Schaden an vermieteter Sache/Zahlt Haftplficht des Vermiteters?

14. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)
Schaden an vermieteter Sache/Zahlt Haftplficht des Vermiteters?

Der Vermieter ist verpflichtet, die vermieteten Gegenstände betriebsbereit zu halten.
Der Fall: Wir haben einen Restehof gemietet. Auf dem Hof wird eine Pferdepension betrieben. Unter anderem gehört die Reithalle zum vermieteten Objekt. Nun hatten wir einen Schaden durch Starkregen. Im Eingangsbereich der Halle war der Sicherungskasten der die Stomversorgung von ca.80 % des Geländes regelt. Dieser Kasten hat beim Starkregen wegen einer übergelaufenen Dachrinne Schaden genommen. Als Mieter haben (pflicht) wir eine Gebäudeversicherung abgschlossen. Diese Versicherung weigert sich den Schaden zu zahlen, weil kein "nachgewiesener" Feuerschaden vorliegt. Die geschmorten Kabel reichen denen nicht. Wir wollen mit der Vermieterin keinen wirklichen Ärger. Dennoch gehört der Sicherungskasten zum vermieteten Teil des Objekts und der Vermieter ist (unserer Meinung nach) dafür zuständig, dass die Stromversorgung einwandfrei funktioniert. Der Stromkasten wurde vor 20 Jahren dort eingebaut, wo es heute zum Kabelbrand gekommen ist. Es war also Schuld der Eigentümerin, dass der Kasten an dieser Stelle angebracht war. Gegen den Regen konnten wir alle nichts. Muß das ggf. die Private Haftpflichtverischerung der Vermieterin zahlen? Bevor wir die Vermiterin aufscheuchen würden wir gern wissen, ob man da was machen kann.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
der Vermieter ist (unserer Meinung nach) dafür zuständig, dass die Stromversorgung einwandfrei funktioniert.

Korrekt.

Und es ist sein Recht die Reparatur selbst zu veranlassen / durchzuführen.
Weshalb der Mieter die Pflicht hat, solche Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)

Ja, das ist schon klar. Die Frage ist dennoch nicht beantwortet.
"Kann man die Haftpflichtversicherung der Vermieterin für den Schaden in Anspruch nehmen"
war der Kern der Frage. Denn wir sind alle (auch die Vermieterin) davon ausgegangen, dass der Schaden zu lasten der Gebäudeversicherung geht die wir ja nun abgeschlossen haben. Nun sagt die Vermieterin (vielleicht) ich zahle das nicht, da ich für die Funktionsfähigkeit nicht zuständig bin. Wir würden sie also zur Instandsetzung "verpflichten" müssen. Nur wenn sie für die Funktionsfähingkeit haftet, kann es ein Haftpflichtschaden werden.

Mauseschnuffel

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
"Kann man die Haftpflichtversicherung der Vermieterin für den Schaden in Anspruch nehmen"
war der Kern der Frage.

Woher sollen wir das wissen? Keiner hier kennt die vertraglichen Vereinbarungen mit deren Versicherung ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Da der Vermieter den Starkregen nicht verursacht hat, wird die Haftpflichtversicherung des Vermieters nicht zahlen - dafür braucht man keien Bedingungen lesen.
Wenn die Gebäuderversicherung das nicht abdeckt, dann muss der Vermieter das selbst zahlen - dafür kassiert er ja Miete.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
dafür braucht man keien Bedingungen lesen.

Ich hatte ein Angebot, das man Starkregenereignisse gegen (nicht niedrige) Zusatzprämie versichern konnte...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Aber doch wohl in der Gebäudeversicherung und nicht in der Haftpflichtversicherung ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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