit Eigentumsrecht hat.

Eigentumsrecht hat nur der Eigentümer bzw. sein Bevollmächtigter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wie will man ein Haus kaufen, ohne Grundstück? Ein Erbbaurecht ist ja wohl nicht geplant.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wie will man ein Haus kaufen, ohne Grundstück? Ein Erbbaurecht
ist ja wohl nicht geplant.

wirdwerden[/Quote


Die Häuser gehören dort alle irgendwelchen Besitzern, die Pächter des Grundstückes sind.

Dies ist gängig in solchen Gebieten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb519992-79):
Also tatsächlich wohnen die meisten dort als Erstwohnsitz.

Irrelevant was andere da machen.

Allerdings steht das auch im Pachtvertrag. Ich habe sogar Gelsen, dass die 220€ im Jahr als Erstwohnsitzgebühr nehmen.



Zitat (von fb519992-79):
Ich weis jetzt nicht wie und ob ich Fotos einfügen kann.

Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.

Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imgbb.com/ oder https://imgur.com/upload das Foto ins Internet stellen.

Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.

Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.



Zitat (von fb519992-79):
Bei Pachtverträgen darf ich mit dem Grundstück auch Gewinn erzielen - dies ist ja bei einem Mietvertrag anders.

Das ist schlicht falsch.

Wo steht das? Bisher finde ich nur Gesetzestexte, die eben das aussagen. Dies wird sogar als einer der großen Unterschiede erklärt. :-/ Als Beispiel war angegeben, dass wenn man ein Grundstück mit Apfelbäumen Mietet, man die Äpfel nicht gewinnbringend veräußern dürfte. Bei einem Pachtvertrag wäre dies allerdings möglich.


Zitat (von fb519992-79):
Und ich meine auch mal gelesen zu haben, dass man für diese Zeit Eigentumsrecht hat.

Eigentumsrecht hat nur der Eigentümer bzw. sein Bevollmächtigter.



https://ibb.co/DfGDwcg
https://ibb.co/7zjgrR7

Ich hoffe das ist so richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

So langsam kapiere ich, was da abgeht.

Vorab erst einmal dieses: der Unterschied zwischen Miet- und Pachtvertrag ist nicht über die Art der Verwertung von Früchten definiert. Keine Ahnung, wer so einen Blödsinn ins Netz stellt. Zutreffend ist vielmehr: Letztlich sind alle Verträge, die ein Grundstück mit einer wie auch immer gearteten Bebauung drauf Mischverträge. Es ist das Recht anzuwenden, welches der Gewichtung der Nutzung am ehesten entspricht. Miete ich ein Haus mit Garten (auch wenn Nutzpflanzen angebaut sind), wohne ich in dem Haus, so wird Mietrecht angewandt. Schließe ich einen Vertrag für einen Schrebergarten ab, mit einer Hütte drauf für die Gartengeräte und Nutzung am Wochenende, so wird das ein Pachtvertrag sein, den ich da abgeschlossen habe. Hier liegt der Schwerpunkt also auf der Nutzung des Grundstücks, nicht auf der Nutzung der Hütte.

Wenn Du da einen Pachtvertrag abschließen sollst, dann liegt der Schwerpunkt auf der Nutzung des Grundstücks, nicht auf Bewohnen der Hütte/des Hauses. Bei dieser Konstellation gehe ich davon aus, dass hier das ständige Bewohnen der Hütte unzulässig ist, bzw. nicht mit den kommunalen Gesetzen in Übereinstimmung steht. Was für Gefahren birgt die Zweckentfremdung? Irgendwann wird die Kommune nicht mehr mitziehen und dulden. Hab ich vor einigen Jahren so im Umfeld meiner Stadt erlebt. Da fielen dann viele Hüttennutzer aus allen Wolken, als sie ihren Erstwohnsitz ziemlich schnell räumen mussten.

