hallo, ich habe eine frage bei der steuererklärung anlage V.
im untermietvertrag wurden nebenkosten und heizkosten pauschal vereinbart.
heizkosten stromkosten usw. wieviel prozent darf ich hier absetzen?
kommt aus auf die wohnfläche an? auch wenn der mieter mehr verbraucht?
und wieviel prozent maximal kann ich bei zinsen,tilgung,
gebäudeversicherung usw. auf die miete absetzen?
Wieviel Prozent kann ich maximal bei der Miete absetzen in der Steuererklärung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:kommt aus auf die wohnfläche an?
Ja
Zitat:auch wenn der mieter mehr verbraucht?
Auch dann.
Zitat:und wieviel prozent maximal kann ich bei zinsen,tilgung,
gebäudeversicherung usw. auf die miete absetzen?
Warum bezahlst Du Zinsen, Tilgung usw. wenn die Wohnung untervermietet ist, Du also selbst Mieter bist?
nein ich bin hausbesitzer, sry habe es vergessen zu erwähnen.
untervermietet wird ein zimmer im haus.
das heißt also tilgung usw. kommt auch auf die wohnfläche an oder?
-- Editiert von efwi am 22.07.2019 13:29
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitatuntervermietet wird ein zimmer im haus. :
das heißt also tilgung usw. kommt auch auf die wohnfläche an oder?
Ja, auf den Anteil der vermieteten Fläche zur gesamten Wohnfläche.
alles klar danke, noch eine letzte frage.
das haus dassich und meine familie und die untervermieterin wohnen im erdgeschoss in unserem haus.
unser haus hat noch eine einliegerwohnung(dachgeschoss),
welches aber noch nicht fertig gebaut wurde und ist somit noch nicht bewohnbar. muss ich die wohnfläche vom dachgeschoss mitberücksichtigt werden für die gesamte wohnfläche?
Zitatmuss ich die wohnfläche vom dachgeschoss mitberücksichtigt werden für die gesamte wohnfläche? :
Nein! Sie wird ja nicht beheizt und ist noch keine Wohnfläche, da aktuell nicht bewohnbar.
ok das ist interessant, habe in der steuererklärung letztes jahr nämlich ausversehen bei gesamtwohnfläche anlage V seite 1 zeile 8 das dachgeschoss mitgezählt. könnt ich jetzt probleme bekommen wenn ich das jetzt ändere?
-- Editiert von efwi am 23.07.2019 00:30
Das sehe ich anders als Cybert. Nach meiner Auffassung ist die noch nicht fertig gestellte Dachgeschosswohnung bei der Ermittlung der Wohnfläche mitzuzählen.
das höre ich ungern, also wenn ich dass nicht mitzähle brauch ich glaub keine steuer zahlen, wenn ich mittzähle
ist der prozentsatz kleiner für die fläche der vermieteten fläche und muss viel steuer zahlen.
dachgeschoss hat eigenen stromzähler. wie gesagt ist einliegerwohnung.
Hm...
Die Voraussetzung für Werbungskosten ist ja grundsätzlich, dass ein Zusammenhang mit Einnahmen bestehen muss. Also: wie viel der gesamten Abschreibung (nicht Tilgung ), Zinsen, Nebenkosten etc. entfällt auf das vermietete Zimmer und wie viel entfallen auf andere Nutzung.
Für die Heiz- und Stromkosten mag m.E. die Aufteilung auf die tatsächlich genutzte Wohnfläche richtig sein, für AfA, Zinsen wüde ich auch das DG mit einbeziehen.
(Ich weiß, dass zwei Aufteilungsmaßstäbe es nicht einfacher machen)
Zitatdachgeschoss hat eigenen stromzähler. :
Dann hat dieser Verbrauch nichts in der Steuererklärung zu suchen. Umgekehrt braucht das DG nicht bei der Aufteilung der Stromkosten berücksichtigt werden.
