Fristlose Kündigung - Unterschrift vergessen

14. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung - Unterschrift vergessen

Guten Tag,

einer Freundin ist etwas dummes passiert.
Sie hatte einen psychisch auffälligen Mitbewohner, der sie permanent belästigt hat. Die Vermieter haben nichts unternommen.

Daraufhin hat sie fristlos gekündigt, allerdings vergessen, zu unterschreiben.
Die Mieter haben einige Sachen an dem abgegebenen Zimmer bemängelt, also das Zimmer betreten und rennoviert etc, aber auf der anderen Seite bestehen sie nun darauf, dass die Kündigung nicht rechtswirksam sei und sie deshalb für die Kündigungsfrist Miete zahlen solle. Auch haben sie die Reparaturarbeit ihren Eltern in Rechnung gestellt, von denen sie eine Bürgschaft verlangt haben.

Meiner Auffassung nach geht nicht beides - wenn die Kündigung nicht rechtswirksam ist, dürfen die Vermieter nicht einfach rennovieren, und wenn sie das tun, dann akzeptieren sie die Kündigung, wie sie ist, oder haben sich unerlaubt Zutritt zu einem vermieteten Zimmer verschafft, oder?

Die Kosten für die genannte Reparaturarbeit würde sie übernehmen, da diese tatsächlich nötig wäre, bzw von der Kaution abziehen lassen, aber wie sieht es rechtlich mit der Miete aus?

Vielen Dank und schöne Grüße
megazostrodon

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von megazostrodon):
Sie hatte einen psychisch auffälligen Mitbewohner, der sie permanent belästigt hat. Die Vermieter haben nichts unternommen.
Es ist auch nicht Aufgabe des Vermieters da "etwas zu unternehmen" - der Vermieter muss nicht den Babysitter/Handlanger der Mieterin geben - der Mieterin stand ihr eigener ziviler Rechtsweg frei und auch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Belästigung/Nötigung/Stalkin (oder was immer das nun genau war). Erst aufgrund von durch die Mieterin geschaffener harter Fakten hätte der der Vermieter dann eine Chance gehabt das Mietverhältnis mit dem "psychisch auffälligen Mitbewohner" kündigen zu können.

Jedenfalls hebt von den zwei Sachverhalten nicht der eine den anderen auf (ein etwa rechtswidriges Betreten eine unwirksame Kündigung).
Das wäre ggf. getrennt zu betrachten

Jede Kündigung bedarf nach BGB § 568 der Schriftform, dazu ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Somit ist die vorliegende Kündigung ohne Unterschrift unwirksam = nicht existent.
Zudem sehe ich da überhaupt keinen rechtlichen Grund für eine fristlose Kündigung durch die Mieterin.

Zitat (von megazostrodon):
Die Mieter haben einige Sachen an dem abgegebenen Zimmer bemängelt, also das Zimmer betreten und rennoviert etc
Meinst du die Vermieter oder welche Mieter denn???
Wann und auf wessen Veranlassung wurde das Zimmer an wen abgegeben? (an den Vermieter zurückgegeben?)
Und wie konnten die Vermieter überhaupt das Zimmer betreten und renovieren? (dazu müssten ja die Schlüssel zurückgegeben worden sein)

Womöglich lassen die Antworten und eine klare Sachverhaltsschilderung die Angelegenheit in einem ganz anderen rechtlichen Licht erscheinen, aber grundsätzlich muss ja mal der Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben (spätestens zum Mietende) und außerdem hat der Mieter auch erforderliche Instandhaltungen/Reparaturen/Schadensbeseitigungen, die der Vermieter vornimmt, auch während der Mietzeit zu dulden.
Dazu stellen sich dann weitere Fragen
- vertragsgemäßer Rückgabezustand > was steht dazu im Mietvertrag?
- was wurde genau bemängelt?
- hat die Mieterin nur vertragsgemäße Abnutzungen verursacht oder etwa übermäßge Abnutzungen/Beschädigungen?
- ist die Mieterin ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Mängeln/Schäden gegenüber dem Vermieter nachgekommen? [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html](BGB § 536 c [/link])

Wenn die Mieterin da nach ihrer unwirksamen fristlosen Kündigung die Schlüssel zurückgegeben hat, ist jedenfalls tiefdunkle Nacht damit, sich um die Mietzahlungen bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nach einer erst noch zu erfolgenden wirksamen ordentlichen Kündigung in Schriftform drücken zu können.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zuerst einmal zu Deinen Erläuterungen: Ja, sie hat den Schlüssel zurückgegeben, aber in dem Glauben, ihre fristlose Kündigung sei wirksam.