Ehe Du irgendwas unterschreibst, solltest Du in Deiner Gemeinde klären, ob Du da Deinen Erstwohnsitz nehmen darfst. Ob diese Hütte auch die baulichen Voraussetzungen hat, überhaupt als Dauerwohnsitz genutzt zu werden. Da müsste Dir das Bauamt Deiner Stadt weiterhelfen können. Nur, wenn das alles legal ist, dann würde ich an den Abschluß eines Pachtvertrages denken. Vorher nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
Hat man bei einem Pachtvertrag nicht „mehr Rechte" bei der Nutzung, als bei einem Mietvertrag?


Bitte beachte was genau Du wo gepachtet hat.

Ein Parzelle auf einem Grundstück auf dem die

Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze
und Wochenendhäuser
(CPl-Woch-VO)
Vom 12. April 1984


gilt, kein Wohngrundstück.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6430 Beiträge, 2317x hilfreich)

Ich denke auch, der Fragesteller hat nicht begriffen, dass er
a.) einen Pachtvertrag nur für die Grundstücksfläche abschließt und
b.) einen Kaufvertrag für ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude.

Eigentumsrechte gibt es somit nur für das Gebäude, nicht aber für das Grundstück.
Vermutlich erscheint der "Kaufpreis" daher auch als günstig. Eine Gebäude kann man am Ende des Pachtvertrages nicht wie einen Wohnwagen einfach mitnehmen. Es bleibt nur ein Verkauf.

Welche Nutzungsrechte ein Pächter des Grundstücks nach dem Pachtvertrag hat kann durch den Verpächter im Pachtvertrag festgelegt werden, aber auch durch öffentlich rechtliche örtliche Vorschriften welche
Beschränkungen enthalten.
Gerade für Wochenendhäuser/Erholungsgebiete wird die Gemeinde schon für die Nutzung der Grundstücksfläche allerlei Regelungen aufgestellt haben, welchen man auch ohne Vereinbarung mit dem Verpächter unterliegt.

Aber auch die Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus in einem Erholungsgebiet kann behörtlichen Auflagen unterliegen.
Es ist also zu raten zunächst bei den zuständigen Behördenzu klären, was es für Auflagen und Beschränkungen
gibt.
Eine Regelung zur Tierhaltung im Pachtvertrag halte ich für zulässig.
Da sind die Rechte eines Pächters auch sicher geringer statt erweitert als bei einer Mietwohnung.
Welcher Vertragszweck wird denn im Pachtvertrag überhaupt genannt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
So langsam kapiere ich, was da abgeht.

Vorab erst einmal dieses: der Unterschied zwischen Miet- und Pachtvertrag ist nicht über die Art der Verwertung von Früchten definiert. Keine Ahnung, wer so einen Blödsinn ins Netz stellt. Zutreffend ist vielmehr: Letztlich sind alle Verträge, die ein Grundstück mit einer wie auch immer gearteten Bebauung drauf Mischverträge. Es ist das Recht anzuwenden, welches der Gewichtung der Nutzung am ehesten entspricht. Miete ich ein Haus mit Garten (auch wenn Nutzpflanzen angebaut sind), wohne ich in dem Haus, so wird Mietrecht angewandt. Schließe ich einen Vertrag für einen Schrebergarten ab, mit einer Hütte drauf für die Gartengeräte und Nutzung am Wochenende, so wird das ein Pachtvertrag sein, den ich da abgeschlossen habe. Hier liegt der Schwerpunkt also auf der Nutzung des Grundstücks, nicht auf der Nutzung der Hütte.

Wenn Du da einen Pachtvertrag abschließen sollst, dann liegt der Schwerpunkt auf der Nutzung des Grundstücks, nicht auf Bewohnen der Hütte/des Hauses. Bei dieser Konstellation gehe ich davon aus, dass hier das ständige Bewohnen der Hütte unzulässig ist, bzw. nicht mit den kommunalen Gesetzen in Übereinstimmung steht. Was für Gefahren birgt die Zweckentfremdung? Irgendwann wird die Kommune nicht mehr mitziehen und dulden. Hab ich vor einigen Jahren so im Umfeld meiner Stadt erlebt. Da fielen dann viele Hüttennutzer aus allen Wolken, als sie ihren Erstwohnsitz ziemlich schnell räumen mussten.