Bei der Grundsteuer hat ebenfalls keine Einbeziehung zu erfolgen, da dass Gebäude sicher als EFH mit der tatsächlichen Wohnfläche bewertet wurde.
also irgendwo habe ich gelesen dass abstellräume nicht mitgezählt werden.
auch wenn es teilweise unglaublich klingt, das gesamte dachgeschoss wurde so benutzt, obwohl wir einen Keller haben.
Denn Materialien für den Ausbau müssen ja irgendwo hin, wäre ja blöd wenn ich diese Sachen in den keller tue und dann wieder hoch.
Deshalb habe ich fliesen, laminat, trittschalldämmung, dachdämmung, rigipsplatten, estrich usw. alles oben verfrachtet.
Momentaner Zustand ist dass fußbodenbelag für den Flur fehlt. Im bad fehlen paar estricharbeiten und fliesenbelag, eingangstür und alle zimmertüren müssen noch installiert werden.
Und noch paar andere kleinigkeiten.
ich will zwar steuer sparen aber will keinen ärger mit dem Finanzamt. soll ich dort anrufen und fragen?
Zitat:
Für die Heiz- und Stromkosten mag m.E. die Aufteilung auf die tatsächlich genutzte Wohnfläche richtig sein,
heißt es ich kann heiz-stromkosten vllt doch anders aufteilen?
Was passiert im schlimmsten Fall.
wenn ich in der steuererklärung dachgeschoss nicht berücksichtige und das finanzamt doch andere meinung ist.
muss ich mit hohen geldstrafen rechnen?
ZitatWas passiert im schlimmsten Fall. :
wenn ich in der steuererklärung dachgeschoss nicht berücksichtige und das finanzamt doch andere meinung ist.
muss ich mit hohen geldstrafen rechnen?
Nein, da hier m.E. nur eine Rechtsfrage vorliegt.
Verstanden.
aber ich habe ja im letzten jahr dachgeschoss mitberechnet. muss ich erst nen widerspruch/einspruch gegen ie letzte steuererklärung abgeben?
weil die werden ja wohl merken, wenn aufeinmal die gesamtwohnfläche kleiner geworden ist.
Zitat. muss ich erst nen widerspruch/einspruch gegen ie letzte steuererklärung abgeben? :
Wenn die Steuerfestsetzung nicht vorläufig erging, wird es hierfür zu spät sein. Die Frist beträgt einen Monat.
Zitat:
Wenn die Steuerfestsetzung nicht vorläufig erging, wird es hierfür zu spät sein. Die Frist beträgt einen Monat.
es gab keine vorläufige steuerfestsetzung für mich, was heißt das für mich? darf ich die gesamtwohnfläche in der jetzigen steuererklärung, ohne erläuterung gegenüber finanzamt, ändern oder nicht?
Wenn ich den Sachverhalt erläutern muss, reicht es aus wenn ich schreibe:
"die gesamtwohnfläche gegenüber letzten Jahr hat sich verändert, da ich nun der Ansicht bin dass die unbenutzte wohnfläche, welches auch nicht ausgebaut ist, nicht zur gesamtwohnfläche hinzuberechnet werden dürfte."
-- Editiert von efwi am 24.07.2019 12:41
Zitat:darf ich die gesamtwohnfläche in der jetzigen steuererklärung, ohne erläuterung gegenüber finanzamt, ändern oder nicht?
Ich bin anderer Auffassung als Cybert und bleibe daher bei meinem Nein.
Zitat:Wenn ich den Sachverhalt erläutern muss, reicht es aus wenn ich schreibe:
"die gesamtwohnfläche gegenüber letzten Jahr hat sich verändert, da ich nun der Ansicht bin dass die unbenutzte wohnfläche, welches auch nicht ausgebaut ist, nicht zur gesamtwohnfläche hinzuberechnet werden dürfte."
Das hängt davon ab, an welchen Finanzbeamten Du gerätst.
Zitat:
Ich bin anderer Auffassung als Cybert und bleibe daher bei meinem Nein.
nun ich bin kein experte habe aber folgendes gefunden
§ 2 Abs. 3 Nr.2 WoFIV :
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
(hoffe habe die Rechtsnorm richtig zitiert)
da ich ein Laie bin, bin ich mir nicht ganz sicher ob das auch bei mir anwendbar ist.
außerdem welche Vorrausetzung müsen erfüllt werden nach dem Bauordnungsrecht, um einen Raum als eine Wohnfläche zu anerkennen.
