Rückabwicklung Kaufvertrag B2B - welche Kosten kann man geltend machen ?

20. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
H.Bothur
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückabwicklung Kaufvertrag B2B - welche Kosten kann man geltend machen ?

Unternehmer U (GmbH mit mehr als 10 MA) kauft bei Verkäufer T (AG mit mehr als 60.000 MA) eine Telefonanlage. Zur Installation der Anlage müssen auf allen PCs Software installiert werden sowie lt. Vorgabe des Verkäufers Einstellungen am Netzwerk vorgenommen werden.

Da die Anlage immer wieder Probleme hat wird nach 9 Monaten eine Rückabwicklung vereinbart. Allerdings sind dem Unternehmer allerlei Kosten entstanden, die Frage ist nur welche Kosten man ersetzt bekommt:

Preis der Anlage und des Zubehörs
Monatliche Wartungspauschale

Externe Kosten für Einstellungen am Netzwerk lt. Vorgabe des Verkäufers
Externe Kosten für Prüfungen des Netzwerkes auf Fehler

Kosten für die Installation der Software und Hardware durch den GF des Käufers
Kosten für die Installation der Software und Hardware durch MAs des Käufers

Kosten für den Zeitaufwand der Reklamationen (Hotline)
Kosten für den Zeitaufwand der Reklamationen (Beschäftigen mit dem Techniker vor Ort)

Ich habe in der Literatur gelesen das die Kosten für die Reklamationen nicht zu ersetzen sind - stimmt das ? Und sind die übrigen Kosten ersetzbar ?

Gruß
Hans

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Da die Anlage immer wieder Probleme hat wird nach 9 Monaten eine Rückabwicklung vereinbart. Allerdings sind dem Unternehmer allerlei Kosten entstanden, die Frage ist nur welche Kosten man ersetzt bekommt:
Entweder diejenigen die die Gegenseite freiwillig zahlot, oder diejenigen die man bei der Rücknahme auch vereinbart hat. Alle anderen wird man wohl nicht gezahltr bekommen...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von H.Bothur):
welche Kosten kann man geltend machen

Alles was man mag. Dann kann man etwas pokern und sich "runterhandeln" lassen. Relevanter dürfte nämlich die Durchsetzbarkeit sein.



Zitat (von H.Bothur):
wird nach 9 Monaten eine Rückabwicklung vereinbart.

Dann sollte man mal diese vertragliche Vereinbarung prüfen. Mit etwas Pech ist der Drops da nämlich schon gelutscht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
H.Bothur
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sollte man mal diese vertragliche Vereinbarung prüfen. Mit etwas Pech ist der Drops da nämlich schon gelutscht.


Nein - der Rücktritt ist akzeptiert - allerdings will die Gegenseite die ganze Arbeitszeit für Installation und die Reparaturversuche nicht zahlen die der Kunde investiert hat.

Und da suche ich nach rechtlichen Möglichkeiten diese Zeit bezahlt zu bekommen.

Hans

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von H.Bothur):
Nein - der Rücktritt ist akzeptiert

Und? Wenn da nichts über Kosten vereinbart wurde bzw. falsch formuliert wurde, dann wars das. Rückabwicklung wie vertraglich vereinbart.

Dazu kommt dann noch, ob das was der Kunde gemacht hat unter "eigenmächtige Selbstvornahme" fällt, dann gibts auch 0,0 EUR.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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