Hallo zusammen,
wäre man eigentlich dauerhaft "sicher" (gerade im Hinblick auf Eigenbedarf), wenn im Mietvertrag § 573
Abs. 2 Ziffer 2 und 3 BGB ausgeschlossen sind? Oder könnte das zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. durch die Erben des ursprünglichen Vermieters, gekippt werden - vielleicht wegen unangemessener Benachteiligung o.ä.
Ausschluß von § 573 BGB im Mietvertrag
18. Juli 2019
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Frage vom 18. Juli 2019 | 15:53
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschluß von § 573 BGB im Mietvertrag
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#1
Antwort vom 18. Juli 2019 | 17:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
So ein Ausschluss gilt auch für Erben oder Käufer, d.h. der Mieter ist dauerhaft sicher vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf oder angemessener wirtschaftlicher Verwertung.
#2
Antwort vom 18. Juli 2019 | 17:55
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
@ hh - Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Möglichkeit die Klausel auszuhebeln gibt es nicht?
Ausser natürlich der Mieter verhält sich Vertragswidrig.
D. h. der Mieter ist quasi unkündbar - sofern er sich vertragsgemäß verhält.
-- Editiert von Ottar am 18.07.2019 17:56
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#3
Antwort vom 18. Juli 2019 | 18:05
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:D. h. der Mieter ist quasi unkündbar - sofern er sich vertragsgemäß verhält.
Ja
Einzige Ausnahme, die mir einfällt, wäre eine Kündigung nach § 57a ZVG .
#4
Antwort vom 18. Juli 2019 | 18:36
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
@hh - Besten Dank ;-)
#5
Antwort vom 18. Juli 2019 | 22:10
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatOder könnte das zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. durch die Erben des ursprünglichen Vermieters, gekippt werden - vielleicht wegen unangemessener Benachteiligung o.ä. :
Klar. Der ordentliche Gerichtsweg steht jedem offen, bis hin zum EUGH.
Und der Gesetzgeber kann auch de Gesetze ändern.
Da die Entwicklung der vorgenannten nicht vorhersehbar ist, bleibt halt ein entsprechendes Restrisiko.
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