Wadenbeinbruch und eventeulle Probleme bei der Kostenübernahme

14. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Adel123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Wadenbeinbruch und eventeulle Probleme bei der Kostenübernahme

Guten Tag,
Eine Person erwacht nach einer durchzechten Nacht mit einem gebrochenen Schienbein im Krankenhaus und kann sich an nichts erinnern. Der Tathergang ist nur Aussagen der Ärzte zu entnehmen, die angaben, dass die Person in der Nacht aussagte, dass sie gegen das Schienbein eines anderen getreten habe, wobei ihr eigenes brach, das des anderen jedoch nicht.

Die Krankenkasse fragt nun in einem Schreiben wie es zum Bruch kam. Soll die Person nun aussagen, dass sie sich an nichts erinnert oder die Aussage der Ärzte übernehmen, von der aber nicht klar ist ob sie stimmt.

Die Person macht sich nun Gedanken ob Probleme bei der Kostenübernahme durch die Kasse erfolgen könnten und daraus ergeben sich 3 Fragen:
1 Frage: Die Person befürchtet Probleme bei nicht expliziter Beantwortung des Tathergangs bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
2 Frage: Zusätzlich sorgt sie sich um den Einfluss der Trunkenheit bei der Kostenübernahme, da man dadurch ja eventuell eine gewisse Mitschuld an der eigenen Verletzung annehmen bzw. Fahrlässigkeit unterstellen könnte.
3 Frage: Wobei sich ebenfalls die Frage stellt ob der trunkene Zustand überhaupt dokumentiert und für die Krankenkasse einsehbar ist aufgrund ärztlicher Schweigepflicht.

Über eine eventuelle Einschätzung des Falls würde ich mich sehr freuen .

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Adel123):
1 Frage: Die Person befürchtet Probleme bei nicht expliziter Beantwortung des Tathergangs bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Nein. Da muss sich die Person keine Sorgen machen. Die KK will entsprechende Informationen um ggf. die Haftung eines dritten zu prüfen/ihn in Regress zu nehmen (bspw. PKW-Haftpflicht bei Verkehrsunfall)

Zitat (von Adel123):
2 Frage: Zusätzlich sorgt sie sich um den Einfluss der Trunkenheit bei der Kostenübernahme, da man dadurch ja eventuell eine gewisse Mitschuld an der eigenen Verletzung annehmen bzw. Fahrlässigkeit unterstellen könnte.

Auch da braucht die Person keine Angst zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Adel123):
Über eine eventuelle Einschätzung des Falls würde ich mich sehr freuen .

Man sollte bei der Wahrheit bleiben statt irgendwelche Gerüchte Dritter zu verbreiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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