Unterschied zwischen Abmahnung und Beschwerde im Mietrecht

14. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tobby123
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterschied zwischen Abmahnung und Beschwerde im Mietrecht

Guten Abend,

ich habe eine Frage an Euch: worin besteht im Mietrecht der Unterschied zwischen Abmahnung und Beschwerde?

In einem Schreiben der warf mir die Hausverwaltung vor dass ich meiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkäme, weil im April mein Sonnenschirm in den Garten der Nachbarin gesegelt wäre. Weiteres Beispiel: die Hausverwaltung hatte letztes Jahr gewechselt und die Keller sind häufig feucht bei starken Regenfällen da die Keller bei starken Unwettern mit Wasser vollaufen.Als ich bei der neuen Hausverwaltung monierte dass mein Keller immer feucht wäre warf mir die Hausverwaltung vor dass ich meiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen wäre, das Problem mit dem Keller war aber der alten Hausverwaltung bekannt, nur noch nicht behoben worden.Können solche Beschwerden eine rechtliche Relevanz erlangen und zu Konsequenzen führen? Danke vorab für eurer Feedback.Viele Grüße von Tobby

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Eine Beschwerde ist ein Hinweis, das ein Verhalten nicht gewünscht ist.
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung ein Verhalten zu ändern, oft verbunden mit der Ankündigung von Konsequenzen.



Zitat (von Tobby123):
das Problem mit dem Keller war aber der alten Hausverwaltung bekannt,

Beweisen kann man das wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Tobby123
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja kann man beweisen.Meine Frage entstand weil beide Beschwerden zeitnah waren und ich die Sorge hatte dass dann aus 2 Beschwerden möglicherweise eine Abmahnung entstehen könnte.Man muß da sehr auf der Hut sein.Viele Grüße und einen schönen Tag von Tobby

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Im Gesetz findet sich in § 543 BGB etwas dazu. Bei einer fristlosen Kündigung ist in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung notwendig. Diese muss aber nicht Abmahnung genannt werden. Sie müsste noch nicht einmal schriftlich geschehen. Es reicht, wenn dem Empfänger deutlich wird, dass bei weiterem nicht vertragsgemäßen Verhalten die fristlose Kündigung droht.

Insoweit ist es also egal, was auf dem Schreiben draufsteht. Wesentlicher ist, welche Konsequenzen bei fortgesetztem vertragswidrigen Verhalten angedroht werden.

Unabhängig von der fristlosen Kündigung gibt es auch eine ordentliche Vermieterkündigung gemäß § 573 (2) 1. BGB . Dafür ist keine vorherige Abmahnung oder Beschwerde notwendig. Aber im Einzelfall kann durch so ein Schreiben das Fehlverhalten des Mieters die erforderliche Schwere bekommen, welche zu einer Kündigung ausreicht. Auch da ist es wurscht, was auf dem Schreiben als Überschrift draufsteht. Der Inhalt oder vielleicht auf die Anzahl kann Auswirkungen haben.

Gegen eine Abmahnung oder Beschwerde gibt es meines Wissens nach kein Rechtsmittel. Du müsstest also auch nicht antworten oder sie widerlegen. Wenn dann wirklich irgendwann eine Kündigung kommt, welche diese Schreiben beinhaltet, dann würden in einem Gerichtsverfahren zur Kündigung die Schreiben auf den Wahrheitsgehalt des Inhaltes überprüft. Genauer, der Vermieter müsste diese beweisen.

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#4
 Von 
Tobby123
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, danke fürs Feedback. Sprechen nicht 11 Jahre Mietdauer und die Tatsache dass ich eine Schwerbehinderung habe, einen Pflegegrad nicht dafür dass man sich auf die soziale Härtefallklausel berufen kann? Und dass ich auf barrierefreien Wohnraum künftig angewiesen sein werde? Aktuell wohne ich noch im DG.Ich habe auch ein ärztliches Attest von meinem Orthopäden welches ich der Wohnbaugesellschaft habe zukommen lassen.
Ich bin schon sehr besorgt.Ich weiß ich bin dünnhäutig geworden.Ich hatte zuviele Stressoren in den letzten Jahren, gesundheitlicher Natur, aber auch privater Natur.Barrierefreier Wohnraum in einer Großstadt sind Mangelware.Danke für eure Hilfe. viele Grüße

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32286 Beiträge, 5678x hilfreich)

Niemand will dir kündigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Naja, lange Mietdauer und Schwerbehinderung sind ja kein Freibrief und rechtfertigen es natürlich nicht, wenn jemand seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht einhält.

Mit "sozialer Härtefallklausel" beziehst du dich wohl auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Wohnraummieters bei einer Kündigung durch den Vermieter > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html]BGB § 574 [/link]
Mit dem Widerspruch ist es aber nicht getan. Hier ist aber immer zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters und den vom Gesetzgeber genannten Härtefallgründen des Wohnraummieters abzuwägen. Wenn man seine Gründe überschätzt hat, dann erhält man ggf. vom Richter die kostenpflichtige Belehrung - ob man dieses Kostenrisiko eingeht, sollte man sich also immer gut überlegen.
Ein Widerspruchsrecht besteht auch nicht bei einer berechtigten außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Vermieters.

Wenn die Beschwerde/Abmahnung auf unzutreffenden Gründen beruht, dann würde ich das jedenfalls immer schriftlich klarstellen - auch wenn man (rein rechtlich) darauf nicht reagieren muss - nur, damit eben bei der neuen Hausverwaltung kein falscher Eindruck stehen bleibt.

Und wenn man etwas wiederholt moniert oder einen Schaden/Mangel anzeigt, dann ist es halt besser, auch die vorangegangenen Schreiben in dieser Sache zu erwähnen. Man kann ja trotzdem freundlich bleiben. Es vermeidet nur derartige Mißverständnisse.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#7
 Von 
Tobby123
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für eure hilfreichen Antworten, prima.Liebe Grüße von Tobby

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