Trennung einer nichtehelichen Partnerschaft // gemeinsam erworbene ETW

15. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Duende
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennung einer nichtehelichen Partnerschaft // gemeinsam erworbene ETW

Guten Tag,

folgende Situation:

(1)
A & B haben 2014 eine Eigentumswohnung (Kaufpreis 375.000 EUR) erworben. Zu jenem Zeitpunkt waren sie ca. 10 Jahre ein Paar und führten eine sehr vertrauens- und liebevolle Beziehung. Sie wollten die Immobilie gemeinsam nutzen, zeitnah heiraten (Verlobung wurde nicht vollzogen), Kinder bekommen und als Familie in der Wohnung leben. Da As Eltern beide hierbei unterstützen wollten, um den Grundstein für deren gemeinsames Leben zu legen, haben sie beiden hierzu ein Startkapital zur Verfügung gestellt. Das Geld sollte als Eigenkapital (100.000€) für den Wohnungskauf dienen. B steuerte einen kleinen Teil aus dem eigenen Vermögen zum Eigenkapital (3.000€) bei.
Da A&B vorhatten in der Wohnung gemeinsam alt zu werden, und die Kreditraten bis zum Schluss gemeinsam zurückzahlen wollten (also 50/50 zu gleichen Teilen), gestand A der B folgende Teilung zu, die auch im Grundbuch eingetragen wurde: : A&B sind Miteigentümer (A 60% / B 40%). Sonstige schriftliche Vereinbarungen , wie zB einen Partnerschaftsvertrag oder eine GbR wurden nicht geschlossen. Allerdings wurde mündlich vereinbart, dass im Falle einer Trennung das Eigenkapital, das A eingebracht hat, auch wieder an A herauszugeben ist.
(2)
Kurz nachdem A & B die Immobilie bezogen, ging die Beziehung zwischen A & B in die Brüche.
B ging nur noch den eigenen Interessen nach und vernächlässigte A dabei völlig. Plötzlich war Feiern und Partymachen wichtiger als gemeinsame Aktivitäten, Pläne und die Familienplanung.
B blieb zunehmend auch ganze Wochenenden lang weg. B distanzierte sich zunehmend von A.
A vermutete, dass B eine Äffare hatte und A deshalb vernachlässigte was vermehrt zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zwischen A & B.
A & B vereinbarten mündlich, dass im Falle einer endgültigen Trennung A die Wohnung behalten dürfe, da B hierzu nicht die finanziellen Mittel habe, A hingegen schon. A würde B den bereits von B getilgten Teile des Kredits sowie die Wertsteigerung bis zum Tag von Bs Auszugs (nicht aber darüber hinaus) als „Abfindung" auszahlen. B war damit einverstanden. B zieht "auf Probe" aus. A hat Hoffnungen dass A & B wieder zueinanderfinden, die durch Bs Verhalten verstärkt werden. Nichtsdestotrotz versucht A immer wieder die Wohnungssituation zu klären, während B ihn "hinhält" bzw ihm ausweicht. Es vergehen zwei Jahre. Die Beziehung scheiterte endgültig als A schlussendlich von der Affäre der B erfährt. B möchte nun von der Vereinbarung mit der Wertsteigerung bis zum Tag des Auszugs von B nichts mehr wissen. B möchte jetzt weitaus mehr und veranschlagt 160.000 EUR dafür, dass sie A ihre 40% im Grundbuch hinterlässt.

(5)
Grundlage für das Darlehen i.H.v. 100.000€ von As Mutter war das Vertrauen der Mutter in den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von A & B und deren Übergang in eine eheliche Lebensgemeinschaft. Auch A hat auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft vertraut und nur deshalb sich auch auf eine Teilungserklärung von 60:40 überhaupt eingelassen. Ohne As Kapitaleinsatz, der den der B um das 33fache übersteigt (100.000 zu 3.000), wäre das Darlehen durch die Bank niemals gewährt worden. Demnach hätte B ohne Hilfe des A die Immobilie erwerben können. Umgekehert wäre dies aber ohne weiteres möglich gewesen. A ist der Ansicht, dass er diesbezüglich von B „arglistig getäuscht" wurde.

(6) B hat vor Kurzem die Rückzahlungen der Kreditraten an die Bank eingestellt. Argument: B könnte Miete verlangen.
B hat noch sämtliche Schlüssel zur Wohnung und bewohnt diese quasi noch, indem sie ihre Sachen dort noch lagert: 13 vollen Umzugskartons im Keller (=ca. 80% des Kellers) und im Schlafzimmer Kleidung und diverse persönliche Gegenstände, sowie ihren Kleiderschrank und einen Cross Trainer.

B hat die Teilungsversteigerung beantragt und veranschlagt 160.000 EUR für Ihre Prozente im Grundbuch.

Folgende Fragen:

1. Da sich die Grundlage für die Schenkung verändert hat, bekommt A das Eigenkapital von 100.000 EUR im Falle eines Verkaufs zurück?

2. Steht B wirklich eine Nutzungsentschädigung zu, obgleich sie die Wohnung noch selbst (Schlüssel zur Wohnung, Lagerung der Sachen in Wohnung und Keller) nutzt? Kann sie diese auch rückwirkend beantragen? Also für die letzten zwei Jahre in der A allein in der Immobilie lebte?

3. Kann Vertragsanpassung (Teilungsvereinbarung zwischen A & B von 60:40 auf 99:1) nach §313 BGB oder Rücktritt vom Vertrag (Teilungsvereinbarung zwischen A & B) beantragt werden?

4. Könnte man die Teilungsvereinbarung evtl. nach § 138 I BGB zu Fall bringen?

5. War der Notar dazu verpflicht A & B über die Risiken des Vertragschluss aufzuklären, insbesonde-re über die Folgen einer Trennung (Teilungsversteigerung etc.)?

Vielen Dank im Voraus.

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Was mündlich vereinbart wurde, kann wie bewiesen werden? Vertrauen ist gut....

Zitat:
B hat die Teilungsversteigerung beantragt und veranschlagt 160.000 EUR für Ihre Prozente im Grundbuch.

Was B "veranschlagt" spielt keine Rolle.
Zitat:
Da sich die Grundlage für die Schenkung verändert hat, bekommt A das Eigenkapital von 100.000 EUR im Falle eines Verkaufs zurück?

Eine Zwangsversteigerung ist kein Verkauf - der Erlös wird gemäß der Anteilsverhältnisse im Grundbucht aufgeteilt.
Zitat:
Steht B wirklich eine Nutzungsentschädigung zu, obgleich sie die Wohnung noch selbst (Schlüssel zur Wohnung, Lagerung der Sachen in Wohnung und Keller) nutzt? Kann sie diese auch rückwirkend beantragen? Also für die letzten zwei Jahre in der A allein in der Immobilie lebte?

M.E. ja.
Zitat:
Kann Vertragsanpassung (Teilungsvereinbarung zwischen A & B von 60:40 auf 99:1) nach §313 BGB oder Rücktritt vom Vertrag (Teilungsvereinbarung zwischen A & B) beantragt werden?

Nein.
Zitat:
Könnte man die Teilungsvereinbarung evtl. nach § 138 I BGB zu Fall bringen?

Welhe Teilungsvereinbarung? Ich sehe hier keine sittenwidrigkeit.
Zitat:
War der Notar dazu verpflicht A & B über die Risiken des Vertragschluss aufzuklären, insbesonde-re über die Folgen einer Trennung (Teilungsversteigerung etc.)?

Nein.

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#2
 Von 
Duende
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Was mündlich vereinbart wurde, kann wie bewiesen werden? Vertrauen ist gut....


Leider nicht vertraglich geregelt. Es gibt Chatverläufe aus denen diese Vereinbarung festgehalten ist.

Zitat (von cruncc1):
Eine Zwangsversteigerung ist kein Verkauf - der Erlös wird gemäß der Anteilsverhältnisse im Grundbucht aufgeteilt.

Laut einem Urteil in einem ähnlichen Fall, musste die Schenkung zurückgegeben werden... Das müsste dann hier auch greifen, oder?
https://www.focus.de/finanzen/recht/gerichtsurteile/streit-um-immobilien-finanzierung-vor-dem-bgh-wenn-der-freund-geht-was-passiert-dann-mit-geschenktem-geld-der-eltern_id_10472117.html

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#3
 Von 
Duende
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
M.E. ja.

Und das obwohl B die Wohnung selbst noch zum Teil nutzt? Das kann ich mir nicht vorstellen... B müsste doch erst die Wohnung vollständig räumen und die Miete einfordern. Das hat B nicht getan. B hat die Kreditraten eingestellt, kommt ihren Pflichten demnach nicht nach den Kredit zu bedienen und sieht das als "Nutzungsentschädigung" an...

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