Nebenkostenabrechnung im Untermietvertrag

13. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
go522629-20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung im Untermietvertrag

Hallo, die Situation ist Folgende:

Person A ist vom 01.05.2018 bis zum 30.06.2019 Untermieter bei Person B gewesen. Person B ist dann ausgezogen und Person A hat zum 01.07.2019 den Hauptmietvertrag übernommen.

Nun schickte Person B an Person A eine Nachricht per WhatsApp, dass die Strom- und Gasabrechnungen eingetroffen sind und sie ihr die Hälfte der Gutschrift überweist. Jetzt hat die Person A die Gutschriften erhalten, allerdings ohne Nachweis der Abrechnung. Auf Nachrichten & Anrufe mit Bitte der Zusendung der Abrechnungen für Strom und Gas kommt keine Antwort von Person B (Person A vermutet durch Berechnung mit den ihr bekannten Zählerständen, dass die Gutschrift zu gering ausgefallen ist). Im Untermietvertrag wurde eine Nebenkostenvorauszahlung vereinbart.

Nun meine Fragen:

1. Gilt die Verpflichtung, bei Vorauszahlungen Abrechnungen innerhalb von 12 Monaten zu erstellen, auch für Untermietverträge?

2. Sollten die Abrechnungen fehlerhaft sein (Gutschrift zu gering) und die Fristen für den Widerspruch gegen die Abrechnung des Versorgers bereits abgelaufen sein (ich weiß nicht, wie lang die ist), hat Person A dann ein Recht die fehlende Gutschrift von Person B zu verlangen?

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von go522629-20):
1. Gilt die Verpflichtung, bei Vorauszahlungen Abrechnungen innerhalb von 12 Monaten zu erstellen, auch für Untermietverträge?


Ja. Den Begriff Untermietvertrag kennt das Mietrecht gar nicht.

Was genau ist/war denn vertraglich vereinbart zu Nebenkosten?

Haushaltsstrom gehört nämlich zu den umlegbaren Kosten.

Außer es wurde vertraglich explizit vereinbart.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
go522629-20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht drin: „Nebenkosten sind als Vorauszahlung zu zahlen und belaufen sich auf xx € pro Monat" und dann in Klammern „Strom, Gas, Internet"

Die restlichen Betriebskosten sind gar nicht extra genannt, sondern fallen unter die Kaltmiete. Aber das wäre ein anderes Thema, mit dem ich abgeschlossen habe.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von go522629-20):
Es steht drin: „Nebenkosten sind als Vorauszahlung zu zahlen und belaufen sich auf xx € pro Monat" und dann in Klammern „Strom, Gas, Internet"

Dann wäre darüber auch entsprechend abzurechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
go522629-20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was wäre, wenn sich die Abrechnung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt? Kann Person A dann das Geld von Person B verlangen, auch wenn diese kein Geld mehr vom Versorger erhält, da die Frist für den Widerruf der Abrechnung bereits abgelaufen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von go522629-20):
Kann Person A dann das Geld von Person B verlangen

Ja, das kann man.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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