Moin, bräuchte auf meinen Fall bezogenen Rat. Nach meinen Recherchen versteh ich es so, dass der Vermieter im Unrecht ist,also:
Ich wollte meine Wohnung kündigen, habe die Kündigung am 01.08.19 losgeschickt per Einschreiben, sie hätte wohl bis zum 03.08.19 (Samstag) da sein müssen. Tatsächlich, ist sie erst am 05.08.19 (Montag) eingetroffen. Der Vermieter sagt nun, Kündigung zu spät, statt 31.10., müsse ich bis 31.11. Miete
zahlen. So weit so gut.
Meine Frage nun: Fällt nicht der Samstag in die 3 Tage "Karenzzeit", und wäre somit der letzte Tag dieser Frist? Dann würde ja eine Ausnahme bestehen und der Samstag ist als Werktag nicht mitzuzählen.
"muss bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen (...) der Sonnabend als Werktag mitgezählt werden, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt" (BGH, VIII ZR 206/04
)
Viele Grüße und vielen Dank
Lukas
Kündigungsfrist Mietvertrag - Samstag Werktag?
13. August 2019
Thema abonnieren
Frage vom 13. August 2019 | 13:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist Mietvertrag - Samstag Werktag?
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#1
Antwort vom 13. August 2019 | 14:22
Von
Status: Beginner (81 Beiträge, 5x hilfreich)
Das sehe ich auch so.
Eingang des Kündigungsschreibens am 05.08. war für diesen August noch rechtzeitig.
#2
Antwort vom 13. August 2019 | 18:53
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Ich habe lange gebraucht um das zu kapieren
aber es ist tatsächlich so.
Fällt der letzte der 3 "Karenztage" auf einen Samstag zählt der nicht als Werktag, sondern erst der folgende Werktag.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. August 2019 | 20:29
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:Fällt der letzte der 3 "Karenztage" auf einen Samstag zählt der nicht als Werktag, sondern erst der folgende Werktag.
Auch wenn das zitierte BGH-Urteil den Eindruck erweckt, dass das so sei, so ist das dennoch nicht richtig. Der Samstag gilt auch dann als Werktag, wenn der letzte Tag der Karenzzeit darauf fällt. Das Urteil sollte man zur Klärung der Frage im Volltext lesen. Der BGH hat in dem Urteil ausdrücklich betont, dass der § 193 BGB nicht auf die Karenzzeit bei Kündigungsfristen anzuwenden ist, weil es sich dabei nicht um eine Frist handelt.
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in zahlreichen FaAz.: 2 AZR 112/69 ) berufen. Darin hat das BAG festgestellt, das der Samstag auch dann als Werktag gilt, wenn er auf den letzten Tag der Karenzzeit fällt.
Außerdem findet man in dem Urteil folgenden Satz:
Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt.
Dass sich zahlreiche Fachartikel dennoch auf etwas berufen, was der BGH ausdrücklich gar nicht entschieden hat, ist schon erstaunlich.
Die Kündigung hätte damit am 03.08. dem Vermieter zugehen müssen. Die am 05.08.2019 zugegangene Kündigung wirkt daher erst zum 30.11.2019.
-- Editiert von hh am 13.08.2019 20:35
#4
Antwort vom 13. August 2019 | 23:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Fällt der letzte der 3 "Karenztage" auf einen Samstag zählt der nicht als Werktag, sondern erst der folgende Werktag.
Auch wenn das zitierte BGH-Urteil den Eindruck erweckt, dass das so sei, so ist das dennoch nicht richtig. Der Samstag gilt auch dann als Werktag, wenn der letzte Tag der Karenzzeit darauf fällt. Das Urteil sollte man zur Klärung der Frage im Volltext lesen. Der BGH hat in dem Urteil ausdrücklich betont, dass der § 193 BGB nicht auf die Karenzzeit bei Kündigungsfristen anzuwenden ist, weil es sich dabei nicht um eine Frist handelt.
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in zahlreichen FaAz.: 2 AZR 112/69 ) berufen. Darin hat das BAG festgestellt, das der Samstag auch dann als Werktag gilt, wenn er auf den letzten Tag der Karenzzeit fällt.
Außerdem findet man in dem Urteil folgenden Satz:
Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt.
Dass sich zahlreiche Fachartikel dennoch auf etwas berufen, was der BGH ausdrücklich gar nicht entschieden hat, ist schon erstaunlich.
Die Kündigung hätte damit am 03.08. dem Vermieter zugehen müssen. Die am 05.08.2019 zugegangene Kündigung wirkt daher erst zum 30.11.2019.
-- Editiert von hh am 13.08.2019 20:35
Vielen Dank!
Grüße
#5
Antwort vom 15. August 2019 | 09:32
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "go522600-93",
leider kann man Ihnen keine verbindliche Antwort geben, da die Frage, ob § 193 BGB
in Ihrem Fall anwendbar ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
In Rechtsprechung und Literatur herrscht Uneinigkeit, sodass zu dieser Frage durchaus mehrere Ansichten vertreten werden können.
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