Hallo Zusammen,
ich hab grad das leidige Thema mit dem Schuchschrank im Treppenhaus mit meinem Vermieter.
Ich hab dem Vermieter
ein Urteil rausgesucht in dem beschrieben ist das ein Schuhschrank mit einer Tiefe von weniger als 30 cm welcher weder Flucht noch Rettungswege blockiert durchaus zulässig ist (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Herne&Datum=11.07.2013&Aktenzeichen=20%20C%2067%2F13).
Anstatt mein Vermieter darauf hinweißt das es nur ein Amtsgericht war oder ähliches kommt er mit einer ganz anderen Masche:
Zitat: " Das Treppenhaus ist nicht Bestandteil Ihrer angemieteten Wohnung und steht für Sie lediglich zum Erreichen Ihrer Wohnung zur Verfügung und nicht zur Lagerung privater Gegenstände. Es ist nicht als Gemeinschaftsfläche anzusehen, wie vielleicht ein abschließbarer Trockenraum oder Fahrradkeller. "
Gerade der zweite Satz macht mich Stuzig. Angeblich ist das Treppenhaus nicht als Gemeinschaftsfläche anzusehen. Jetzt frag ich mich ob es Rechtlich geregelt ist ob das Treppenhaus eine Gemeinschaftsfläche ist.
Und eine zweite Frage die sich vielleicht anschließt: Wenn es keine Gemeinschaftsfläche ist muss ich dann für die Reinigung zahlen?
Besten Dank und Gruß
-- Editiert von Moderator am 13.08.2019 23:10
-- Thema wurde verschoben am 13.08.2019 23:10
Gilt das Treppenhaus als Gemeinschaftsraum
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatAnstatt mein Vermieter darauf hinweißt das es nur ein Amtsgericht war oder ähliches kommt er mit einer ganz anderen Masche: :
Zitat: " Das Treppenhaus ist nicht Bestandteil Ihrer angemieteten Wohnung und steht für Sie lediglich zum Erreichen Ihrer Wohnung zur Verfügung und nicht zur Lagerung privater Gegenstände. Es ist nicht als Gemeinschaftsfläche anzusehen, wie vielleicht ein abschließbarer Trockenraum oder Fahrradkeller.
Ich denke dein Vermieter hat es blöde formuliert, aber er hat Recht.
"DEINE MIETSACHE" beginnt hinter der Wohnungstür, dort kannst du hinstellen was du wohin willst. Das Treppenhaus ist natürlich Gemeinschaftsfläche der WEG, daher gelten hier andere Bedingungen als in einem MFH mit einem Eigentümer. Da dein Vermieter ohne Zustimmung der anderen Eigentümer dort nichts abstellen darf darfst du es auch nicht, bzw. kann er dir hierzu kein Recht einräumen.
ZitatUnd eine zweite Frage die sich vielleicht anschließt: Wenn es keine Gemeinschaftsfläche ist muss ich dann für die Reinigung zahlen :
Natürlich, du benutzt es doch auch. Oder kletterst du immer aus dem Fenster?
Danke erstmal für deine Antwort. Ich sehe gerade das ich mich wohl im falschen Unterforum befinde. Ich wollte eigentlich ins "Mietrecht" Forum weil es hier nur einen einziegen Vermieter im MFH gibt.
WIe mach ich das jetzt am besten. Neu Aufmachen oder verschiebt das wer?
Sorry bin hier neu.
GGF Ändert sich dann auch die Antwort?
-- Editiert von fb522627-98 am 13.08.2019 21:53
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NeinZitatGGF Ändert sich dann auch die Antwort? :
Nein, das hat dein Vermieter gar nicht gesagt - du interpretierst das lediglich (falsch) hinein bzw. verstehst gar nicht, was er versuchte dir zu erklären.ZitatAngeblich ist das Treppenhaus nicht als Gemeinschaftsfläche anzusehen. :
"Es ist nicht als (eine solche) Gemeinschaftsfläche anzusehen, wie vielleicht ein abschließbarer Trockenraum oder Fahrradkeller."
Eine Gemeinschaftsfläche dient der Nutzergemeinschaft zur Nutzung für den jeweiligen Zweck.
In einer WEG darf auch niemand eine Gemeinschaftsfläche so benutzen, dass er andere von der Nutzung ausschliesst (wenn es ihm nicht von der WEG ausnahmsweise erlaubt wurde).
Das Treppenhaus ist eine Verkehrsfläche - es dient also zum Erreichen der einzelnen Wohneinheiten.
Da wo z.B. der Schuhschrank stehen würde, wäre die Grundfläche jedoch "belegt", andere wären von der Nutzung ausgeschlossen.
Trockenraum und Fahrradkeller sind Ausnahmen, denn das sind Gemeinschaftsflächen, wo ausnahmsweise bestimmte Dinge abgestellt/aufgestellt werden dürfen.
Danke erstmal für die Antworten. Ich verstehe dann aber nicht ganz wie das Urteil was ich zu dem Fall gefunden habe ins Bild passt : https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Herne&;Datum=11.07.2013&Aktenzeichen=20%20C%2067%2F13
Warum ist das in meiner Lage nicht anwendbar?
Dein Vermieter erlaubt es nicht. Es ist sein Haus und seine Entscheidung. Egal wie tief der Schrank ist.
Würde er es ihnen erlauben, müsste er es auch den anderen Mietern gestatten.
Es ist bei einer Treppenhausreinigung auch schwierig, wenn um Schränke geputzt werden muss.
Zitat:Dein Vermieter erlaubt es nicht. Es ist sein Haus und seine Entscheidung. Egal wie tief der Schrank ist.
Das AG Herne ist da anderer Auffassung. Wer es nicht glaubt, möge sich das Urteil im Original durchlesen.
Mag sein, das ein Amtsgericht irgendwo in der Republik das so sieht. Nur gibt es halt nicht nur das eine AG ...
Wenn der TS mag, kann er ja testen ob sein AG das auch so sieht - und wenn genug Geld da ist, sich bis zum BGH durcharbeiten.
Das hättest du dir sparen können.ZitatIch hab dem Vermieter ein Urteil rausgesucht :
Es gibt zig verschiedene Maße von Treppenhäusern und selbstverständlich ist das Treppenhaus keine von dir angemietete Wohnfläche
Für die Reinigung zahlst nicht nur du, sondern alle Mieter. Weil du es nutzt, so wie alle Mieter, um in ihre Wohnung zu kommen. Das gehört zu den Betriebskosten einer Wohnanlage.
Wenn man *dein* Urteil lesen soll, braucht man ein Aktenzeichen--- statt eines Inhaltsverzeichnisses.
Ich bin kein Gericht--- aber ich würde gerne allen Klägern, die wegen Schuhschränken in Treppenhäusern klagen, sagen: Weg mit den Botten, rein in die Wohnung. Fertig.
Denn dann herrscht meist Ordnung und nicht zig andere Treppenhausbenutzer müssen an diesen *Sammlungen* vorbei oder gar drübersteigen.
Es geht doch nicht um das Maß des Treppenhauses, auch nicht darum, ob andere was auch immer im Treppenhaus lagern dürfen, sondern schlicht und ergreifend um den Mietvertrag. Wenn da nicht niedergelegt ist, dass eben diese Nutzung des Treppenhauses erlaubt ist, dann sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.
wirdwerden
Nun ja, dann gäbe es ganz sicher noch die Hausordnung. Die bekommt jeder Mieter als Anlage zum Mietvertrag.Zitatsondern schlicht und ergreifend um den Mietvertrag :
Dort könnte ganz grundsätzlich drinstehen, dass dit&dat nicht erlaubt ist.
Das "Gegenbeispiel" von Fahrradkeller und Wäschekeller ist gut: der Fahrradkeller ist für Fahrräder und dergleichen, der Wäscheraum zum Aufhängen der Wäsche.
Das Treppenhaus zum Zugang.
Hänge deine Wäsche im Fahrradkeller auf und du verstehst vielleicht, warum es halt Gemeinschaftsflächen mit verschiedeben Bestimmungen gibt. Oder hänge sie im Treppenhaus auf: "so, dass noch jeder durchkommt". Dann macht dein Nachbar das gleiche. Immer noch besser als deiben gesammelten Schuhmiefzu ertragen
Hausflure sind üblicherweise auch Fluchtwege, die frei sein müssen.
Darüber machen sich die ganzen "Schuhschrank-oder-Fahrrad-in-den-Flur-Steller" keine Gedanken.
Und schon garnicht über die Möglichkeit, dass bei einem Brand im verrauchten Treppenhaus so ein Schuhschrank nicht mehr erkennbar ist, dann jemand darüber stolpert, stürzt und sich schlimm verletzt oder sogar sein Leben verliert...
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