Und ja, im Text meinte ich die VERmieter, ich habe nur schneller getippt als gedacht.

Die Schäden sind soweit ziemlich überschaubar, es geht um einen Betrag, der deutlich unter dem der Kaution liegt.

Rechtliche Schritte sind insofern nur ein Tropfen auf den heißen Stein, als dass er Acht gibt, keine Beweise zu hinterlassen. Aber er versucht beispielsweise, bei abgeschlossener Zimmertür das Schloss aufzukriegen, belästigt sie mit angeblichen Anzeigen fabrizierter Vorwürfe, poltert an ihre Tür und ist ihr gegenüber so aggressiv, dass sie die letzten Monate praktisch nie länger als ein paar Stunden in der Wohnung bleiben konnte. Selbst bei einer Zivilklage würde sich an diesem Zustand zunächst nichts in absehbarer Zeit ändern.
Deshalb auch die fristlose Kündigung. Die Logik war: Wieso für ein Zimmer bezahlen, in dem sie nicht wohnen kann?
Jetzt hat sie keinen Zugang mehr zum Zimmer, und in der Wohnung herrschen immer noch diese Zustände. Muss sie wirklich für die ursprüngliche gesamte Kündigungsfrist Miete zahlen?

Vielen Dank und beste Grüße
megazostrodon

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Die Kündigung ist auch aus meiner Sicht unwirksam. Dennoch dürfen die Vermieter für die Dauer der Renovierungsarbeiten jedenfalls dann keine Miete kassieren, wenn die Wohnung in dieser Zeit nicht nutzbar war.

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#4
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn die Wohnung grundsätzlich nicht wegen des Terrors durch einen Mitbewohner nutzbar ist?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Und wenn die Wohnung grundsätzlich nicht wegen des Terrors durch einen Mitbewohner nutzbar ist?


Das besteht ggf. das Recht zur fristlosen Kündigung. Hier ist aber genau genommen gar keine Kündigung erfolgt. Aber wie der Terror eines Mitmieters zur Unbenutzbarkeit führen soll, leuchtet mir gerade nicht ein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von megazostrodon):
Und wenn die Wohnung grundsätzlich nicht wegen des Terrors durch einen Mitbewohner nutzbar ist?

Ich kann aus der Schilderung weder "Terror durch einen Mitbewohner" noch eine Unbenutzbarkeit der Wohnung erkennen.

Wenn das aber so wäre, dann wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Könnte sie dann womöglich einfach den Formfehler der Kündigung "korrigieren", bzw die Miete für den laufenden Monat aussetzen, da sie aufgrund des abgegebenen Schlüssels sowieso keinen Zugang zu ihrem Zimmer hat?

Terror durch Mitbewohner muss man sich so vorstellen, dass jemand phasenweise (auch nachts) an die Zimmertür poltert, mit Anzeigen droht, mit Unwahrheiten aufwiegelt, amtsgerichtliche Dokumente fälscht, versucht, ins Zimmer einzubrechen (Schloss aufkriegen).
Aus meiner Sicht ist das schon unzumutbar und ein normales (angstfreies) Wohnen in so einer Wohnung kann man doch nicht mehr erwarten, oder?
(Laut Internet (tolle Quelle, ich weiß) sind belästigungen durch einen gestörten Mitbewohner jedenfalls ein explizit genannter Grund für eine fristlose Kündigung)

Viele Grüße
megazostrodon

-- Editiert von megazostrodon am 16.08.2019 08:16

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von megazostrodon):
(Laut Internet (tolle Quelle, ich weiß) sind belästigungen durch einen gestörten Mitbewohner jedenfalls ein explizit genannter Grund für eine fristlose Kündigung)

Stimmt.

Derzeit hat man allerdings bis auf Behauptungen keinerlei offiziellen Nachweis einen gestörten Mitbewohner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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