Ehe Du irgendwas unterschreibst, solltest Du in Deiner Gemeinde klären, ob Du da Deinen Erstwohnsitz nehmen darfst. Ob diese Hütte auch die baulichen Voraussetzungen hat, überhaupt als Dauerwohnsitz genutzt zu werden. Da müsste Dir das Bauamt Deiner Stadt weiterhelfen können. Nur, wenn das alles legal ist, dann würde ich an den Abschluß eines Pachtvertrages denken. Vorher nicht.

wirdwerden[/



Wie bereits gesagt, die Pachtflächen gehören alle dem selben Verpächter und er setzt in seinen Verträgen extra eine Gebühr für den Dauerwohnsitz / Erstwohnsitz fest.

Die Familie, die das Haus jetzt bewohnt, wohnt dort bereits seit 3 Jahren als Erstwohnsitz mit ihren Kindern.

Das Haus hat mehr als 70qm, ist gut genug isoliert, verfügt über Zu- und Abwasser; Strom und einem wasserführenden Kamin, sowie ein Durchlauferhitzer. Es wäre sogar möglich sich mit dem Nachbarn ein Flüssiggastank zu teilen und sich eine Gastherme einzubauen.

Und ja, egal, was andere da machen, aber viele wohnen da schon seit 20 Jahren, vor allem ältere Generationen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich denke auch, der Fragesteller hat nicht begriffen, dass er
a.) einen Pachtvertrag nur für die Grundstücksfläche abschließt und
b.) einen Kaufvertrag für ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude.

Eigentumsrechte gibt es somit nur für das Gebäude, nicht aber für das Grundstück.
Vermutlich erscheint der "Kaufpreis" daher auch als günstig. Eine Gebäude kann man am Ende des Pachtvertrages nicht wie einen Wohnwagen einfach mitnehmen. Es bleibt nur ein Verkauf.

Welche Nutzungsrechte ein Pächter des Grundstücks nach dem Pachtvertrag hat kann durch den Verpächter im Pachtvertrag festgelegt werden, aber auch durch öffentlich rechtliche örtliche Vorschriften welche
Beschränkungen enthalten.
Gerade für Wochenendhäuser/Erholungsgebiete wird die Gemeinde schon für die Nutzung der Grundstücksfläche allerlei Regelungen aufgestellt haben, welchen man auch ohne Vereinbarung mit dem Verpächter unterliegt.

Aber auch die Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus in einem Erholungsgebiet kann behörtlichen Auflagen unterliegen.
Es ist also zu raten zunächst bei den zuständigen Behördenzu klären, was es für Auflagen und Beschränkungen
gibt.
Eine Regelung zur Tierhaltung im Pachtvertrag halte ich für zulässig.
Da sind die Rechte eines Pächters auch sicher geringer statt erweitert als bei einer Mietwohnung.
Welcher Vertragszweck wird denn im Pachtvertrag überhaupt genannt ?[/


Also sorry, ich glaube jetzt nicht, dass es für 15.000€ ein 70qm Holzhaus, sowie ein 600qm Grundstück zu kaufen gibt....... Ähm, das ist doch selbsterklärend und da ich ja auch bezüglich des Pachtvertrages für das Grundstück frage, auch irgendwie logisch, dass ich das dann wohl geschnallt haben muss?!

Ich kann die momentane Besitzerin ja einmal fragen ob sie mir einmal alle Seiten fotografiert.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Es ist doch völlig wurscht, was der Verpächter wie festgelegt hat. Hier interessiert wirklich nur, welche Widmung durch die Gemeinde erfolgte. Und das wirst Du nur da erfahren. Im Umfeld meiner Stadt gab es nach Jahrzehnten, in welchem sich ein Freizeit-Gartengelände quasi schleichend zu einem Wohngebiet entwickelte. Irgendwann kamen dann die Rückbau- und Abrißverfügungen. Hielten auch vor Gericht! Und Fotos, was weiss ich, das interessiert doch überhaupt nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist doch völlig wurscht, was der Verpächter wie festgelegt hat. Hier interessiert wirklich nur, welche Widmung durch die Gemeinde erfolgte. Und das wirst Du nur da erfahren. Im Umfeld meiner Stadt gab es nach Jahrzehnten, in welchem sich ein Freizeit-Gartengelände quasi schleichend zu einem Wohngebiet entwickelte. Irgendwann kamen dann die Rückbau- und Abrißverfügungen. Hielten auch vor Gericht! Und Fotos, was weiss ich, das interessiert doch überhaupt nicht.

wirdwerden


Also gerade meinte die Verkäuferin nochmal, dass sie sogar Grundsteuer zahlen für das Stück des Grundstückes, wo das Haus steht :-/

Sie will denn gesamten Vertrag nochmal fotografieren, daher die Fotos. :-)

Und mal davon ab. Mir geht es hauptsächlich um die Geschichte mit dem „ein Hund auf der Parzelle".

Wenn der Vertrag nichtig ist, sobald 2 Hunde auf der Parzelle sind, bringt mir das ganze hin und her bezüglich des „darf man da dauerhaft wohnen" auch nichts :-/

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32129 Beiträge, 5651x hilfreich)

Auch, wenns fix gehen soll---bitte lass das Zitieren sein.
bitte nutze den Button *Antworten*--- und dann schreib deine Antwort.

Zitat (von fb519992-79):
Ich habe heute mit den Verpächtern geredet und mir wurde mitgeteilt, dass 1 Hund erlaubt sei.
Wenn die Verpächter das so wollen, dann ist das so. Sie müssen nicht an dich verpachten, wenn du 2 Hunde hast. Sie müssen überhaupt nicht an dich verpachten, nicht einmal ohne Hund.
Punkt.
Zitat (von fb519992-79):
Wenn der Vertrag nichtig ist, sobald 2 Hunde auf der Parzelle sind, bringt mir das ganze hin und her bezüglich des „darf man da dauerhaft wohnen" auch nichts :-/
Stimmt. Du hast jetzt 2 Hunde--- ein noch nicht geschlossenener Pachtvertrag kann gar nicht nichtig werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

https://ibb.co/X7dKxDd
https://ibb.co/GnKrjsH
https://ibb.co/pdVRr6h
https://ibb.co/fSCLTkF
https://ibb.co/7KFp5WJ

Das ist der ganze Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Natürlich werden für so Gelände auch Grundsteuern erhoben. Warum gehst Du nicht einfach zur Gemeinde und klärst die Situation?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Weil, wie bereits schon mehrmals gesagt, es mir hauptsächlich darum geht, ob der Vertrag einfach so hinfällig wäre (nach Abschluss), wenn ich dort tatsächlich mit 2 Hunden wohne :-)

Ob solche Vorgaben so pauschal und unbegründet zulässig sind, bei solchen Verträgen.

Mehr interessiert mich gerade nicht; war auch nicht meine Ausgangsfrage.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
Also gerade meinte die Verkäuferin


Was die Verkäuferin meint ist irrelevant.

Entscheidend ist was der Pächter bzw. der Pachtvertrag sagt.

Hast Du mit dem schon mal gesprochen?

Zitat (von fb519992-79):
Ob solche Vorgaben so pauschal und unbegründet zulässig sind, bei solchen Verträgen.


Nochmal und wie schon an 2 anderen Stellen geschrieben,

es ist ein Pacht-, kein Wohnraummietvertrag.

Da gilt die Vertragsfreiheit vor Gesetz.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
Weil, wie bereits schon mehrmals gesagt, es mir hauptsächlich darum geht, ob der Vertrag einfach so hinfällig wäre (nach Abschluss), wenn ich dort tatsächlich mit 2 Hunden wohne :-)
Hinfällig wäre er nicht - aber der Verpächter des Grundstückst könnte die Einhaltung des Vertrages fordern - oder/und kündigen.


Zitat (von fb519992-79):
Ob solche Vorgaben so pauschal und unbegründet zulässig sind, bei solchen Verträgen.
Siehe Antwort #18 von Anitari


Zitat (von fb519992-79):
Mehr interessiert mich gerade nicht; war auch nicht meine Ausgangsfrage.
Ja dann...


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie in meinem Ausgangspost gesagt „heute habe ich mit den Verpächtern geredet" meinten eben diese, „sollte man dort mit 2 Hunden leben, wäre der Vertrag nichtig".

Mir ging es nur darum, ob es in einem Pachtvertrag so vorgeschrieben werden darf und ob das auch grundlos so festgesetzt werden darf. Ich kenne sonst nur das Mietrecht oder Pachtrecht bezüglich Ländereien / Gewerbeflächen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
... Ob solche Vorgaben so pauschal und unbegründet zulässig sind, bei solchen Verträgen.


Das ist die falsche Fragestellung...
Man wird vielmehr die Frage beantworten müssen, warum eine Vereinbarung unzulässig sein sollte.

Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bis zum Beweis des Gegenteils wird man von der Wirksamkeit einer Vereinbarung ausgehen müssen.

Ich kann weder erkennen, dass die Beschränkung der Hundehaltung sittenwidrig wäre noch kenne ich ein Gesetz mit dem Inhalt, dass auf einem beliebigen Grundstück die Haltung einer mehr oder weniger großen Anzahl von Hunden zulässig wäre und von dieser Vorschrift nicht abgewichen werden dürfte.

Bleibt noch das AGB-Recht. Ein weites Feld für Spekulationen in alle Richtungen...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fb519992-79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja. Schade.

Ich hätte mich gefreut, endlich nicht mehr in die Taschen eines Vermieters zu investieren, sondern in etwas „eigenes" - auch wenn nur das Haus mir gehören würde.
Aber schon alleine renovieren etc macht ja dann direkt viel mehr Spaß und Sinn, wenn man das für sich selbst macht und investiert.

Naja. Ich denke das kann jeder nachvollziehen.

Schade dass das alles wohl jetzt an der Anzahl der Hunde hängen bleibt.

Laut Aussage der Verkäuferin müssten die dort raus, weil keine Kinder in dieser Straße erwünscht sind; man hätte den Vertrag wohl gar nicht ausstellen dürfen, mit dem Wissen, dass dort Kinder einziehen würden ‍♀

Ob das jetzt so stimmt, weis ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
... Laut Aussage der Verkäuferin müssten die dort raus, weil keine Kinder in dieser Straße erwünscht sind; man hätte den Vertrag wohl gar nicht ausstellen dürfen, mit dem Wissen, dass dort Kinder einziehen würden ‍♀


Sorry, aber dümmer geht es nimmer...

Wenn man "müssen" und "nicht ausstellen dürfen" durch "wollen" bzw. "nicht abschließen wollen" ersetzt, könnte der Sachverhalt vielleicht einigermaßen zutreffend beschrieben sein.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von fb519992-79):
Schade dass das alles wohl jetzt an der Anzahl der Hunde hängen bleibt.
Sieh es positiv. Ein Haus zu kaufen und in dieses zu investieren, das auf einem gepachteten Traumgrundstück steht, was an einer Straße liegt, wo man wegen Kindern ausziehen muss....

Da halte ich die Anzahl der Hunde für ein untergeordnetes Problem. Aber sorry - das interessiert Dich gerade nicht; war auch nicht Deine Ausgangsfrage.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Ein Pachtvertrag über ein Grundstück ist nicht vom strengen Wohnraummietrecht umfasst.

Da wird man über die Anzahl der Hunde vor Gericht streiten müssen.
Das andere Problem: ein Pachtvertrag kann - im Vergleich zu einem Wohnraummietvertrag - recht schnell und einfach gekündigt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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