Wieviel Prozent kann ich maximal bei der Miete absetzen in der Steuererklärung

22. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Wieviel Prozent kann ich maximal bei der Miete absetzen in der Steuererklärung

hallo, ich habe eine frage bei der steuererklärung anlage V.
im untermietvertrag wurden nebenkosten und heizkosten pauschal vereinbart.
heizkosten stromkosten usw. wieviel prozent darf ich hier absetzen?
kommt aus auf die wohnfläche an? auch wenn der mieter mehr verbraucht?

und wieviel prozent maximal kann ich bei zinsen,tilgung,
gebäudeversicherung usw. auf die miete absetzen?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
kommt aus auf die wohnfläche an?


Ja

Zitat:
auch wenn der mieter mehr verbraucht?


Auch dann.

Zitat:
und wieviel prozent maximal kann ich bei zinsen,tilgung,
gebäudeversicherung usw. auf die miete absetzen?


Warum bezahlst Du Zinsen, Tilgung usw. wenn die Wohnung untervermietet ist, Du also selbst Mieter bist?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

nein ich bin hausbesitzer, sry habe es vergessen zu erwähnen.
untervermietet wird ein zimmer im haus.
das heißt also tilgung usw. kommt auch auf die wohnfläche an oder?

-- Editiert von efwi am 22.07.2019 13:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von efwi):
untervermietet wird ein zimmer im haus.
das heißt also tilgung usw. kommt auch auf die wohnfläche an oder?

Ja, auf den Anteil der vermieteten Fläche zur gesamten Wohnfläche.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

alles klar danke, noch eine letzte frage.
das haus dassich und meine familie und die untervermieterin wohnen im erdgeschoss in unserem haus.
unser haus hat noch eine einliegerwohnung(dachgeschoss),
welches aber noch nicht fertig gebaut wurde und ist somit noch nicht bewohnbar. muss ich die wohnfläche vom dachgeschoss mitberücksichtigt werden für die gesamte wohnfläche?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von efwi):
muss ich die wohnfläche vom dachgeschoss mitberücksichtigt werden für die gesamte wohnfläche?

Nein! Sie wird ja nicht beheizt und ist noch keine Wohnfläche, da aktuell nicht bewohnbar.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

ok das ist interessant, habe in der steuererklärung letztes jahr nämlich ausversehen bei gesamtwohnfläche anlage V seite 1 zeile 8 das dachgeschoss mitgezählt. könnt ich jetzt probleme bekommen wenn ich das jetzt ändere?

-- Editiert von efwi am 23.07.2019 00:30

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das sehe ich anders als Cybert. Nach meiner Auffassung ist die noch nicht fertig gestellte Dachgeschosswohnung bei der Ermittlung der Wohnfläche mitzuzählen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

das höre ich ungern, also wenn ich dass nicht mitzähle brauch ich glaub keine steuer zahlen, wenn ich mittzähle
ist der prozentsatz kleiner für die fläche der vermieteten fläche und muss viel steuer zahlen.
dachgeschoss hat eigenen stromzähler. wie gesagt ist einliegerwohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Hm...
Die Voraussetzung für Werbungskosten ist ja grundsätzlich, dass ein Zusammenhang mit Einnahmen bestehen muss. Also: wie viel der gesamten Abschreibung (nicht Tilgung ), Zinsen, Nebenkosten etc. entfällt auf das vermietete Zimmer und wie viel entfallen auf andere Nutzung.

Für die Heiz- und Stromkosten mag m.E. die Aufteilung auf die tatsächlich genutzte Wohnfläche richtig sein, für AfA, Zinsen wüde ich auch das DG mit einbeziehen.
(Ich weiß, dass zwei Aufteilungsmaßstäbe es nicht einfacher machen)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von efwi):
dachgeschoss hat eigenen stromzähler.

Dann hat dieser Verbrauch nichts in der Steuererklärung zu suchen. Umgekehrt braucht das DG nicht bei der Aufteilung der Stromkosten berücksichtigt werden.

Bei der Grundsteuer hat ebenfalls keine Einbeziehung zu erfolgen, da dass Gebäude sicher als EFH mit der tatsächlichen Wohnfläche bewertet wurde.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

also irgendwo habe ich gelesen dass abstellräume nicht mitgezählt werden.
auch wenn es teilweise unglaublich klingt, das gesamte dachgeschoss wurde so benutzt, obwohl wir einen Keller haben.

Denn Materialien für den Ausbau müssen ja irgendwo hin, wäre ja blöd wenn ich diese Sachen in den keller tue und dann wieder hoch.
Deshalb habe ich fliesen, laminat, trittschalldämmung, dachdämmung, rigipsplatten, estrich usw. alles oben verfrachtet.


Momentaner Zustand ist dass fußbodenbelag für den Flur fehlt. Im bad fehlen paar estricharbeiten und fliesenbelag, eingangstür und alle zimmertüren müssen noch installiert werden.
Und noch paar andere kleinigkeiten.

ich will zwar steuer sparen aber will keinen ärger mit dem Finanzamt. soll ich dort anrufen und fragen?

Zitat (von Erich Tango):

Für die Heiz- und Stromkosten mag m.E. die Aufteilung auf die tatsächlich genutzte Wohnfläche richtig sein,


heißt es ich kann heiz-stromkosten vllt doch anders aufteilen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Was passiert im schlimmsten Fall.
wenn ich in der steuererklärung dachgeschoss nicht berücksichtige und das finanzamt doch andere meinung ist.
muss ich mit hohen geldstrafen rechnen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von efwi):
Was passiert im schlimmsten Fall.
wenn ich in der steuererklärung dachgeschoss nicht berücksichtige und das finanzamt doch andere meinung ist.
muss ich mit hohen geldstrafen rechnen?

Nein, da hier m.E. nur eine Rechtsfrage vorliegt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstanden.
aber ich habe ja im letzten jahr dachgeschoss mitberechnet. muss ich erst nen widerspruch/einspruch gegen ie letzte steuererklärung abgeben?
weil die werden ja wohl merken, wenn aufeinmal die gesamtwohnfläche kleiner geworden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von efwi):
. muss ich erst nen widerspruch/einspruch gegen ie letzte steuererklärung abgeben?

Wenn die Steuerfestsetzung nicht vorläufig erging, wird es hierfür zu spät sein. Die Frist beträgt einen Monat.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Wenn die Steuerfestsetzung nicht vorläufig erging, wird es hierfür zu spät sein. Die Frist beträgt einen Monat.


es gab keine vorläufige steuerfestsetzung für mich, was heißt das für mich? darf ich die gesamtwohnfläche in der jetzigen steuererklärung, ohne erläuterung gegenüber finanzamt, ändern oder nicht?
Wenn ich den Sachverhalt erläutern muss, reicht es aus wenn ich schreibe:
"die gesamtwohnfläche gegenüber letzten Jahr hat sich verändert, da ich nun der Ansicht bin dass die unbenutzte wohnfläche, welches auch nicht ausgebaut ist, nicht zur gesamtwohnfläche hinzuberechnet werden dürfte."




-- Editiert von efwi am 24.07.2019 12:41

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
darf ich die gesamtwohnfläche in der jetzigen steuererklärung, ohne erläuterung gegenüber finanzamt, ändern oder nicht?


Ich bin anderer Auffassung als Cybert und bleibe daher bei meinem Nein.

Zitat:
Wenn ich den Sachverhalt erläutern muss, reicht es aus wenn ich schreibe:
"die gesamtwohnfläche gegenüber letzten Jahr hat sich verändert, da ich nun der Ansicht bin dass die unbenutzte wohnfläche, welches auch nicht ausgebaut ist, nicht zur gesamtwohnfläche hinzuberechnet werden dürfte."


Das hängt davon ab, an welchen Finanzbeamten Du gerätst.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):

Ich bin anderer Auffassung als Cybert und bleibe daher bei meinem Nein.


nun ich bin kein experte habe aber folgendes gefunden

§ 2 Abs. 3 Nr.2 WoFIV :
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
(hoffe habe die Rechtsnorm richtig zitiert)

da ich ein Laie bin, bin ich mir nicht ganz sicher ob das auch bei mir anwendbar ist.
außerdem welche Vorrausetzung müsen erfüllt werden nach dem Bauordnungsrecht, um einen Raum als eine Wohnfläche zu anerkennen.
Denn wie schon bereits erwähnt war das Dachgeschoss ja noch nicht fertiggestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Nach meiner Auffassung gilt für die Kostenaufteilung die geplante Verwendung. Es spielt nach meiner Auffassung keine Rolle, ob die geplante Verwendung vorübergehend mangels Fertigstellung, Sanierung oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung gilt für die Kostenaufteilung die geplante Verwendung.

Dem stimme ich grundsätzlich zu. Dann sind auch die übrigen Werbungskosten (AfA, Schuldzinsen) abziehbar, wenn die Einliegerwohnung zeitnah vermietet werden soll.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

so, habe nach langer recherche folgendes gefunden:

Ein Gebäude ist fertiggestellt und damit als bezugsfertig anzusehen, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben; d. h. wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Frage der Bezugsfertigkeit ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1970 III R 56/69 , BStBl II 1970, 769 und vom 23. Januar 1980 I R 27/77 , BStBl II 1980, 365 ). So hat z. B. der BFH eine (Miet-)Wohnung als bezugsfertig angesehen, in der nur noch Spüle und Herd aufzustellen und anzuschließen waren und ein Teil des Teppichbodens zu verlegen war (BFH-Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78 , BStBl II 1981, 152 ) oder wenn die Fußböden soweit vorbereitet waren, dass lediglich noch die bereits entsprechend zugeschnittenen Teppichböden auszulegen und die Wände zu tapezieren waren (BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 139/80 , BFH/NV 1986, 325 ) oder wenn Wände und Heizkörper noch zu streichen waren und der Bodenbelag noch verlegt werden musste (BFH-Beschluss vom 15. November 1989 II R 138/86 , BFH/NV 1990, 622 ). Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Urteil vom 21. Juli 2000, Az: 3 K 3290/97

In einem Mehrfamilienhaus ist nicht die Fertigstellung des Gesamthauses bzw. der Gemeinschaftseinrichtungen oder der Außenanlagen maßgebend, sondern die einzelne Wohnung. Bei der Beurteilung, ob Bewohnbarkeit vorliegt, ist auf die Anschauung des Normalbürgers abzustellen.

also, könnte man das erdgeschoss als erste wohnung und das dachgeschoss als zweite wohnung sehen.
afa könnte man dann 2/3 absetzen (1.wohnung + kellergeschoss) ?

und für die zweite wohnung bräuchte man eine zweite Anlage V?

wäre das so richtig? weil finde das am logischsten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
also, könnte man das erdgeschoss als erste wohnung und das dachgeschoss als zweite wohnung sehen.


Klar, das ist doch logisch.

Zitat:
afa könnte man dann 2/3 absetzen


Wenn die EG-Wohnung 2/3 der Gesamtwohnfläche hat und die DG-Wohnung 1/3, dann ist das richtig. Der Keller zählt nicht mit.

Zitat:
und für die zweite wohnung bräuchte man eine zweite Anlage V?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von hh):

Wenn die EG-Wohnung 2/3 der Gesamtwohnfläche hat und die DG-Wohnung 1/3, dann ist das richtig. Der Keller zählt nicht mit.

Hier wurde aber ja nur ein Zimmer in der EG-Wohnung vermietet, also entsprechend anteilig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
efwi
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):

Zitat:
afa könnte man dann 2/3 absetzen


Wenn die EG-Wohnung 2/3 der Gesamtwohnfläche hat und die DG-Wohnung 1/3, dann ist das richtig. Der Keller zählt nicht mit.



nein eg und dg sind fast gleich groß, habe aber vergessen dass dg wohnung auch anspruch auf den keller hat.
Zitat (von Cybert.):

Hier wurde aber ja nur ein Zimmer in der EG-Wohnung vermietet, also entsprechend anteilig.

genau vom eg nochmal den anteil vom mieter berechnen

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.390 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen