Welche Kündigung zählt (mehrfach)

13. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.08.2021 21:32:14
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Welche Kündigung zählt (mehrfach)

Hallo,

ich verzweifle über die potentielle Frage in meinem Kopf.

Ich schildere den ausgedachten Fall wie folgt:

Arbeitnehmerin setzt ein Kündigungschreiben am 08.07.2019 fristgerecht 6 Wochen zum Monatsende 31.08.2019 auf. Das Kündigungsschreiben versendet die Arbeitnehmerin am gleichen Tag am 08.07.2019 mit Einschreiben und Rückschein an die Firmenadresse. Das wird mit Unterschrift auf dem Rückschein in in dieser Firma am 12.07.2019 angenommen.

Weiterhin versandt die Arbeitnehmerin am 10.07.2019 vorsorglich das gleiche Kündigungsschreiben mit Datum 08.07.2019 zusätzlich an die private Adresse des 1. Geschäftsführers und zugleich Inhaber der Firma nach Krefeld, was auch angenommen wurde und unterschrieben mit Rückschein an die Arbeitnehmerin ging.

Und damit es besonders gut hält, wurde ebenso das Kündigungsschreiben vom 08.07.2019 für das Arbeitsende zum 31.08.2019 an die Prokuristen der Firma versendet, welches auch mit unterschrieben mit Rückschein an die Arbeitnehmerin zurückging. Die Prokuristin lebt aber 300 km entfernt von der eigentlichen Firma.

Jetzt kommt die knifflige Frage. Der 2. Geschäftsführer setzt ein Schreiben auf. Im folgenden :

Musterstadt, den 12. August 2019

Betreff: Bestätigung Ihrer Kündigung

Sehr geehrte Frau XY,

Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Kündigung vom (ACHTUNG NICHT „AM" SONDERN „VOM") 08.07.2019 Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2019. Wir bedauern sehr, dass die mit Ihnen in den vergangenen Wochen geführten Gespräche zu keinem anderen Ergebnis geführt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Mustermann
2. Geschäftsführer

(folgender Untersatz in kursiv im Schreiben)

Hiermit bestätige ich den Empfang der Kündigungsbestätigung.
Musterstadt, den 12. August 2019
(Unterschrift Arbeitnehmerin)


FRAGE:
In der Bestätigung zur Kündigung vom Arbeitgeber, stand das die Kündigung vom (und nicht am) 08.07.2019 ist. Nun hat die Arbeitnehmerin ihm aus Unwissenheit den Empfang der Kündigungsbestätigung unterschrieben. Sie dachte, Sie bestätigt damit den Erhalt aber Sie hat damit den Zugang am 12. August 2019 für den Arbeitgeber zugesagt???? Das wäre demnach nicht mehr fristgerecht gekündigt??? Seit wann bestätigt der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerkündigung, dessen Empfang wiederum die Arbeitnehmerin mit Unterschrift bestätigen soll und hat.

Was ist mit den anderen wie oben erwähnten Kündigungsschreiben, die alle fristgerecht mit Einschreiben und Rückschein an 3 Stellen angekommen sind und mit Rückschein an die Arbeitnehmerin zurückgingen. Sind die außer Kraft oder gilt nicht hier die erste Kündigung unwiderruflich und ist somit fristgerecht eingereicht? Müsste die Arbeitennehmerin den Empfang der Kündigungsbestätigung die Sie dem Arbeitgeber blöderweise unterschrieben hat widerrufen!!?

Ich freue mich über valide Meinungen.

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
guest-12315.08.2021 21:32:14
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe damit aber auch den Zugang der Kündigung an den Arbeitgeber bestätigt und dies laut Schreiben 12. August und nicht 12 Juli 2019.

Eine Kündigungsbestätigung ist nämlich nichts anderes als die Zugangsbestätigung.

Frage ist folglich:
Sind die oben beschriebenen ersten Kündigungen damit unwirksam?

-- Editiert von Klawitter123 am 13.08.2019 20:25

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wirklich ziemlich neben der Kapp, die ganze Fallkonstellatio, oder 'sinnfrei', wie Flo es sagt.
Die Bestätigung - auch mit fehlerhaftem Datum - schafft keine Fakten hinsichtlich des Zugangs. Hier aber gibt es doch keinerlei Zweifel über die Zugang beim AG, durch den Rückschein, aber auch weil doch umgehend erkannt würde, dass die K identisch dreifach zugestellt wurde.
Außerdem könnte ein AG eine Kündigung auch anerkennen, selbst wenn sie verspätet eingehen würde.

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#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Der fristgerechte Empfang der Kündigung wird vom Arbeitgeber nicht bestritten.
Das Schreiben des 2. Geschäftsführer sagt zudem nichts aus wann die Kündigung in den Machtbereich der Firma kam, wann es tatsächlich in Empfang genommen wurde, wann es von der zuständige Person gelesen, oder wann tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Das einzige was das Schreiben aussagt, ist dass man am 12.8 der Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass man die Kündigung empfangen und zur Kenntnis genommen hat.

Das ist aber auch alles irrelevant, den alleine was zählt ist der fristgerechte Zugang in den Machtbereich der Firma. Dies kann man dank dem Rückschein beweisen.

Frage: Wollen Sie, als Mitarbeiterin, dass Ihre eigene Kündigung nicht gelten soll und unwirksam ist?

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