Hallo,
nehmen wir mal an, im Gewerbeschein ist angegeben, dass via Onlineshop Überraschungspakete zu einem bestimmten Thema verkauft werden und der Shop dann mangels Zulauf auf der Seite aufgelöst wird. Wäre es dann zulässig als Privatverkäufer über z.B. Ebay die restliche Ware zu verkaufen oder müsste dafür dann wieder ein Händleraccount und eine Gewerbeänderung erfolgen? In den Richtlinien von Ebay steht, dass man als gewerblicher Verkäufer gilt, wenn man "... planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt bei eBay ..." anbietet und dauerhaft wäre es ja nicht. Im "konstruierten" Fall gehe ich von einer kleineren Menge (ca. 50 Artikel) aus.
Abverkauf alter Waren
21. Juli 2019
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Frage vom 21. Juli 2019 | 15:44
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 3x hilfreich)
Abverkauf alter Waren
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 21. Juli 2019 | 16:07
Von
Status: Unbeschreiblich (119640 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitatim Gewerbeschein ist angegeben, dass via Onlineshop Überraschungspakete zu einem bestimmten Thema verkauft werden und der Shop dann mangels Zulauf auf der Seite aufgelöst wird. :
Wer würde so was in einen Gewerbeschein schreiben?
ZitatIn den Richtlinien von Ebay steht, :
Die Richtlinien sind nicht wirklich relevant, denn Gesetzgeber, Rechtsprechung und Finanzamt haben da durchaus andere Ansichten - und die gelten vorrangig.
Zitatgehe ich von einer kleineren Menge (ca. 50 Artikel) aus. :
Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen.
Relevante Umstände:
- Menge der Waren
- Angebot gleiLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07 ).
#2
Antwort vom 22. Juli 2019 | 16:29
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Was ich aus Lebenserfahrung schon nicht mehr unter "kleine Menge" und "Privatverkauf" einsortieren würde..Zitatgehe ich von einer kleineren Menge (ca. 50 Artikel) :
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