Fahrtkosten bei gemeinsamen Fahrten zum Vermietobjekt.

22. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)
Fahrtkosten bei gemeinsamen Fahrten zum Vermietobjekt.

Hallo zusammen,
meine Freundin und ich haben uns ein Haus gekauft, dass wir vermieten und zuvor gemeinsam renoviert haben.

Nun sind wir ziemlich häufig gemeinsam zum Haus (Handwerkertermine, Reparaturen, Renovierungen).

1. Wie verhält es sich mit den Fahrtkosten - können wir beide jeweils 30 Cent pro gefahrenen Kilometer für die Gesamtstrecke absetzen - gilt das Ganze also als Fahrgemeinschaft?

2. Wir müssen eine gemeinsame Erklärung zur gesonderten Feststellung abgeben. Werden die Fahrtkosten individuell in der Einkommenssteuererklärung oder in der Feststellungserklärung untergebracht?

Danke euch im Voraus!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Xane):
1. Wie verhält es sich mit den Fahrtkosten - können wir beide jeweils 30 Cent pro gefahrenen Kilometer für die Gesamtstrecke absetzen - gilt das Ganze also als Fahrgemeinschaft?

Wieso beide jeweils, wenn Sie gemeinsam gefahren sind?
Entweder sind es Kosten der Gemeinschaft oder Sonderwerbungskosten einer Person, deren PKW genutzt wurde.

Zitat (von Xane):
Werden die Fahrtkosten individuell in der Einkommenssteuererklärung oder in der Feststellungserklärung untergebracht?

Egal, wie die Entscheidung auf die erste Frage ausfällt, sind die Kosten zwingend in der Feststellungserklärung anzugeben.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke dir für die Antwort. Bei Berufspendlern kann jeder einzelne Fahrer/Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft mit einem Auto die Kilometerpauschale für die Strecke steuerlich angeben.
Ist dies bei einem Haus im Sinne von Vermietung und Verpachtung unterschiedlich gelagert? Weil im Prinzip interessiert es die Pauschale (0,3 Cent) pro Kilometer doch nicht, mit welchem PKW ich zum Haus gefahren bin, sondern vielmehr, dass ich zum Haus gefahren bin?

https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-fahrten-doppelte-haushaltsfuehrung/entfernungspauschale-bei-fahrgemeinschaft

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Bei Berufspendlern kann jeder einzelne Fahrer/Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft mit einem Auto die Kilometerpauschale für die Strecke steuerlich angeben.
Ist dies bei einem Haus im Sinne von Vermietung und Verpachtung unterschiedlich gelagert?

Ja, da Sie bei Fahrten zw. Whg. u. regelmäßiger Tätigkeitsstätte die Pauschale je Entfernungs-Km auch bekämen, wenn Sie zu Fuß gingen, während es bei der Vermietung 30 Cent je Fahrt-Km gibt, aber auch nur, wenn die Strecke tatsächlich mit dem PKW gefahren wurde und der Aufwand entstanden ist.

Zitat (von Xane):
Weil im Prinzip interessiert es die Pauschale (0,3 Cent) pro Kilometer doch nicht, mit welchem PKW ich zum Haus gefahren bin, sondern vielmehr, dass ich zum Haus gefahren bin?

Es kann die Kosten aber nur derjenige geltend machen, der sie hatte.
Es zählen nur tatsächliche Kosten, während man bei der Entfernungspauschale auch aus ökologischen Gründen Fahrgemeinschaften fördern wollte.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Cool, danke dir für die Einschätzung, die absolut logisch klingt. Ich noch eine tiefergehende Detailfrage:

Wenn man jetzt so häufig zum Haus (aufgrund von Renovierung etc.) fährt, dass das Haus zu einen Tätigkeitsstätte wird, kann man ja nur die Hinfahrt angeben, aber es könnten beide von uns die Hinfahrt angeben oder?

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Wenn man jetzt so häufig zum Haus (aufgrund von Renovierung etc.) fährt, dass das Haus zu einen Tätigkeitsstätte wird, kann man ja nur die Hinfahrt angeben, aber es könnten beide von uns die Hinfahrt angeben oder?


Hä?

Ich nehme mal an, Du meinst hier die erste Tätigkeitsstätte im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit? Das hat hiermit rein gar nichts zu tun.

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#6
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Nein, wenn man zu häufig ein Haus besucht, sagen wir 150x pro Jahr, weil es renoviert wird, dann kann das Finanzamt dieses als Tätigkeitsstelle interpretieren, sodass nicht mehr Reisekosten sondern Pendlerpauschale (einfache Strecke) zur Anwendung kommt. Hier wäre wiederum die Frage, ob sich die obige Aussage bzgl. der Fahrkosten bei Fahrgemeinschaft dadurch ändert.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Nein, wenn man zu häufig ein Haus besucht, sagen wir 150x pro Jahr, weil es renoviert wird, dann kann das Finanzamt dieses als Tätigkeitsstelle interpretieren, sodass nicht mehr Reisekosten sondern Pendlerpauschale (einfache Strecke) zur Anwendung kommt. Hier wäre wiederum die Frage, ob sich die obige Aussage bzgl. der Fahrkosten bei Fahrgemeinschaft dadurch ändert.

Bitte nennen Sie dafür eine Quelle!

In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird ausdrücklich nur vom Arbeitnehmer gesprochen, mithin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Edit: BFH vom 1.12.2015, IX R 18/15 !

In dem Fall könnten wohl beide Gemeinschafter die Entfernungspauschale ansetzen, jedoch nur die halbe Strecke (Entfernungs-km), was i.E. auf dasselbe hinaus käme.

Ggf. wird das FA bei so vielen Fahrten auch Nachweise über die gefahrenen Km anfordern.

-- Editiert von Cybert. am 25.07.2019 17:39

-- Editiert von Cybert. am 25.07.2019 17:42

-- Editiert von Cybert. am 25.07.2019 17:44

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo! Anbei die Quelle zu meiner Aussage:
Die Abzugsbeschränkungen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten nach § 9 Abs. 3 EStG auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorschrift ist zur Gleichstellung von Nichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern in das Gesetz eingefügt worden. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 EUR nur für jeden Entfernungskilometer) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH aber nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist (BFH, Urteil v. 1.12.2015, IX R 18/15 , Haufe Index 9229111; ebenso FG München, Urteil v. 18.8.2016, Haufe Index 10176301).
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/fahrten-mit-dem-eigenen-pkw-zum-vermietungsobjekt_170_445130.html

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ja, Sie haben Recht! Ich hatte das BFH-Urteil ja bereits ergänzt.
Aber wie gesagt:

Zitat:
In dem Fall könnten wohl beide Gemeinschafter die Entfernungspauschale ansetzen, jedoch nur die halbe Strecke (Entfernungs-km), was i.E. auf dasselbe hinaus käme.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Kurze Frage zu einem etwas anders gelagerten Fall:

Eine weitere Immobilie muss ich alleine sanieren. Dazu werde ich mir ein Auto anschaffen müssen.
Selbst fahre ich täglich mit Fahrrad zur Arbeit, sodass das Auto wohl nur zu Verwaltungsfahrten der 1. sowie Sanierung mit anschließender Verwaltung der 2. Immobilie genutzt wird.

Frage: Sofern wir nicht in den Bereich der Tätigkeitsstätte kommen - sind die kompletten Ausgaben (Anschaffung oder auch Leasingraten, Unterhalt, Kraftstoff, etc.) von der Steuer absetzbar?

VG & Dank!

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Sofern wir nicht in den Bereich der Tätigkeitsstätte kommen - sind die kompletten Ausgaben (Anschaffung oder auch Leasingraten, Unterhalt, Kraftstoff, etc.) von der Steuer absetzbar?


Nein, entweder man fährt dort so häufig hin, dass wir bei einer ersten Tätigkeitsstätte sind oder die Anschaffung des Autos ist unangemessen bei nur einer einzelnen Immobilie.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Bei all diesen Überlegungen sollte man nicht vergessen, dass alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb sowie der Versetzung des erworbenen Gebäudes in einen funktionsbereiten Zustand angefallen sind, als Nebenkosten der Anschaffung/Herstellung nur im Wege der AfA abziehbar sind. Die Fahrtkosten stellen dann keinen sofort abzienbaren Aufwand dar.

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#13
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

@hh: Es wären zwei Immobilien mit jeweils 6 bzw.10 Einzelzimmermietverträgen also schon auch relativ groß. Und wie soll man eine Renovierung / Sanierung ohne Auto stemmen? Ihr seid da die Profis, aber das würde ich tatsächlich einfach mal versuchen.

Wer sagt, dass das Gebäude vorher nicht betriebsbereit gewesen ist? Leider war es das. Wobei du recht hast und ich einige Kosten getrennt habe, nämlich diejenigen zur Erweiterung (nachträgl. Herstellkosten) und solche des Erhaltungsaufwands (Werbungskosten sofern unter 15%).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Und wie soll man eine Renovierung / Sanierung ohne Auto stemmen?


Ich habe nicht behauptet, dass man das ohne Auto stemmen kann. Allerdings habe ich auch noch nie erlebt, dass sich jemand ausschließlich für so einen Zweck ein Auto angeschafft hat.

Üblich ist auch, dass Handwerker für solche Arbeiten beauftragt werden, da das in Eigenleistung im Regelfall aufgrund der längeren Dauer und der damit verbundenen Mietausfälle nicht wirtschaftlich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Na ja, bisher konnte ich halt immer mit meiner Freundin zur gemeinsamen Baustelle und zum einkaufen fahren.
Zur Arbeit fahre ich jeden Tag mit dem Fahrrad. Sodass ein Auto bis zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht hat.
Allerdings wird sich das genau mit der Baustelle ändern, da das Auto der Freundin halt meistens über den Tag nicht verfügbar ist. Sodass die Baustelle der Grund ist, warum ich auf ein Auto angewiesen bin. Die Sanierung wird zum Teil in Eigenleistung und zum Teil von Handwerkern ausgeführt.

Das sollte aus meiner Sicht als Argumentation ausreichen. Mal kucken was meine Bearbeiterin beim Finanzamt dazu sagt.

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