Ausschluß von § 573 BGB im Mietvertrag

18. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ottar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschluß von § 573 BGB im Mietvertrag

Hallo zusammen,

wäre man eigentlich dauerhaft "sicher" (gerade im Hinblick auf Eigenbedarf), wenn im Mietvertrag § 573 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BGB ausgeschlossen sind? Oder könnte das zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. durch die Erben des ursprünglichen Vermieters, gekippt werden - vielleicht wegen unangemessener Benachteiligung o.ä.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

So ein Ausschluss gilt auch für Erben oder Käufer, d.h. der Mieter ist dauerhaft sicher vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf oder angemessener wirtschaftlicher Verwertung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ottar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ hh - Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eine Möglichkeit die Klausel auszuhebeln gibt es nicht?
Ausser natürlich der Mieter verhält sich Vertragswidrig.
D. h. der Mieter ist quasi unkündbar - sofern er sich vertragsgemäß verhält.

-- Editiert von Ottar am 18.07.2019 17:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
D. h. der Mieter ist quasi unkündbar - sofern er sich vertragsgemäß verhält.


Ja

Einzige Ausnahme, die mir einfällt, wäre eine Kündigung nach § 57a ZVG .

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ottar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh - Besten Dank ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Ottar):
Oder könnte das zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. durch die Erben des ursprünglichen Vermieters, gekippt werden - vielleicht wegen unangemessener Benachteiligung o.ä.

Klar. Der ordentliche Gerichtsweg steht jedem offen, bis hin zum EUGH.
Und der Gesetzgeber kann auch de Gesetze ändern.

Da die Entwicklung der vorgenannten nicht vorhersehbar ist, bleibt halt ein entsprechendes Restrisiko.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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