Wir hatten unseren Vermieter verklagt, weil dieser uns die Mietkaution nicht auszahlen wollte. Nach ewigen hin und her hat das Gericht zu unserem Gunsten entschieden. Im Urteil steht nun:
"..hat das Amtsgericht ****** durch die Richterin am Amtsgericht ***** aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. 02. 2019 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner verurteilt, das Konto ****** bei der *****
bank freizugeben."
Von diesem Urteil haben wir eine "Vollstreckbare Ausfertigung" erhalten. Mit dieser sollten wir das Konto auflösen lassen. Also sind wir zur Bank gegangen und haben diese dort vorgelegt.
Die Bankmitarbeiterin meinte gleich, das geht nicht, weil der Vermieter zustimmen muss. Ich habe sie dann darauf hingewiesen, dass wir ja das Urteil haben und eine Zustimmung nicht notwendig ist. Sie konnte mir dazu dann nichts sagen - da wir angeblich der erste Fall überhaupt wären, bei dem der VM auf Herausgabe der Mietkaution verklagt wurde.
Sie hat aber alles aufgenommen und es an die "interne Abteilung" gereicht. Das war Mitte Juni 2019. Nun habe ich erneut nachgefragt, wie der Stand ist. Natürlich war nur eine andere Mitarbeiterin Vorort, die sich alles erneut notiert hat und sich melden wollte. Das ist nun schon wieder eine Woche her.
Langsam habe ich die Faxen dicke und möchte nun ein schreiben mit Fristsetzung aufsetzen. Wer kann mir hier ein paar Tipps geben. Würde 894 ZPO zitieren wollen...oder gibt es noch andere § die ich heranziehen kann?
Vielen Dank für die Hilfe!
-- Editiert von Basti-SPN am 13.08.2019 10:17
-- Editiert von Basti-SPN am 13.08.2019 10:17
-- Editiert von Basti-SPN am 13.08.2019 10:19
Bank zahlt Mietkaution nicht aus trotz Urteil
Böse Bank?
Böse Bank?
Warum so kompliziert?
Dieses Formular ausfüllen und das Ganze bei Deinem Amtsgericht abgeben mit der Bitte dieses an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.
Dieser wird das Guthaben dann für Dich bei der Bank vollstrecken. Da kann dann eine Sachbearbeiterin soviel notieren wie Sie mag und an die Interne Abteilung weiterleiten.
ZitatWarum so kompliziert? :
Dieses Formular ausfüllen und das Ganze bei Deinem Amtsgericht abgeben mit der Bitte dieses an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.
Dieser wird das Guthaben dann für Dich bei der Bank vollstrecken. Da kann dann eine Sachbearbeiterin soviel notieren wie Sie mag und an die Interne Abteilung weiterleiten.
Zu dieser Verfahrensweise hat uns der Anwalt geraten...zu dem ich aber schon seit längerer Zeit kein Vertrauen mehr habe.
Das Formular sieht aber erstmal sehr kompliziert aus für einen Laien...Schuldner wäre dann die Bank?
Mir stehen ja auch laut Urteil meine weiteren verauslagten Kosten zu...aber den Kostenfestsetzungsbescheid dazu , habe ich bisher nicht erhalten...und das Urteil ist über 6 Monate her. Oder soll ich noch auf diesen Warten und den Gerichtsvollzieher dann mit allem beauftragen?
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Was hast du denn "eingeklagt" das er dir das Geld geben soll
Also "ich klage 1000 Euro ein"
Dann beantrage keine Gerichtsvollzieher, sondern einen "Pfändungs und Übetweisungsbeschluß" und pfände SEIN Konto + das Kauionskonto. Das macht man auf dem Amtsgericht.
oder
das er dir das Konto freigeben soll
Dann war dein Anwalt eine Pfeife. Denn mit dem Urteil kannst du wenig anfangen. Das ist nicht vollstreckbar.
Das Geld war auf einem Mietkautionskonto hinterlegt, welches dann an den VM verpfändet werden musste. Er muss das Konto freigeben, damit die Bank es mir auszahlen kann. Laut Punkt 1 wurde er zu genau diesem nun ja verurteilt...desweiteren sind für mich ja weitere Kosten angefallen, welche der VM nun ebenfalls an mich erstatten muss (wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss irgendwann mal vorliegt). Das ist der Wortlaut aus der Anklage:
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantra-
gen:
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Konto
****** bei der ******bank freizugeben.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
***,** € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei-
ligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuld-
ner.
Das Gericht hat daraufhin geurteilt:
hat das Amtsgericht ****** durch die Richterin am Amtsgericht **** aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. 02. 2019 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner verurteilt, das Konto ******* bei der ******
bank freizugeben.
2. Der Beklagte zu 1 . wird als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ***,** nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2018 zu zahlen.
3. Die Verteilung der Gerichtskosten (lasse ich jetzt mal außen vor)...
Also könnte ich den Gerichtsvollzieher nur für Punkt 2 beauftragen und nicht für Punkt 1? Aber auszahlen müsste es doch die Bank dann trotzdem?
-- Editiert von Basti-SPN am 13.08.2019 11:25
-- Editiert von Basti-SPN am 13.08.2019 11:28
DAs ist KEINE Anweisung für die Bank das Geld auszuzahlen! Die Bank kann damit gar nichts anfangen, das Verhalten der Sachbearbeiterin dort war korrekt. Das ist eine Anweisung an deinen Vermieter das Konto freizugeben. Mehr nicht. Die Bank darf, aufgrund dieses Schreibens, das Geld nicht freigeben. Ihr müsst also mit eurem Vermieter zur Bank. Dieser wurde verurteilt die Unterschrift zur Freigabe zu leisten.Zitat1. Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner verurteilt, das Konto ****** bei der ***** :
bank freizugeben."
Zitat:DAs ist KEINE Anweisung für die Bank das Geld auszuzahlen! Die Bank kann damit gar nichts anfangen, das Verhalten der Sachbearbeiterin dort war korrekt. Das ist eine Anweisung an deinen Vermieter das Konto freizugeben. Mehr nicht. Die Bank darf, aufgrund dieses Schreibens, das Geld nicht freigeben. Ihr müsst also mit eurem Vermieter zur Bank. Dieser wurde verurteilt die Unterschrift zur Freigabe zu leisten.Zitat1. Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner verurteilt, das Konto ****** bei der ***** :
bank freizugeben."
Deswegen ja § 894 ZPO ....den der VM hat sich 2 Jahre lang geweigert es freizugeben...warum sollte er es jetzt tun?
§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
1Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 2Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Warum pfändet Ihr dieses Mietkautionskonto nicht einfach? PfüB mit dem Urteil beantragen und gut ist;
ZitatWarum pfändet Ihr dieses Mietkautionskonto nicht einfach? PfüB mit dem Urteil beantragen und gut ist; :
Weil ich von diesen Sachen absolut keine Ahnung habe und meinem Anwalt muss ich jedes Wort aus der Nase ziehen...und wenn er was sagt, hat es anscheinen auch nicht Hand und Fuss...siehe Oben...
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