Denn wie schon bereits erwähnt war das Dachgeschoss ja noch nicht fertiggestellt.
Nach meiner Auffassung gilt für die Kostenaufteilung die geplante Verwendung. Es spielt nach meiner Auffassung keine Rolle, ob die geplante Verwendung vorübergehend mangels Fertigstellung, Sanierung oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist.
ZitatNach meiner Auffassung gilt für die Kostenaufteilung die geplante Verwendung. :
Dem stimme ich grundsätzlich zu. Dann sind auch die übrigen Werbungskosten (AfA, Schuldzinsen) abziehbar, wenn die Einliegerwohnung zeitnah vermietet werden soll.
so, habe nach langer recherche folgendes gefunden:
Ein Gebäude ist fertiggestellt und damit als bezugsfertig anzusehen, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben; d. h. wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Frage der Bezugsfertigkeit ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1970 III R 56/69
, BStBl II 1970, 769
und vom 23. Januar 1980 I R 27/77
, BStBl II 1980, 365
). So hat z. B. der BFH eine (Miet-)Wohnung als bezugsfertig angesehen, in der nur noch Spüle und Herd aufzustellen und anzuschließen waren und ein Teil des Teppichbodens zu verlegen war (BFH-Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78
, BStBl II 1981, 152
) oder wenn die Fußböden soweit vorbereitet waren, dass lediglich noch die bereits entsprechend zugeschnittenen Teppichböden auszulegen und die Wände zu tapezieren waren (BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 139/80
, BFH/NV 1986, 325
) oder wenn Wände und Heizkörper noch zu streichen waren und der Bodenbelag noch verlegt werden musste (BFH-Beschluss vom 15. November 1989 II R 138/86
, BFH/NV 1990, 622
). Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Urteil vom 21. Juli 2000, Az: 3 K 3290/97
In einem Mehrfamilienhaus ist nicht die Fertigstellung des Gesamthauses bzw. der Gemeinschaftseinrichtungen oder der Außenanlagen maßgebend, sondern die einzelne Wohnung. Bei der Beurteilung, ob Bewohnbarkeit vorliegt, ist auf die Anschauung des Normalbürgers abzustellen.
also, könnte man das erdgeschoss als erste wohnung und das dachgeschoss als zweite wohnung sehen.
afa könnte man dann 2/3 absetzen (1.wohnung + kellergeschoss) ?
und für die zweite wohnung bräuchte man eine zweite Anlage V?
wäre das so richtig? weil finde das am logischsten.
Zitat:also, könnte man das erdgeschoss als erste wohnung und das dachgeschoss als zweite wohnung sehen.
Klar, das ist doch logisch.
Zitat:afa könnte man dann 2/3 absetzen
Wenn die EG-Wohnung 2/3 der Gesamtwohnfläche hat und die DG-Wohnung 1/3, dann ist das richtig. Der Keller zählt nicht mit.
Zitat:und für die zweite wohnung bräuchte man eine zweite Anlage V?
Nein
Zitat:
Wenn die EG-Wohnung 2/3 der Gesamtwohnfläche hat und die DG-Wohnung 1/3, dann ist das richtig. Der Keller zählt nicht mit.
Hier wurde aber ja nur ein Zimmer in der EG-Wohnung vermietet, also entsprechend anteilig.
Zitat:
Zitat:afa könnte man dann 2/3 absetzen
Wenn die EG-Wohnung 2/3 der Gesamtwohnfläche hat und die DG-Wohnung 1/3, dann ist das richtig. Der Keller zählt nicht mit.
nein eg und dg sind fast gleich groß, habe aber vergessen dass dg wohnung auch anspruch auf den keller hat.
Zitat:
Hier wurde aber ja nur ein Zimmer in der EG-Wohnung vermietet, also entsprechend anteilig.
genau vom eg nochmal den anteil vom mieter berechnen
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten